Der Digitale Produktpass ist ein produktspezifischer Datensatz, der elektronisch über einen Datenträger zugänglich ist — legaldefiniert in Artikel 2 Nr. 28 ESPR.
Der Digitale Produktpass ist in Artikel 2 Nr. 28 der ESPR definiert als „ein produktspezifischer Datensatz, der die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt genannten Informationen enthält und der gemäß Kapitel III elektronisch über einen Datenträger zugänglich ist".
Aus dieser Definition folgt das Wichtigste: der Inhalt steht nicht in der ESPR. Welche Daten Ihr Produktpass tragen muss, entscheidet der delegierte Rechtsakt Ihrer Produktgruppe.
Der Pass ist über einen Datenträger mit einer dauerhaften eindeutigen Produktkennung verbunden. Er muss vollständig interoperabel mit anderen Produktpässen sein. Beim Inverkehrbringen ist eine Sicherungskopie über einen unabhängigen Drittdienstleister bereitzustellen (Art. 10 Abs. 4).
Das System ist dezentral angelegt: Die Daten liegen bei den Wirtschaftsteilnehmern, nicht in einem zentralen EU-Datenspeicher. Zentral ist nur das Register nach Artikel 13, das die Kennungen führt.
Einordnung, Rollen, Datenträger und Register im Zusammenhang: der Überblick zum Digitalen Produktpass.
Rechtsquelle: VO (EU) 2024/1781 Art. 2 Nr. 28; Kapitel III (Art. 9–15); Anhang III · Stand: 2026
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