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Abfindungsrechner 2026: Höhe der Abfindung berechnen

Abfindung berechnen: 0,5 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Kostenloser CERTISCAN Rechner mit Fünftelregelung und §10 KSchG – sofort, ohne Anmeldung.

Abfindung berechnen

\u20ac
Monatliches Bruttogehalt inkl. aller regelm\u00e4\u00dfigen Zuschl\u00e4ge
Jahre
Volle Jahre der Besch\u00e4ftigung beim Arbeitgeber
Jahre
Relevant f\u00fcr erh\u00f6hte Abfindung nach \u00a710 KSchG
20.000 €
Abfindung (Regelabfindung)
📊 Regelabfindung nach §1a KSchG
Formel0,5 × 4.000 € × 10 J.
Regelabfindung20.000 €
Max. Monatsgehälter (§10 KSchG)12 Monate
Maximale Abfindung48.000 €
Gesch. Steuer ohne Fünftelregelungca. 8.400 €
Gesch. Steuer mit Fünftelregelungca. 6.000 €
Gesch. Steuerersparnisca. 2.400 €
\u2139\uFE0F F\u00fcnftelregelung (\u00a734 EStG): Die Steuerersparnis ist eine Sch\u00e4tzung. Der tats\u00e4chliche Vorteil h\u00e4ngt von Ihrem Jahreseinkommen, Steuerklasse und weiteren Eink\u00fcnften ab. Lassen Sie sich steuerlich beraten.
Hinweis: Dieser Rechner liefert eine Orientierung auf Basis der Regelabfindung. Die tats\u00e4chliche Abfindung kann durch Sozialplan, Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich abweichen. Keine Rechtsberatung.

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Abfindung berechnen – die Faustformel und ihre Ausnahmen

Die Regelabfindung berechnet sich nach der Faustformel: 0,5 × Bruttomonatsgehalt × Jahre der Betriebszugehörigkeit. Der kostenlose CERTISCAN Abfindungsrechner ermittelt Ihren Anspruch sofort – inklusive der erhöhten Abfindung nach §10 KSchG für ältere Arbeitnehmer und Hinweisen zur steuerlichen Fünftelregelung.

Beispiel: Bei 4.000 € Bruttomonatsgehalt und 10 Jahren Betriebszugehörigkeit ergibt sich eine Regelabfindung von 20.000 € (0,5 × 4.000 × 10). Ein 52-jähriger mit 16 Jahren Zugehörigkeit erhält bis zu 15 Monatsgehälter = 60.000 € nach §10 Abs. 2 KSchG.

Gesetzliche Grundlage: §1a und §10 KSchG

Nach §1a KSchG hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Abfindungsanspruch, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und im Kündigungsschreiben auf die Möglichkeit einer Abfindung bei Klageverzicht hinweist. Die Höhe beträgt 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr. CERTISCAN berechnet zusätzlich die erhöhten Abfindungssätze nach §10 Abs. 2 KSchG.

Bei gerichtlichen Vergleichen sind häufig auch höhere Abfindungen möglich – abhängig von der Verhandlungsposition und den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage. In der Praxis werden 0,5 bis 1,5 Monatsgehälter pro Jahr verhandelt.

Die Fünftelregelung (§34 EStG)

Abfindungen sind voll steuerpflichtig, können aber über die Fünftelregelung steuerlich begünstigt werden. Dabei wird ein Fünftel der Abfindung zum Jahreseinkommen addiert, die Steuerdifferenz mit 5 multipliziert. CERTISCAN zeigt Ihnen, ob die Fünftelregelung für Sie vorteilhaft ist.

Warum CERTISCAN statt Excel?

Der CERTISCAN Abfindungsrechner liefert sofortige Ergebnisse mit allen relevanten Sonderregelungen. Für Unternehmen bietet CERTISCAN eine lückenlose Dokumentation der Beschäftigungszeiten – die Grundlage jeder Abfindungsberechnung.

Abfindung in der Facility-Management-Branche

Im FM-Bereich mit häufigen Betriebsumstrukturierungen und Standortänderungen sind Abfindungen besonders relevant. CERTISCAN dokumentiert Beschäftigungszeiten, Standortzuordnungen und Vertragsänderungen – die Basis für korrekte Abfindungsberechnungen bei Betriebsübergängen nach §613a BGB.

Berechnung gepr\u00fcft von Christoph Schulz, Gr\u00fcnder CERTISCAN. Letzte Aktualisierung: M\u00e4rz 2026.

Abfindung berechnen: CERTISCAN vs. Alternativen

FunktionCERTISCANExcelManuell
RegelabfindungAutomatischFormel nötigFehleranfällig
§10 KSchG Erhöhung
Fünftelregelung-Hinweis
Beschäftigungszeit-DokuLückenlosManuellPapier
Steuerhinweise
Echtzeit-Ergebnis
KostenKostenlos0 €0 €

Alles was Sie über Abfindungen wissen müssen

Gesetzliche Grundlage

Abfindungen bei Kündigungen sind im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt:

  • §1a KSchG – Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung: 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitnehmer auf Kündigungsschutzklage verzichtet.
  • §9 KSchG – Auflösung durch Urteil: Das Gericht kann das Arbeitsverhältnis auflösen und eine Abfindung festsetzen, wenn eine Fortsetzung unzumutbar ist.
  • §10 KSchG – Höhe der Abfindung: Bis zu 12 Monatsverdienste, bei älteren Arbeitnehmern mit langer Betriebszugehörigkeit bis zu 15 oder 18 Monatsverdienste.
  • §34 EStG – Fünftelregelung: Steuerliche Ermäßigung für außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen.

Wichtig: Es gibt keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Die Regelabfindung nach §1a KSchG greift nur bei betriebsbedingter Kündigung mit entsprechendem Hinweis des Arbeitgebers.

So funktioniert die Berechnung

Die Standardformel (Regelabfindung nach §1a KSchG):

  1. Regelabfindung = 0,5 × Bruttomonatsgehalt × Beschäftigungsjahre
  2. Erhöhung Alter 50+ / 15+ Jahre: Bis zu 15 Monatsverdienste (§10 Abs. 2 Nr. 1 KSchG)
  3. Erhöhung Alter 55+ / 20+ Jahre: Bis zu 18 Monatsverdienste (§10 Abs. 2 Nr. 2 KSchG)

Beispiel: 5.000 € Brutto, 12 Jahre Betriebszugehörigkeit: 0,5 × 5.000 × 12 = 30.000 € Regelabfindung.

Ausnahmen & Sonderregeln

  • Sozialplan: Bei Massenenentlassungen können Abfindungen im Sozialplan höher oder niedriger ausfallen.
  • Aufhebungsvertrag: Frei verhandelbar – häufig 0,5 bis 1,5 Monatsgehälter pro Jahr.
  • Kleinbetriebe: Unter 10 Mitarbeitern greift das KSchG nicht – kein Abfindungsanspruch nach §1a.
  • Sperrzeit: Bei Aufhebungsvertrag kann eine 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld drohen.
  • Betriebsübergang (§613a BGB): Keine Abfindung bei Betriebsübergang – Arbeitsverhältnis geht über.

Steuerliche Behandlung

  • Voll steuerpflichtig: Abfindungen unterliegen der Einkommensteuer.
  • Fünftelregelung (§34 EStG): 1/5 der Abfindung wird zum Einkommen addiert, Steuerdifferenz × 5.
  • Keine Sozialversicherung: Abfindungen sind SV-frei, wenn sie für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden.
  • Kirchensteuer: Fällt auf den steuerpflichtigen Anteil an.

Praxistipps für Arbeitgeber

  • ✅ Beschäftigungszeiten lückenlos dokumentieren (CERTISCAN Zeiterfassung)
  • ✅ Abfindungsformulierung im Kündigungsschreiben präzise nach §1a KSchG formulieren
  • ✅ Sozialauswahl vor Kündigung sorgfältig durchführen
  • ✅ Rückstellungen für Abfindungen in der Buchhaltung bilden
  • ✅ Aufhebungsverträge steueroptimiert gestalten

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H\u00e4ufig gestellte Fragen

Die Regelabfindung nach §1a KSchG beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Bei 10 Jahren und 4.000 € Brutto ergibt das 20.000 €. Der CERTISCAN Abfindungsrechner berechnet das automatisch.
Nein, ein genereller gesetzlicher Anspruch besteht nicht. §1a KSchG greift nur bei betriebsbedingter Kündigung mit Abfindungsangebot. Bei gerichtlichen Vergleichen und Aufhebungsverträgen wird die Höhe frei verhandelt.
Die Fünftelregelung nach §34 EStG ermäßigt die Steuer auf Abfindungen. Ein Fünftel der Abfindung wird zum Jahreseinkommen addiert, die Steuerdifferenz mit 5 multipliziert. Das mildert die Steuerprogression.
Nein, echte Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind sozialversicherungsfrei. Werden sie allerdings als Gehaltsfortzahlung getarnt, fallen SV-Beiträge an. Die Abgrenzung ist im Einzelfall zu prüfen.
Arbeitnehmer über 50 Jahre mit mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit erhalten bis zu 15 Monatsgehälter. Ab 55 Jahren und 20 Jahren Zugehörigkeit bis zu 18 Monatsgehälter nach §10 Abs. 2 KSchG.
Bei einem Aufhebungsvertrag kann die Agentur für Arbeit eine 12-wöchige Sperrzeit verhängen. Bei betriebsbedingter Kündigung mit Abfindung nach §1a KSchG droht in der Regel keine Sperrzeit.
Nein, in Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Damit besteht kein Abfindungsanspruch nach §1a KSchG. Abfindungen können aber vertraglich vereinbart werden.
Abfindungen unterliegen der Einkommensteuer. Mit der Fünftelregelung wird die Steuerlast gemildert. Der genaue Steuersatz hängt vom Jahreseinkommen und der Steuerklasse ab. CERTISCAN zeigt Ihnen die Steuerersparnis durch die Fünftelregelung.
Bei einem Betriebsübergang nach §613a BGB geht das Arbeitsverhältnis automatisch auf den neuen Arbeitgeber über. Ein Abfindungsanspruch besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, es wird widersprochen und anschließend gekündigt.
Ja, in Kündigungsschutzverfahren werden häufig 0,5 bis 1,5 Monatsgehälter pro Jahr verhandelt. Je besser die Klageaussichten und je größer das Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Einigung, desto höher die Verhandlungsposition.

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