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Befristeter Arbeitsvertrag: Regeln & Fallstricke 2026

Christoph Schulz11. Mai 20266 Min. Lesezeit
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Befristeter Arbeitsvertrag: Regeln & Fallstricke 2026

Befristete Arbeitsverträge sind in Deutschland eines der meistgenutzten Flexibilisierungsinstrumente. Rund 8 % aller Arbeitsverhältnisse sind befristet – im öffentlichen Dienst sogar über 14 %. Doch die Regeln des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sind komplex, und Fehler führen schnell dazu, dass aus einer Befristung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wird. CERTISCAN überwacht automatisch alle Befristungs-Fristen und warnt rechtzeitig vor dem Ablauf.

Befristung mit und ohne Sachgrund

Das TzBfG unterscheidet zwei Arten der Befristung. Diese Unterscheidung ist fundamental, denn die Rechtsfolgen bei Fehlern unterscheiden sich erheblich.

Befristung ohne Sachgrund (§14 Abs. 2 TzBfG)

  • Maximale Dauer: 2 Jahre
  • Maximale Verlängerungen: 3 innerhalb der 2 Jahre
  • Voraussetzung: Kein vorheriges Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber (Vorbeschäftigungsverbot)
  • Schriftform: Zwingend vor Arbeitsbeginn
  • Neugründungen: In den ersten 4 Jahren nach Gründung ist eine sachgrundlose Befristung bis zu 4 Jahre möglich (§14 Abs. 2a TzBfG)

Befristung mit Sachgrund (§14 Abs. 1 TzBfG)

Die häufigsten Sachgründe sind:

SachgrundBeispielBesonderheiten
Vorübergehender BedarfSaisonarbeit, ProjektarbeitBedarf muss objektiv vorübergehend sein
VertretungElternzeit, Krankheit, SabbaticalHäufigster Sachgrund in der Praxis
Eigenart der ArbeitsleistungKünstler, ProfisportlerEng auszulegen
ErprobungQualifikationstestAlternative zur Probezeit
HaushaltsmittelÖffentlicher DienstNur bei sachlicher und zeitlicher Begrenzung
Gerichtlicher VergleichNach KündigungsschutzklageZur Befriedung des Rechtsstreits
Persönliche Gründe des ANWunsch nach BefristungSelten, strenge Anforderungen
Bei der Sachgrundbefristung gibt es keine gesetzliche Höchstdauer und keine Begrenzung der Verlängerungen. Allerdings kann das BAG bei exzessiver Kettenbefristung einen Rechtsmissbrauch annehmen.

Die 5 häufigsten Fehler bei Befristungen

Fehler 1: Schriftform nicht eingehalten

Die Befristungsabrede muss vor dem ersten Arbeitstag schriftlich vorliegen (§14 Abs. 4 TzBfG). Häufiger Fehler: Der Mitarbeiter beginnt am Montag, der Vertrag wird erst am Dienstag unterschrieben. Folge: Unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dieser Fehler ist in der Praxis überraschend häufig, insbesondere wenn der Arbeitsbeginn vorgezogen wird oder Vertragsunterlagen verspätet eintreffen. Es genügt nicht, dass der Vertrag vor Arbeitsbeginn per E-Mail zugesendet wurde – die eigenhändige Unterschrift muss vorliegen.

Fehler 2: Verlängerung statt Neuabschluss

Eine „Verlängerung" ist nur zulässig, wenn sich ausschließlich die Laufzeit ändert. Wird gleichzeitig das Gehalt erhöht oder die Arbeitszeit geändert, handelt es sich um einen Neuabschluss – und die Befristung ohne Sachgrund ist bei Vorbeschäftigung unwirksam. Selbst eine geringfügige Gehaltsanpassung von wenigen Euro kann die Verlängerung zum Neuabschluss machen. Die sicherste Vorgehensweise: Gehalt erst nach der Verlängerung separat anpassen.

Fehler 3: Vorbeschäftigungsverbot missachtet

Auch ein Praktikum, eine Werkstudententätigkeit oder ein Minijob beim selben Arbeitgeber kann eine „Vorbeschäftigung" darstellen. Die 3-Jahres-Regel des BAG (Urteil vom 23.01.2019) bietet zwar eine gewisse Erleichterung, ist aber keine absolute Sicherheit. Arbeitgeber sollten vor jeder sachgrundlosen Befristung sorgfältig prüfen, ob der Bewerber jemals zuvor im Unternehmen beschäftigt war – auch als Leiharbeitnehmer oder über Subunternehmer.

Fehler 4: Kettenbefristung mit Sachgrund übertrieben

Zwar gibt es bei Sachgrundbefristungen keine gesetzliche Höchstdauer. Aber das BAG hat klargestellt, dass bei einer Gesamtdauer von über 10 Jahren oder mehr als 15 Verlängerungen ein institutioneller Rechtsmissbrauch vorliegen kann (BAG 26.10.2016 – 7 AZR 135/15). Das bedeutet: Auch mit Sachgrund ist die Befristung nicht unbegrenzt wiederholbar.

Fehler 5: Kündbarkeitsklausel vergessen

Ohne ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag ist eine ordentliche Kündigung während der Befristung nicht möglich. Der Arbeitgeber sitzt dann bis zum Ende der Befristung fest – auch wenn der Mitarbeiter nicht geeignet ist. Deshalb sollte jeder befristete Vertrag eine Klausel enthalten, die eine ordentliche Kündigung mit den gesetzlichen Fristen ermöglicht.

Befristung und Probezeit

AspektBefristung ohne ProbezeitBefristung mit Probezeit
Ordentliche KündigungNur mit Klausel im VertragJa, mit 2 Wochen Frist
Fristlose KündigungJa, bei wichtigem GrundJa, bei wichtigem Grund
ProbezeitdauerMax. die Hälfte der Befristungsdauer
KSchG nach 6 MonatenJa (bei >10 Mitarbeitern)Ja (bei >10 Mitarbeitern)
Eine Probezeit in einem befristeten Vertrag ist grundsätzlich möglich und sinnvoll. Sie sollte jedoch im Verhältnis zur Vertragslaufzeit stehen. Bei einem 6-monatigen Vertrag ist eine 6-monatige Probezeit unangemessen; 3 Monate wären die Obergrenze. Mehr zum Thema Probezeit finden Sie in unserem ausführlichen Probezeit-Ratgeber.

Entfristungsklage: Die 3-Wochen-Frist

Wenn ein Arbeitnehmer die Befristung für unwirksam hält, muss er innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses Entfristungsklage beim Arbeitsgericht erheben (§17 TzBfG). Wird die Frist versäumt, gilt die Befristung als wirksam – auch wenn sie es objektiv nicht war.

Für Arbeitgeber bedeutet dies: Auch bei unsicherer Rechtslage ist die Befristung nach 3 Wochen „geheilt", wenn der Arbeitnehmer nicht klagt. Arbeitnehmer sollten sich daher nach dem NachwG über die Klagefrist informieren lassen – der Arbeitgeber ist seit 2022 verpflichtet, auf das Verfahren bei Kündigung (und damit auch auf Klagefristen) hinzuweisen.

CERTISCAN: Befristungs-Management automatisieren

Das People-Modul von CERTISCAN bietet umfassende Unterstützung für befristete Arbeitsverhältnisse:

  • Fristüberwachung: Automatische Erinnerung 4 Wochen vor Vertragsende
  • Verlängerungszähler: System zeigt an, wie viele Verlängerungen bereits erfolgt sind (max. 3)
  • Vorbeschäftigungs-Check: Warnung bei erneuter Einstellung eines ehemaligen Mitarbeiters
  • Zeiterfassung: Lückenlose Arbeitszeitdokumentation ab Tag 1
  • Dokumentenablage: Befristungsabreden revisionssicher im Audit-Trail archiviert
  • Automatische Statusänderung: Bei Ablauf der Befristung wird der Status im System angepasst
Mit CERTISCAN behalten Sie den Überblick über alle befristeten Verträge – und vermeiden die teuren Fallstricke der Entfristung. Nutzen Sie den kostenlosen Personal-Check, um Ihre Personalverwaltung zu prüfen.

Vergleich: Befristung vs. Unbefristung vs. Leiharbeit

KriteriumBefristeter VertragUnbefristeter VertragLeiharbeit
Flexibilität für AGHochGeringSehr hoch
Planungssicherheit für ANGeringHochSehr gering
KündigungsschutzNach 6 MonatenNach 6 MonatenEingeschränkt
Kosten für AGMittelMittelHoch (Verleiher-Marge)
Max. Einsatzdauer2 Jahre (ohne Sachgrund)Unbegrenzt18 Monate
BetriebszugehörigkeitEndet automatischNur durch KündigungBeim Verleiher
CERTISCAN-TrackingAblaufdatum + ErinnerungStandardmäßigSubunternehmer-Modul

Sonderfall: Befristung im Facility Management

In der Reinigungsbranche und im Facility Management sind befristete Verträge besonders häufig – etwa wenn ein neuer Reinigungsauftrag für 12 Monate gewonnen wird und Personal dafür eingestellt werden muss. In diesem Fall liegt in der Regel der Sachgrund „vorübergehender Bedarf" vor. Allerdings muss der Bedarf wirklich objektiv vorübergehend sein – die bloße Möglichkeit, dass der Auftrag nicht verlängert wird, reicht nicht.

CERTISCAN verwaltet über das Subunternehmer-Modul auch externe Kräfte, deren Versicherungsnachweise und Vertragsfristen automatisch überwacht werden. So behalten Sie den Überblick über alle Beschäftigungsformen.

Berechnen Sie die Kündigungsfristen für Ihre befristeten Verträge mit dem Kündigungsfrist-Rechner.

Fazit: Befristungen richtig handhaben

Befristete Arbeitsverträge sind ein legitimes und wichtiges Instrument – aber die Formvorschriften sind streng. Die schriftliche Befristungsabrede vor Arbeitsbeginn, die Begrenzung auf 3 Verlängerungen innerhalb von 2 Jahren und das Vorbeschäftigungsverbot sind die häufigsten Stolperfallen. Mit CERTISCAN automatisieren Sie das Fristenmanagement und minimieren das Risiko einer ungewollten Entfristung.

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Häufig gestellte Fragen

Wie oft darf ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden?

Ohne Sachgrund darf ein befristeter Arbeitsvertrag innerhalb von 2 Jahren maximal 3-mal verlängert werden (§14 Abs. 2 TzBfG). Die Gesamtdauer darf 2 Jahre nicht überschreiten. Mit Sachgrund (z.B. Elternzeitvertretung) gibt es keine zeitliche Begrenzung.

Was passiert, wenn ich nach Befristungsende einfach weiterarbeite?

Wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der Befristung mit Wissen des Arbeitgebers weiterarbeitet und dieser nicht unverzüglich widerspricht, gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert (§15 Abs. 6 TzBfG). Der Widerspruch muss unverzüglich erfolgen – in der Praxis innerhalb weniger Tage.

Darf mein Arbeitgeber mich erneut befristet einstellen?

Das Vorbeschäftigungsverbot nach §14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG besagt, dass eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand. Das BAG hat dies 2018 dahingehend eingeschränkt, dass eine Vorbeschäftigung, die mehr als 3 Jahre zurückliegt, unschädlich sein kann.

Kann ich während einer Befristung gekündigt werden?

Eine ordentliche Kündigung während der Befristung ist nur möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Ohne eine solche Klausel ist nur eine außerordentliche (fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund möglich.

Muss die Befristung schriftlich vereinbart werden?

Ja, zwingend. Die Befristungsabrede muss vor Arbeitsbeginn schriftlich fixiert sein (§14 Abs. 4 TzBfG). Eine mündliche Befristung ist unwirksam – das Arbeitsverhältnis gilt dann als unbefristet.

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Christoph Schulz
Gründer & CEO, CERTISCAN