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Probezeit 2026: Rechte, Pflichten & Kündigungsfrist

Christoph Schulz7. Mai 20267 Min. Lesezeit
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Probezeit 2026: Rechte, Pflichten & Kündigungsfrist

Die Probezeit ist für beide Seiten eine Phase des gegenseitigen Kennenlernens. Für Arbeitgeber bedeutet sie eine Chance, die Eignung des Mitarbeiters zu prüfen – für Arbeitnehmer die Möglichkeit, das Unternehmen unverbindlich kennenzulernen. CERTISCAN unterstützt Personalabteilungen bei der automatischen Überwachung von Probezeit-Fristen, damit keine Deadline verpasst wird.

Gesetzliche Grundlagen der Probezeit

Die Probezeit ist in §622 Abs. 3 BGB geregelt. Die wichtigsten Eckdaten:

  • Maximale Dauer: 6 Monate
  • Kündigungsfrist: 2 Wochen, zu jedem Tag (nicht zum Monatsende)
  • Kündigungsschutz: KSchG gilt erst nach 6 Monaten → in der Probezeit kein allgemeiner Kündigungsschutz
  • Schriftform: Kündigung muss schriftlich erfolgen (§623 BGB)
  • Kein Kündigungsgrund: In der Probezeit muss keine Begründung angegeben werden
Wichtig: Die Probezeit muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Ohne vertragliche Regelung gibt es keine Probezeit – die verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen gilt dann nicht. Nach dem novellierten NachwG muss die Dauer der Probezeit seit August 2022 zwingend im Vertrag stehen. Mehr zu den Pflichtangaben finden Sie in unserem Artikel zum NachwG.

Es gibt einen häufigen Irrtum: Viele Arbeitnehmer glauben, dass die Probezeit automatisch mit Abschluss des Arbeitsvertrags gilt. Das ist falsch. Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag beginnt das Arbeitsverhältnis sofort mit der regulären Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.

Rechte und Pflichten in der Probezeit

Rechte des Arbeitnehmers

Auch während der Probezeit gelten alle wesentlichen Arbeitnehmerrechte:

  • Vergütungsanspruch: Volles Gehalt ab dem ersten Tag
  • Urlaubsanspruch: Anteilig 1/12 pro Monat (§4, §5 BUrlG)
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Nach 4 Wochen Betriebszugehörigkeit (§3 EFZG)
  • Mutterschutz: Gilt ab dem ersten Tag – Kündigung ist verboten (§17 MuSchG)
  • Schwerbehindertenschutz: Sonderkündigungsschutz erst nach 6 Monaten (§173 SGB IX)
  • Arbeitszeitgesetz: Voller Schutz (max. 10 h/Tag, Pausen, Ruhezeiten)
  • Gleichbehandlung: AGG gilt uneingeschränkt, auch in der Probezeit
  • Zeugnis: Anspruch auf ein Arbeitszeugnis auch nach Kündigung in der Probezeit

Pflichten des Arbeitnehmers

  • Arbeitsleistung: Pünktlichkeit, Sorgfalt, Befolgung von Weisungen
  • Krankmeldung: Ab dem 1. Tag unverzüglich melden, AU-Bescheinigung nach Vertrag oder spätestens am 4. Tag
  • Verschwiegenheit: Betriebsgeheimnisse sind zu wahren
  • Nebentätigkeiten: Genehmigungspflicht laut Arbeitsvertrag
  • Rücksichtnahme: Keine schädigenden Handlungen gegenüber dem Arbeitgeber

Pflichten des Arbeitgebers

  • Einarbeitung: Angemessene Einführung und Anleitung
  • Feedback: Regelmäßige Rückmeldung zur Leistung (mindestens ein Zwischengespräch empfohlen)
  • Arbeitsmittel: Bereitstellung aller notwendigen Arbeitsmittel
  • Zeiterfassung: Pflicht zur Arbeitszeitdokumentation nach BAG-Urteil 2022
  • Gleichbehandlung: Keine Diskriminierung wegen Geschlecht, Alter, Herkunft etc.
  • NachwG: Rechtzeitige Aushändigung aller Pflichtangaben (siehe oben)
Die Zeiterfassung in der Probezeit ist besonders wichtig, da sie als Nachweis für geleistete Arbeitszeit dient – relevant für Überstundenvergütung und Entgeltfortzahlung. Auch für die Beurteilung des Mitarbeiters am Ende der Probezeit sind lückenlose Arbeitszeitdaten unverzichtbar.

Kündigung in der Probezeit: Was gilt?

KriteriumProbezeit (bis 6 Monate)Nach der Probezeit
Kündigungsfrist2 Wochen, jederzeit4 Wochen zum 15. oder Monatsende
Kündigungsgrund erforderlichNeinJa (ab 10 MA, KSchG)
Betriebsrat anhörenJa (§102 BetrVG)Ja
SchriftformPflichtPflicht
Kündigung während KrankheitZulässigZulässig (aber sozial ggf. unwirksam)
SonderkündigungsschutzNur Mutterschutz und BetriebsratVoll (Schwerbehinderte, Elternzeit etc.)
Abfindung üblichNeinBei Vergleich oder Aufhebungsvertrag

Berechnung der Kündigungsfrist

Die 2-Wochen-Frist beginnt mit Zugang der Kündigung. Beispiel:

  • Kündigung geht am Montag, 05.05.2026 zu
  • 2-Wochen-Frist endet am Montag, 19.05.2026
  • Letzter Arbeitstag: 19.05.2026
Nutzen Sie den Kündigungsfrist-Rechner, um Ihre individuelle Frist zu berechnen.

Achtung: Fällt das Ende der Probezeit auf einen Sonntag oder Feiertag, endet sie nicht am nächsten Werktag, sondern exakt nach 6 Monaten. Die Kündigung muss vor Ablauf der Probezeit zugegangen sein – nicht erst abgeschickt. Wer die Kündigung am letzten Tag der Probezeit per Post verschickt, riskiert, dass sie erst nach Probezeit-Ende zugeht – und dann gilt bereits die verlängerte Kündigungsfrist.

Die Rolle des Betriebsrats

Auch bei einer Kündigung in der Probezeit muss der Betriebsrat angehört werden (§102 BetrVG). Die Anhörung muss vor Ausspruch der Kündigung erfolgen. Der Betriebsrat hat eine Woche Bedenkzeit. Sein Widerspruch macht die Kündigung zwar nicht unwirksam, muss aber in die Akte aufgenommen werden.

Wird der Betriebsrat nicht angehört, ist die Kündigung unwirksam – auch in der Probezeit. Dies ist einer der häufigsten formalen Fehler bei Probezeitkündigungen.

Krankheit in der Probezeit

Eines der häufigsten Missverständnisse: Viele Arbeitnehmer glauben, dass eine Kündigung während Krankheit unwirksam ist. Das stimmt nicht – auch nicht außerhalb der Probezeit. Aber in der Probezeit kommt hinzu:

  • Keine Entgeltfortzahlung in den ersten 4 Wochen: §3 Abs. 3 EFZG gewährt Entgeltfortzahlung erst nach 4 Wochen ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. In den ersten 4 Wochen besteht Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.
  • Kein Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber kann während der Krankheit kündigen, mit 2 Wochen Frist.
  • Probezeit verlängert sich nicht: Krankheitstage verschieben das Ende der Probezeit nicht.
In der Praxis sollten Arbeitnehmer in der Probezeit besonders darauf achten, sich korrekt und rechtzeitig krank zu melden. Eine verspätete Krankmeldung kann in der Probezeit schnell zum Kündigungsgrund werden, auch wenn formal kein Grund erforderlich ist. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss spätestens am dritten Kalendertag der Erkrankung beim Arbeitgeber vorliegen – sofern der Arbeitsvertrag nicht eine frühere Vorlage verlangt.

Urlaub in der Probezeit

Der Urlaubsanspruch wird anteilig berechnet (§5 BUrlG):

Monat in der ProbezeitUrlaubstage (bei 24 Tage/Jahr)Urlaubstage (bei 30 Tage/Jahr)
Nach 1 Monat2 Tage2,5 Tage
Nach 2 Monaten4 Tage5 Tage
Nach 3 Monaten6 Tage7,5 Tage
Nach 6 MonatenVoller Anspruch: 24 TageVoller Anspruch: 30 Tage
Der Arbeitgeber kann Urlaub in der Probezeit gewähren, ist aber nicht dazu verpflichtet. In der Praxis ist es üblich, zumindest einzelne Urlaubstage zu genehmigen – insbesondere wenn der Urlaub bereits vor Antritt des Arbeitsverhältnisses gebucht wurde. Berechnen Sie Ihren anteiligen Anspruch mit dem Urlaubsrechner.

Ein Sonderfall tritt ein, wenn der Arbeitnehmer in der Probezeit gekündigt wird: Er hat dann Anspruch auf anteiligen Resturlaub. Wird der Urlaub nicht gewährt, muss er finanziell abgegolten werden (Urlaubsabgeltung nach §7 Abs. 4 BUrlG).

CERTISCAN: Probezeit-Management automatisieren

Das People-Modul von CERTISCAN bietet umfassende Unterstützung für die Probezeitverwaltung:

  • Automatische Erinnerung: 2 Wochen vor Probezeit-Ende wird der Vorgesetzte benachrichtigt
  • Fristenkalender: Alle laufenden Probezeiten auf einen Blick im Dashboard
  • Zeiterfassung ab Tag 1: Lückenlose Dokumentation der Arbeitszeit in der Probezeit
  • ArbZG-Compliance: Auch in der Probezeit gelten alle Arbeitszeitvorschriften – CERTISCAN prüft automatisch
  • Audit-Trail: Jede Änderung an Mitarbeiterdaten wird revisionssicher protokolliert
CERTISCAN hilft Ihnen, die Probezeit rechtssicher zu gestalten und keine Frist zu verpassen. Die Kombination aus Zeiterfassung und People-Modul deckt alle Anforderungen ab.

Besonderheiten bei befristeten Verträgen

Bei befristeten Arbeitsverträgen gelten Sonderregeln für die Probezeit:

  • Angemessenheit: Die Probezeit muss im Verhältnis zur Gesamtdauer stehen
  • Befristung unter 12 Monate: Probezeit maximal die Hälfte der Vertragslaufzeit
  • 6-Monats-Befristung: Probezeit maximal 3 Monate
  • Kein Widerspruch zur Befristung: Probezeit muss vor dem Befristungsende ablaufen
  • Kündbarkeit: Eine ordentliche Kündigung während der Befristung muss explizit im Vertrag vereinbart werden
Mehr zu befristeten Verträgen erfahren Sie in unserem Artikel zur Befristung.

Tipps für Arbeitgeber: Probezeit richtig nutzen

Die Probezeit ist nicht nur eine Formalität, sondern eine echte Erprobungsphase. Nutzen Sie sie aktiv:

  • Einarbeitungsplan: Erstellen Sie einen strukturierten Plan für die ersten Wochen
  • Regelmäßige Gespräche: Führen Sie mindestens nach 6 Wochen und nach 3 Monaten ein Feedbackgespräch
  • Ziele definieren: Setzen Sie messbare Ziele für die Probezeit
  • Dokumentieren: Halten Sie Leistung und Verhalten schriftlich fest
  • Rechtzeitig entscheiden: Planen Sie die Entscheidung über die Übernahme mindestens 3 Wochen vor Probezeit-Ende

Fazit

Die Probezeit bietet beiden Seiten Flexibilität – aber auch rechtliche Fallstricke. Arbeitgeber sollten die Probezeit im Vertrag klar regeln, Fristen im Blick behalten und die Zeiterfassung ab Tag 1 sicherstellen. Mit CERTISCAN automatisieren Sie diese Prozesse und vermeiden teure Fehler.

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Häufig gestellte Fragen

Wie lange darf die Probezeit maximal dauern?

Die gesetzliche Höchstdauer der Probezeit beträgt 6 Monate (§622 Abs. 3 BGB). In Ausnahmefällen (z.B. bei besonders komplexen Tätigkeiten) kann eine längere Erprobung vereinbart werden – aber die verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen gilt dann nur für die ersten 6 Monate.

Kann ich während der Probezeit gekündigt werden, wenn ich krank bin?

Ja. Krankheit schützt nicht vor einer Kündigung in der Probezeit. Da das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst nach 6 Monaten greift, kann der Arbeitgeber während der Probezeit ohne Angabe von Gründen kündigen – auch während einer Krankschreibung.

Habe ich in der Probezeit Anspruch auf Urlaub?

Ja, der Urlaubsanspruch entsteht anteilig ab dem ersten Tag. Pro vollem Beschäftigungsmonat erwerben Sie 1/12 des Jahresurlaubs. Den vollen Jahresurlaub gibt es erst nach 6 Monaten (§4 BUrlG). Beispiel: Bei 24 Tagen Jahresurlaub haben Sie nach 3 Monaten Anspruch auf 6 Tage.

Kann die Probezeit verlängert werden?

Eine Verlängerung über 6 Monate hinaus ist hinsichtlich der verkürzten Kündigungsfrist nicht möglich. Wurde eine kürzere Probezeit vereinbart (z.B. 3 Monate), kann einvernehmlich auf maximal 6 Monate verlängert werden – aber nur wenn der Arbeitsvertrag diese Möglichkeit vorsieht.

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CS
Christoph Schulz
Gründer & CEO, CERTISCAN