Der betriebliche Brandschutz ist nach ArbStättV, ASR A2.2 und den Landesbauordnungen für jeden Arbeitgeber Pflicht.
Der betriebliche Brandschutz ist nach ArbStättV, ASR A2.2 und den Landesbauordnungen für jeden Arbeitgeber Pflicht. Die Anforderungen umfassen Feuerlöscher, Fluchtwege, Brandschutzordnung und die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten. Versäumnisse können bei einem Brand strafrechtliche Konsequenzen und Versicherungsverlust bedeuten.
Praxisbeispiel: Ein Bürogebäude mit 500 m² und 30 Mitarbeitern benötigt nach ASR A2.2 mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE), verteilt auf mehrere Feuerlöscher mit max. 20 m Laufweg. Dazu kommen Flucht- und Rettungswegkennzeichnung, Brandschutzordnung Teil A-C und jährliche Brandschutzunterweisung.
Die Mindestanzahl der Feuerlöscher richtet sich nach der Grundfläche und der Brandgefährdung:
Ein Standard-Pulverlöscher (6 kg) entspricht 10 LE. Der maximale Laufweg zum nächsten Feuerlöscher beträgt 20 Meter.
Die Brandschutzordnung nach DIN 14096 gliedert sich in drei Teile:
Alle Mitarbeiter müssen jährlich in Brandschutz und Evakuierung unterwiesen werden. Die Unterweisung umfasst: Verhalten im Brandfall, Bedienung von Feuerlöschern, Flucht- und Rettungswege, Sammelplätze. Eine praktische Löschübung alle 3-5 Jahre wird empfohlen.
| Feature | CERTISCAN | Excel | Manuell |
|---|---|---|---|
| LE-Berechnung | Automatisch nach ASR A2.2 | Formel nötig | Nachschlagen |
| Feuerlöscher-Verwaltung | Digital mit Fristen | Tabelle pflegen | Karteikarten |
| Fluchtplan | Digital + Aushang | Zeichnung | Papier |
| Unterweisung | Digital mit Nachweis | Manuell planen | Kalender |
| Audit-Trail | WORM-gesichert | Nicht vorhanden | Ordner |
VorschriftInhalt ArbStättV §4Allgemeine Anforderungen an Arbeitsstätten (Brandschutz) ASR A2.2Maßnahmen gegen Brände – Feuerlöscher, Löschmitteleinheiten ASR A2.3Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan ASR A3.4/3Sicherheitsbeleuchtung, Notbeleuchtung DIN 14096Brandschutzordnung Teil A, B, C DGUV Vorschrift 1 §22Brandschutzhelfer (5% der Belegschaft) DGUV Information 205-023Brandschutzhelfer-Ausbildung LandesbauordnungBaulicher Brandschutz (länderspezifisch)
GrundflächeGeringe GefährdungMittlere GefährdungGroße Gefährdung bis 50 m²6 LE6 LE6 LE 100 m²6 LE6 LE9 LE 200 m²6 LE12 LE18 LE 500 m²6 LE18 LE36 LE 1.000 m²12 LE36 LE72 LE 2.000 m²24 LE72 LE144 LE
Die Anforderungen an Fluchtwege nach ASR A2.3:
Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ist empfohlen und in vielen Fällen Pflicht:
Nach DGUV Vorschrift 1 §22 müssen mindestens 5% der Belegschaft als Brandschutzhelfer ausgebildet sein. Die Ausbildung umfasst theoretische Grundlagen und eine praktische Löschübung. Auffrischung alle 3-5 Jahre oder bei wesentlichen Änderungen.
| Anforderung | Wert |
|---|---|
| Feuerlöscher (mind.) | 1 Stück (6 LE) |
| Max. Laufweg zum Löscher | 20 m |
| Fluchtweg-Mindestbreite | 1,20 m |
| Max. Fluchtweg-Länge | 50 m |
| Zwei Fluchtwege | Ja (ab 10 Pers.) |
| Brandschutzhelfer | 2 Personen |
| Brandschutzordnung Teil C | Empfohlen |
| Brandschutzbeauftragter | Empfohlen |