Die ehrliche Antwort: Das entscheidet nicht die Ökodesign-Verordnung. Anhang III ist eine Auswahlliste, aus der erst der Rechtsakt Ihrer Produktgruppe schöpft. Diese Seite zeigt den Mechanismus dahinter, die Positionen, die dabei regelmäßig übersehen werden, die eine harte Mindestvorgabe — und wo die DSGVO eine Grenze zieht.
Es gibt keine allgemeine Feldliste für den Digitalen Produktpass — und es kann heute keine geben.
Die Frage „Was muss in unseren Produktpass?" ist die erste, die in jedem Projekt gestellt wird — und die einzige, auf die es heute keine allgemeingültige Antwort gibt. Nicht, weil sie niemand recherchiert hätte, sondern weil die ESPR sie bewusst offenlässt: Sie nennt einen Vorrat möglicher Angaben und überlässt die Auswahl dem Rechtsakt der jeweiligen Produktgruppe. Wer eine fertige Feldliste verkauft bekommt, bekommt eine Annahme verkauft — mitunter eine gute, aber eben keine Rechtsgrundlage.
Diese Seite beantwortet deshalb nicht „welche Felder", sondern die Frage davor: nach welcher Systematik der Inhalt eines Passes entsteht, wer ihn festlegt und was sich daraus heute schon absehen lässt. Wie ein fertiger Pass aussieht und welche fünf Datengruppen ihn gliedern, zeigt der Beispiel-Pass; die fünf Bausteine eines Passes stehen im Überblick.
Drei Stufen — und der Markt fängt fast immer bei der dritten an. Das ist der Grund, warum überall Feldlisten kursieren, die niemand belegen kann.
Die delegierten Rechtsakte präzisieren, welche der folgenden Daten in den Produktpass aufgenommen werden müssen oder können.
Sinngemäß wiedergegeben. Zwei Wörter tragen die gesamte Aussage: welche — es wird ausgewählt, nicht alles genommen. Und müssen oder können — selbst innerhalb der Auswahl gibt es Pflicht und Option. Ein Feldkatalog, der für alle Produkte gilt, lässt sich aus diesem Satz nicht ableiten. Er ist auch nicht vorgesehen.
Was könnte in einem Pass stehen?
Anhang III der Ökodesign-Verordnung führt auf, welche Angaben überhaupt in Betracht kommen — von der Produktkennung über Konformitätsunterlagen bis zu Angaben für Reparatur und Entsorgung. Das ist ein Vorrat, aus dem geschöpft wird, keine Anforderung an Ihr Produkt. Der Einleitungssatz sagt das ausdrücklich.
Was davon gilt für meine Produktgruppe?
Erst der delegierte Rechtsakt der jeweiligen Produktgruppe legt fest, welche Angaben aufgenommen werden müssen, welche aufgenommen werden können und auf welcher Ebene der Pass hängt. Unter der Ökodesign-Verordnung selbst ist bis heute kein einziger solcher Rechtsakt erlassen — für die meisten Produktgruppen fehlt diese Stufe also schlicht.
Was muss ich konkret befüllen?
Ein konkreter, abzählbarer Datensatz entsteht als Ergebnis der zweiten Stufe — nicht davor. Wo bereits ein eigener Basisrechtsakt gilt, ist er nachlesbar: bei Reinigungsmitteln und bei Batterien. Für alle übrigen Gruppen ist jede heute genannte Feldzahl eine Annahme, kein Rechtsstand.
Sie steht in Präsentationen, Blogbeiträgen und Angeboten. In keinem Rechtsakt steht sie. Sie ist nicht erfunden — aber sie misst etwas anderes, als der Satz behauptet.
„Ein Digitaler Produktpass hat über 90 Pflichtfelder."
Der Satz ist keine Erfindung, aber er ist falsch etikettiert. Zahlen dieser Größenordnung stammen aus Herstellerprojekten, in denen ein konkretes Sortiment gegen alles geprüft wurde, was daran hängt. Als Erfahrungswert sind sie nachvollziehbar. Als Rechtsaussage gibt es sie nicht — und sie kann es nicht geben, solange die Auswahl aus Anhang III für die betreffende Produktgruppe noch niemand getroffen hat.
Wer für ein reales Sortiment plant, sieht sich nicht eine Verordnung an, sondern alle, die sein Produkt treffen — Produktsicherheit, Chemikalienrecht, Kennzeichnung, dazu die Passvorgaben. Addiert man die Angaben daraus, kommt schnell eine dreistellige Zahl heraus. Sie beschreibt dann aber die Datenlast eines Unternehmens, nicht den Inhalt eines Produktpasses.
In gewachsenen Projekten stehen neben den gesetzlichen Angaben regelmäßig Felder, die ein großer Handelspartner verlangt, und solche, die das Unternehmen aus eigenem Interesse mitführt. Beides ist legitim und beides ist keine Pflicht. In der Zahl steckt es trotzdem drin.
Erfahrungswerte dieser Art entstehen an einem konkreten Produktportfolio mit konkreten Märkten. Ein anderes Sortiment kommt auf eine andere Zahl. Genau deshalb lässt sich aus ihr nichts ableiten — sie ist ein Messwert, kein Rechtsstand.
Die brauchbare Frage lautet anders. Nicht „wie viele Felder hat ein Produktpass", sondern „welche Angaben verlangt der Rechtsakt meiner Produktgruppe — und gibt es ihn schon?". Für zwei Gruppen lautet die Antwort darauf heute konkret, für alle übrigen ehrlicherweise: noch gar nicht.
Nicht weil sie schwierig wären, sondern weil sie in keiner der üblichen Fünf-Gruppen-Grafiken auftauchen. Drei davon kommen nicht einmal aus der Produktdatenwelt.
| Position | Was dort steht | Warum sie zählt |
|---|---|---|
| lit. bEindeutige Produktkennung | Die Kennung auf der Ebene, die der anwendbare delegierte Rechtsakt angibt — Modell, Charge oder Artikel. | Die Position, die über den gesamten Projektaufwand entscheidet: zwischen einem Pass je Artikelnummer und einem Pass je Stück liegen mehrere Zehnerpotenzen. |
| lit. cGTIN — ausdrücklich ersetzbar | Die Handelsnummer nach der Normenreihe ISO/IEC 15459 (Teil 6) „oder eine gleichwertige Kennung von Produkten oder Teilen davon". | Die vier Wörter „oder eine gleichwertige Kennung" werden regelmäßig überlesen. Die GTIN ist an dieser Stelle optional und substituierbar — wer sie Ihnen als gesetzliche Pflicht verkauft, verkauft einen Marktstandard als Norm. |
| lit. dWarencode | Der zolltarifliche Warencode des Produkts. | Die einzige Position mit direktem Zollbezug: Bei der Einfuhr geht der Warencode zusätzlich an das EU-Register und ist dort einer der beiden Werte, die ein späterer Abgleich prüfen würde. |
| lit. jAngaben zum Importeur — samt EORI | Name, Anschrift und Kontaktdaten des Importeurs sowie dessen EORI-Nummer, die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte im Zollverkehr. | Eine Zollnummer mitten im Produktpass — in kaum einer Projektplanung vorgesehen, weil sie weder aus dem PIM noch aus der Produktion kommt, sondern aus der Zollabwicklung. |
| lit. kDer Verantwortliche in der Union | Name, Anschrift und Kontaktdaten des in der Union niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteurs. | Für Hersteller außerhalb der EU die Position, an der ein Passprojekt organisatorisch hängt: Ohne benannten Verantwortlichen in der Union lässt sich die Angabe nicht befüllen. |
| lit. lReferenz auf den Drittdienstleister | Der Verweis auf den unabhängigen Drittdienstleister, bei dem die Sicherungskopie des Passes gespeichert ist. | Die Position, die fast niemand kennt — und die eine eigene Pflicht spiegelt: Beim Inverkehrbringen muss eine Sicherungskopie über einen unabhängigen Drittdienstleister vorliegen. Der Pass verweist dann auf ihn. |
Auch diese sechs Positionen stehen unter demselben Vorbehalt wie der ganze Anhang: Sie sind Teil der Auswahlliste, nicht automatisch Pflicht. Ob eine von ihnen für Ihr Produkt gilt, entscheidet der delegierte Rechtsakt Ihrer Produktgruppe. Was sie dennoch nützlich macht: Sie zeigen, aus welchen Ecken eines Unternehmens Passdaten kommen können — die GTIN aus der Artikelverwaltung, der Warencode aus dem Zolltarif, die EORI-Nummer aus der Zollabwicklung, der Verantwortliche in der Union aus der Rechtsabteilung. Wer bei „Wir holen das aus dem Produktdatensystem" stehen bleibt, hat mindestens drei dieser Positionen nicht adressiert.
Sie betrifft besorgniserregende Stoffe — und sie richtet sich nicht an Sie, sondern an den Rechtsakt, der Ihre Pflichten später formuliert. Genau das macht sie so aufschlussreich.
Überall sonst delegiert die Ökodesign-Verordnung: Was in den Pass gehört, entscheidet der delegierte Rechtsakt der Produktgruppe. An einer Stelle macht sie ihm jedoch eine Vorgabe: Wo Informationsanforderungen festgelegt werden, müssen sie besorgniserregende Stoffe über den Lebenszyklus rückverfolgbar machen — und dafür nennt die Verordnung ein ausdrückliches Minimum.
Das ist keine Pflicht, die heute auf Ihrem Produkt liegt. Es ist eine Vorgabe an den künftigen Rechtsakt. Der praktische Wert liegt in der Vorhersage: Von allem, was einmal in Ihrem Pass stehen wird, ist dieser Teil der am besten absehbare — und er ist zugleich der aufwendigste, weil er auf die Stoffebene hinuntergeht.
Der Kontrast dazu ist der Rest: Reparatur-, Demontage- und Recycling-Angaben nennt die Verordnung nur „gegebenenfalls" — sie ermächtigt den Rechtsakt, statt selbst etwas anzuordnen. Aus der ESPR allein schuldet ein Hersteller einem Recycler oder Reparaturbetrieb heute deshalb konkret nichts ESPR Art. 7 Abs. 2 lit. b.
Eine Frage, die in Produktpass-Ratgebern praktisch nicht vorkommt — obwohl die Verordnung sie ausdrücklich beantwortet, und zwar restriktiv.
Die Ökodesign-Verordnung regelt das eigens: Kundenbezogene personenbezogene Daten darf der Produktpass nur enthalten, wenn eine ausdrückliche Einwilligung nach Art. 6 der Datenschutz-Grundverordnung vorliegt. Das ist keine Randnotiz, sondern eine Architekturentscheidung — sie trifft jedes Passsystem, das Registrierungen, Eigentümerangaben oder Servicehistorien mitführen möchte.
Praktisch heißt das: Ein Einwilligungsmechanismus ist Teil des Passsystems, nicht ein Feld darin. Und weil ein Pass über die Produktlebensdauer abrufbar bleiben soll, muss auch der Widerruf einer Einwilligung über dieselbe Dauer wirken. Wer das erst nach dem Aufbau bedenkt, baut zweimal.
Wer die Sicherungskopie eines Passes speichert, darf die Daten weder verkaufen noch über den Speicherzweck hinaus verwenden. Eine Klausel, die bei der Wahl eines Anbieters unmittelbar zählt.
Datenschutzrechtlich Verantwortliche für das Register ist die Europäische Kommission — nicht der einzelne Wirtschaftsteilnehmer, der Daten hochlädt.
Warum das hierhergehört: Die Frage „Was steht im Pass?" hat eine Rückseite, die selten gestellt wird — was dort nicht stehen darf. Für personenbezogene Kundendaten ist die Antwort eindeutig, und sie steht in derselben Verordnung wie der Passinhalt selbst.
Je nachdem, ob Sie den Pass sehen, ihn befüllen oder seine Ebene festlegen wollen.
Ein fertiger Pass mit echten Werten, die fünf Datengruppen im Einzelnen und die beiden Produktgruppen, für die es bereits einen ausformulierten Feldkatalog gibt.
Je Attribut: aus welchem System es kommt, auf welcher Granularitätsebene es geführt wird und in welcher Sprache es vorliegen muss. Der Nachweis, dass der Produktpass ein Datenprojekt ist.
Modell, Charge oder Einzelstück — die Entscheidung, die über die Zahl Ihrer Pässe bestimmt und die nicht Sie treffen, sondern der Rechtsakt Ihrer Produktgruppe.
Alle Rechtsangaben dieser Seite mit ihren Fundstellen. Verbindlich ist allein der jeweilige Rechtsakt in seiner geltenden Fassung.
Founder of CERTISCAN. From building-services practice in Siegen.
Profil und weitere BeiträgeStand: Juli 2026 — Alle Angaben sind eine redaktionelle Orientierung, keine Rechtsberatung. Fristen und Anwendungsbereiche werden durch delegierte Rechtsakte konkretisiert und können sich ändern; verbindlich ist allein der jeweilige Rechtsakt in seiner geltenden Fassung.
Weil niemand die endgültige Feldliste kennt, entscheidet die Struktur: eine verbindliche Quelle je Artikel und ein Ausgabeweg, der die rechtliche Form trifft, wenn sie feststeht. CERTISCAN bündelt die Produktdaten und stellt je Artikel eine dauerhafte, öffentliche Pass-URL samt QR-Code bereit; der veröffentlichte Pass bleibt lesbar, auch wenn das Modul abgeschaltet wird. Das DPP-Modul ist im Aufbau — als Pilot gestalten Sie mit.