Batterie über 2 kWh (Industrie)
- Ab wann
- ab18.02.2027Pflicht
- Auf welcher Ebene
- Artikelebene — ein Pass je Einzelstück.
Der Batteriepass ist der erste Pflicht-Pass überhaupt — und der einzige, der je Einzelstück gilt. Anders als bei allen Ökodesign-Gruppen steht sein Stichtag im Basisrechtsakt und hängt an keinem delegierten Rechtsakt. Diese Seite zeigt, welche Kategorien erfasst sind, welche ausdrücklich nicht, und an welcher Stelle auch hier eine Lücke bleibt.
Batterien sind die einzige Produktgruppe, deren Pass an jedem einzelnen Stück hängt.
Wer sich mit dem Digitalen Produktpass beschäftigt, stößt fast überall auf denselben Vorbehalt: Es ist noch kein delegierter Rechtsakt erlassen, also gilt noch nichts. Für Batterien stimmt das nicht. Sie beruhen nicht auf der ESPR, sondern auf einer eigenständigen Verordnung — und die nennt den Stichtag selbst. Deshalb ist diese Seite die einzige im Bereich, auf der ein Termin ohne Vorbehalt steht.
Bei Batterien ist der weit überwiegende Teil dieser Seite gesichert — Stichtag, Anwendungsbereich, Ebene und der Aufbau des Anhangs XIII stehen im Verordnungstext. Offen ist genau ein Punkt, dafür ein zentraler: wer die Daten aus zwei der vier Stufen überhaupt sehen darf. Wir kennzeichnen beides getrennt, statt alles gleich sicher klingen zu lassen.
Stichtag, Ebene und Rechtsgrundlage kommen aus derselben Registry wie unsere Fristen-Tabelle und der Pflicht-Check. Diese Seite führt keinen eigenen Termin.
Weil er im Basisrechtsakt steht. Ihm muss kein weiterer Rechtsakt folgen, damit die Pflicht greift — bei den Ökodesign-Gruppen ist genau das der Grund, warum dort bis heute nichts gilt.
Die Batterieverordnung regelt den Pass selbst: wer ihn braucht, ab wann, auf welcher Ebene und mit welchen Angaben. Sie ist unmittelbar anwendbar. Ein Betrieb, der betroffen ist, kann heute anfangen zu planen — er wartet auf nichts.
Die Ökodesign-Verordnung gibt Stichtag, Datenfelder und sogar die Frage, ob der Pass je Modell, je Charge oder je Artikel gilt, an delegierte Rechtsakte ab. Solange keiner davon erlassen ist, steht für diese Gruppen kein einziger dieser Punkte fest.
Eine Einschränkung gehört dazu, damit der Satz nicht zu weit trägt: Auch bei Batterien fehlt ein Durchführungsrechtsakt. Er betrifft aber ausschließlich die Zugangsrechte — also die Frage, wer welche Daten sehen darf, nicht die Frage, ob der Pass existieren muss. Die Pflicht selbst steht unabhängig davon.
Drei Kategorien ja, drei nein. Und die 2-kWh-Schwelle gilt nur für eine einzige davon — das ist der häufigste Lesefehler bei dieser Norm.
Batterien für leichte Verkehrsmittel — E-Bikes, E-Scooter, E-Roller. Ohne kWh-Schwelle: erfasst ist jede Größe. Im Markt heißen sie meist „LMT-Batterien“, das ist die englische Fassung desselben Begriffs.
Hier — und nur hier — gibt es eine Schwelle. Unterhalb von 2 kWh Kapazität greift die Passpflicht für Industriebatterien nicht. Die Schwelle auf andere Kategorien zu übertragen ist der häufigste Lesefehler bei dieser Norm.
Die Antriebsbatterie eines Elektrofahrzeugs, ebenfalls ohne Schwelle. Achten Sie auf den Begriff: Die Verordnung sagt „Elektrofahrzeugbatterie“, nicht „Traktionsbatterie“.
Von der Knopfzelle über den Akku im Akkuschrauber bis zum Laptop-Akku: keine Passpflicht. Das ist zahlenmäßig die mit Abstand größte Gruppe — und sie fällt heraus.
Die klassische Starterbatterie im Verbrennerfahrzeug — Starten, Beleuchtung, Zündung — ist nicht erfasst. Sie hat mit der Antriebsbatterie eines Elektrofahrzeugs rechtlich nichts zu tun, auch wenn beide im Auto sitzen.
Unterhalb der Schwelle. Wer eine Anlage mit mehreren kleinen Industriebatterien betreibt, addiert sie nicht: Die Schwelle bemisst sich an der einzelnen Batterie, nicht an der Installation.
„Traktionsbatterie“ ist kein Begriff der Verordnung. Der Rechtsbegriff lautet Elektrofahrzeugbatterie. Daneben kennt die Verordnung LV-Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien und Gerätebatterien. Das ist deshalb mehr als eine Vokabelfrage, weil „Traktionsbatterie“ in der Praxis auch für Antriebsbatterien in Flurförderzeugen verwendet wird — die eher in die Kategorie mit der 2-kWh-Schwelle fallen, welche für Elektrofahrzeugbatterien gerade nicht gilt.
Je Batterie — und zwar doppelt angeordnet. Die Verordnung verlangt die stückbezogenen Daten und knüpft den Code an eine individuelle Kennung des einzelnen physischen Exemplars.
Er enthält die Angaben zum Batteriemodell und die spezifischen Angaben zur einzelnen Batterie. Damit ist die Frage „Modell oder Stück?“ hier keine Alternative: Es ist beides, in einem Dokument.
Der QR-Code ist mit einer individuellen Kennung verknüpft, die der Wirtschaftsakteur der jeweiligen physischen Batterie zuweist. Zwei baugleiche Batterien tragen also zwei verschiedene Kennungen — das ist der Unterschied zwischen Serialisierung und Modellkennzeichnung.
Was das für Aufwand, Datenhaltung und Kennungen bedeutet — und warum andere Produktgruppen mit der Modellebene auskommen — steht nicht hier, sondern dort, wo die drei Ebenen im Zusammenhang erklärt sind: Auf welcher Ebene braucht mein Produkt einen Pass?
Vier Stufen, gestaffelt nach Empfänger. Das ist die einzige Zugangsstaffelung im gesamten Produktpassrecht, die heute in einem geltenden Rechtsakt steht — und selbst sie hat eine Lücke.
Modellbezogene Angaben, die jeder abrufen kann, der den Code scannt. Das ist der Teil des Batteriepasses, den ein Endkunde zu sehen bekommt.
Modellbezogene Angaben für Reparatur und Verwertung: Teilenummern, Kontaktdaten für Ersatzteilquellen, Demontageinformationen bis hin zum benötigten Werkzeug. Genau der Datensatz, den die ESPR heute für keine Gruppe schuldet.
Der Prüf- und Aufsichtsteil. Er richtet sich an Stellen, die den Rechtsakt vollziehen — nicht an Marktteilnehmer.
Die einzelstückbezogene Stufe: Gesundheitszustand, Status, Lade- und Entladezyklen, negative Ereignisse. Diese Angaben gibt es nur, weil der Pass am Einzelstück hängt — auf Modellebene wären sie sinnlos.
Die Stufen 2 und 4 richten sich an „Personen mit berechtigtem Interesse“ — und tragen zugleich die praktisch wertvollsten Daten: Demontageinformationen samt benötigtem Werkzeug auf der einen Seite, der Zustand der einzelnen Batterie auf der anderen. Wer zu diesem Kreis gehört, soll ein Durchführungsrechtsakt festlegen. Wir können nicht belegen, dass er erlassen ist.
Das ist kein Randdetail, sondern die Antwort auf die Frage, die Werkstätten und Verwerter am meisten interessiert. Und es ist ein nützlicher Maßstab für alles andere, was Ihnen zu Zugangsstufen begegnet: Selbst dort, wo eine Staffelung tatsächlich in einem geltenden Rechtsakt steht, ist die entscheidende Definition offen. Warum es unter der Ökodesign-Verordnung überhaupt keine drei Zugangsstufen gibt, steht auf der Seite zu den Zugriffsrechten.
Nichts — sie werden nicht nachgerüstet. Ein Pass entsteht erst wieder, wenn eine Batterie ein zweites Mal in Verkehr gebracht wird, und er verschwindet, wenn sie recycelt ist.
Die Pflicht knüpft an das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme ab dem Stichtag an. Alles, was vorher in den Markt gegangen ist, bleibt passfrei — eine Nachrüstpflicht für das Feld gibt es nicht.
Wird eine Batterie wiederverwendet, wiederaufgearbeitet oder umgenutzt, entsteht ein NEUER Pass — verknüpft mit dem ursprünglichen. Genau das lässt sich nur führen, wenn der Pass am Einzelstück hängt; auf Modellebene wäre die Verknüpfung sinnlos.
Der Pass endet, sobald die Batterie recycelt ist. Er ist damit an das physische Exemplar gebunden und nicht an einen Datensatz, der ewig weiterläuft — auch das eine Folge der Einzelstück-Ebene.
Ja. Bei Batterien genügt schon die Änderung des Verwendungszwecks — ohne eigene Marke und ohne Eingriff ins Produkt. Diesen Auslöser kennt die Ökodesign-Verordnung nicht.
Die Ökodesign-Verordnung kennt zwei Wege in die Herstellerrolle: das Auftreten unter eigenem Namen oder eigener Marke, und eine Veränderung, durch die die Konformität beeinträchtigt wird. Die Batterieverordnung setzt einen dritten daneben — die reine Zweckänderung einer bereits in Verkehr gebrachten Batterie. Wer Zellen oder Module aus einer Anwendung herauslöst und in eine andere überführt, kann damit zum Hersteller werden, ohne am Produkt selbst irgendetwas geändert oder ein Logo aufgebracht zu haben.
Praktisch trifft das Betriebe, die gebrauchte Fahrzeugbatterien als stationäre Speicher weiterverwenden, und jeden, der Batteriemodule zweckentfremdet verbaut. Es lohnt sich, diese Frage zu klären, bevor man die Passpflicht beim Vorlieferanten verortet.
Die verwandte Falle im Handel: Unter der Ökodesign-Verordnung genügt ein aufgeklebtes Logo, um als Hersteller zu gelten — eine Erheblichkeitsschwelle kennt die Norm nicht. Was das für Eigenmarken bedeutet, steht auf der Händler-Seite.
Fünf Sätze, die im Netz kursieren. Keiner von ihnen steht so in der Verordnung.
„Ab dem Stichtag brauchen alle Batterien einen Produktpass."
Nein. Erfasst sind LV-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien. Geräte- und Starterbatterien sind es nicht — und das ist zahlenmäßig die weit größere Gruppe. Wer die Aussage pauschal übernimmt, erklärt einen Knopfzellen- oder Werkzeugakku-Hersteller für pflichtig, der es nicht ist.
„Traktionsbatterien brauchen einen Batteriepass."
Gemeint ist vermutlich das Richtige, gesagt ist es falsch: Der Begriff „Traktionsbatterie“ kommt in der Verordnung nicht vor. Der Rechtsbegriff lautet „Elektrofahrzeugbatterie“. Das ist keine Wortklauberei — wer im Lastenheft oder in der Ausschreibung einen Begriff verwendet, den der Rechtsakt nicht kennt, kann den Anwendungsbereich weder sauber abgrenzen noch sauber belegen.
„Batterien im Bestand müssen bis zum Stichtag nachgerüstet werden."
Nein. Die Pflicht knüpft an das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme ab dem Stichtag an. Was vorher in Verkehr gebracht wurde, bleibt ohne Pass. Es gibt genau eine Ausnahme, und sie ist keine Nachrüstung, sondern ein neuer Pass: bei Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung oder Umnutzung.
„Der Batteriepass ist der erste Anwendungsfall der Ökodesign-Verordnung."
Er ist der erste Produktpass überhaupt — aber er beruht auf einer eigenständigen Verordnung, nicht auf der Ökodesign-Verordnung und nicht auf einem delegierten Rechtsakt dazu. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, welche Normen überhaupt anwendbar sind: Wer den Batteriepass unter die Ökodesign-Verordnung schiebt, zitiert für ihn Artikel, die nicht für ihn gelten.
„Wer als Person mit berechtigtem Interesse gilt, steht in der Batterieverordnung."
Steht dort gerade nicht. Die Verordnung verwendet den Begriff für zwei der vier Stufen des Anhangs XIII, überlässt seine Definition aber einem Durchführungsrechtsakt. Dessen Erlass können wir nicht belegen. Das heißt: Selbst die einzige Zugangsmatrix, die heute in Kraft ist, ist an ihrer entscheidenden Stelle offen.
Der Batteriepass selbst ist unmittelbar geltendes EU-Recht und braucht keine nationale Umsetzung. Deutschland hat mit dem Batterierecht-Durchführungsgesetz flankierend Zuständigkeiten, Melde- und Registerpflichten sowie Bußgeldtatbestände geregelt. Wir führen dieses Gesetz in unserem Quellenverzeichnis, haben seinen Wortlaut aber nicht am amtlichen Volltext verifiziert — und machen deshalb keine Aussage darüber, welche seiner Tatbestände an Passpflichten anknüpfen. Wo wir nicht nachgelesen haben, behaupten wir nichts.
Alle Rechtsangaben dieser Seite mit ihren Fundstellen. Verbindlich ist allein der jeweilige Rechtsakt in seiner geltenden Fassung.
Gründer von CERTISCAN. Aus der Praxis der Gebäudereinigung in Siegen.
Profil und weitere BeiträgeStand: Juli 2026 — Alle Angaben sind eine redaktionelle Orientierung, keine Rechtsberatung. Fristen und Anwendungsbereiche werden durch delegierte Rechtsakte konkretisiert und können sich ändern; verbindlich ist allein der jeweilige Rechtsakt in seiner geltenden Fassung.
Der Batteriepass ist der erste Fall, in dem aus einem Datenpflege-Thema ein Mengenproblem wird — jede einzelne Batterie braucht ihre Kennung und ihre dauerhaft erreichbare Adresse. Der Feldsatz aus Anhang XIII ist im DPP-Modul von CERTISCAN hinterlegt; das Modul selbst ist im Aufbau, als Pilot gestalten Sie mit.