Zwei Pflichten, die im Markt fast überall zu einer verschmolzen werden: prüfen, ob ein Pass da ist — und ihn für Kunden erreichbar machen. Und eine Falle, die schneller zuschnappt, als die meisten denken: Sobald Ihr eigenes Logo auf der Packung klebt, gelten Sie als Hersteller.
Im Handel reichen Sie den Pass durch — bis Ihr eigenes Label darauf klebt.
Für den Handel hält die Ökodesign-Verordnung zwei getrennte Pflichten bereit — und einen Schalter, der die ganze Rollenverteilung umlegt. Diese Seite nimmt beides auseinander: erst die Kette entlang der Zeit, dann die Eigenmarken-Falle samt Gegenprobe, dann der praktische Teil — was Sie von Lieferanten verlangen können und was passiert, wenn ein Passlink am Regal ins Leere führt.
Zuerst die Einordnung
Gilt das alles heute schon für mein Sortiment?
Für keine Produktgruppe der Ökodesign-Verordnung ist bislang ein delegierter Rechtsakt erlassen. Ohne ihn ist keine der Pflichten auf dieser Seite ausgelöst.
Die Verordnung ist der Rahmen; die konkrete Pflicht entsteht erst mit dem delegierten Rechtsakt für die jeweilige Produktgruppe — und der greift in der Regel frühestens achtzehn Monate nach seinem Inkrafttreten. Erlassen ist bis heute keiner. Wer Ihnen sagt, die Produktpasspflicht gelte bereits, meint entweder eine der beiden Ausnahmen rechts oder verwechselt den Rahmen mit der Pflicht.
„Vertreiber“ und „Händler“ meinen umgangssprachlich dasselbe. In der Verordnung sind es zwei Akteure mit zwei Handlungen zu zwei Zeitpunkten. Der Importeur steht davor.
1Vor dem Inverkehrbringen
Importeur
stellt sicher
Wer aus einem Drittland einführt, muss vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass der Pass vorliegt — und zwar zusammen mit der Sicherungskopie bei einem unabhängigen Dritten. Erstellen muss der Importeur den Pass nicht. Dazu kommt eine Angabe, die leicht übersehen wird: Name, eingetragener Handelsname und Kontaktanschrift des Importeurs gehören in den öffentlichen Teil des Passes.
Bevor ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, muss der Vertreiber überprüfen, ob es über einen Produktpass verfügt. Das ist eine reine Prüfpflicht: kein Erstellen, kein Bereitstellen des Passes, keine Verantwortung für seinen Inhalt. Sie fällt einmal an, im Wareneingang — nicht laufend im Verkauf.
Der Händler muss den Pass für Kunden und potenzielle Kunden leicht zugänglich machen — ausdrücklich auch im Fernabsatz. Der Onlineshop ist damit kein Sonderfall, sondern ausdrücklich mitgemeint. Diese Pflicht endet nicht im Wareneingang: Sie besteht, solange Sie das Produkt anbieten.
Vertreiber und Händler — zwei Akteure, nicht zwei Wörter
Umgangssprachlich dasselbe, in der Verordnung nicht: zwei Handlungen, zwei Zeitpunkte, zwei Normen. Ein Betrieb kann beide Rollen zugleich haben — die Pflichten addieren sich dann, sie ersetzen einander nicht.
Vertreiber · überprüftHändler · macht zugänglich
Wann?
Vertreiber
Einmalig, vor der Bereitstellung auf dem Markt.
Händler
Dauerhaft, solange das Produkt angeboten wird.
Wem gegenüber?
Vertreiber
Gegenüber niemandem — die Prüfung ist eine Eigenkontrolle.
Händler
Gegenüber Kunden und potenziellen Kunden, auch im Fernabsatz.
Woran erfüllt?
Vertreiber
Die meisten Betriebe sind beides zugleich, und das ist der Grund, warum die Unterscheidung praktisch zählt statt nur begrifflich: Die Pflichten addieren sich, sie ersetzen einander nicht. Wer im Wareneingang prüft, hat damit noch nichts zugänglich gemacht — und wer am Regal einen Code aushängt, hat damit nicht geprüft, ob dahinter ein Pass steht. Wie diese Kette aus Sicht eines Betriebs aussieht, der Produkte nur einsetzt statt sie weiterzuverkaufen, steht auf Produktpass für Verwender.
Die Falle
Ein aufgeklebtes Logo genügt
Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt, gilt als Hersteller. Die Norm kennt keine Erheblichkeitsschwelle — und verlangt keine Veränderung am Produkt.
Ein Regalmeter · fünf Artikel · ein Betrieb
Flächendesinfektion 5 lMarke des LieferantenHändler
Handspender, batteriebetriebenMarke des LieferantenHändler
Nicht Ihr Betrieb kippt — die Artikelzeile kippt. Dieselbe Warengruppe, dasselbe Regal, dieselbe Rechnung an denselben Kunden: Bei drei Artikeln sind Sie Händler, bei zweien gelten Sie als Hersteller. Das Kriterium ist allein, wessen Name auf der Packung steht.
Fremdes Label
Der Pass wandert durch.
Vor der Bereitstellung prüfen, ob ein Pass existiert.
Den Pass für Kunden zugänglich machen, auch im Onlineshop.
Erstellen, pflegen und vorhalten muss ihn der Hersteller.
Der Maßstab ist eng, aber ohne Untergrenze. Die Auslegungshilfe der Kommission zu den Produktvorschriften — der sogenannte Blue Guide — fasst die erfassten Tätigkeiten weit: Herstellerverantwortung trifft auch den, der Fertigerzeugnisse zusammenbaut, verpackt, verarbeitet oder etikettiert. Entscheidend bleibt aber der Zweck: nämlich, sie damit unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr zu bringen. Verpacken und Etikettieren allein tragen die Fiktion nicht — der Blue Guide erweitert die Tätigkeiten, nicht die Auslöser. ESPR Art. 34 lit. a
Die Gegenprobe
Was auslöst — und was nicht auslöst
Die Falle wird im Markt zugleich übertrieben und unterschätzt. Beide Spalten gehören deshalb nebeneinander und in dieselbe Größe: Wer nur die linke liest, hält bald jeden Umpacker für einen Hersteller.
Das macht Sie zum Hersteller
Drei Auslöser — und der dritte gilt nur für Batterien.
Eigene Marke, eigener Name
Wer ein Produkt unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt, gilt als Hersteller. Die Norm kennt keine Erheblichkeitsschwelle, und am Produkt selbst muss nichts verändert sein. Ein aufgeklebtes Etikett reicht.
Der zweite Auslöser: das Produkt so verändern, dass die Konformität mit den Anforderungen beeinträchtigt wird. Gemeint ist ein tatsächlicher Eingriff in das Produkt, nicht eine neue Umverpackung.
Die Batterieverordnung kennt einen dritten Auslöser, den die Ökodesign-Verordnung nicht hat: Schon die reine Änderung des Verwendungszwecks einer bereits in Verkehr gebrachten Batterie macht zum Hersteller — ohne eigene Marke, ohne Eingriff. Wer Batterien umnutzt oder wiederaufarbeitet, braucht dafür einen neuen, mit dem ursprünglichen verknüpften Pass.
Fünf Annahmen, die im Markt kursieren und die Norm nicht trägt.
Bloßes Umpacken oder Umetikettieren
Art. 34 kennt genau zwei Auslöser: eigene Marke und konformitätsrelevante Veränderung. „Umpacken" ist dort kein eigener Tatbestand. Solange Sie dabei nicht unter eigener Marke auftreten, werden Sie durch das Umpacken nicht zum Hersteller — auch dann nicht, wenn Sie Gebinde teilen oder neu auszeichnen.
Wer aus einem Drittland einführt und die fremde Marke unverändert lässt, ist Importeur — mit den Importeurspflichten aus Art. 29, nicht mit denen des Herstellers. Erst wenn eigene Marke oder Veränderung hinzukommen, greift die Fiktion.
Und noch eine Reichweitenfrage: Die Fiktion gilt „für die Zwecke dieser Verordnung“. Sie macht Sie zum Hersteller im Sinne der Ökodesign-Verordnung und ihrer Passpflichten — welche Pflichten aus Produktsicherheits-, Chemikalien- oder Abfallrecht daneben entstehen, richtet sich nach diesen Rechtsakten und ist getrennt zu prüfen. Wir sind keine Rechtsanwälte; wo es für Ihr Sortiment eng wird, gehört die Frage zu einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt.
Die Praxis
Der Pass kommt in beliebiger Form — oder gar nicht
Ein Link per Mail, eine PDF-Anlage, ein Code auf der Palette, nichts. Was Sie verlangen können, was Ihr Risiko ist und was Sie schützt.
5 Arbeitstage
Was Sie verlangen können
Wer ein Produkt in Verkehr bringt, stellt Händlern und Online-Marktplätzen auf Aufforderung die digitale Kopie des Datenträgers oder die Produktkennung zur Verfügung — kostenlos und innerhalb von fünf Arbeitstagen. Sie sind hier ausdrücklich Adressat der Norm, anders als ein Betrieb, der Produkte nur selbst einsetzt. Das ist der stärkste Hebel, den die Verordnung dem Handel gibt, und zugleich einer ihrer unbekanntesten Sätze.
Zugänglich machen heißt: tatsächlich erreichbar, nicht formal vorhanden. Ein Code am Regal oder im Shop, der ins Leere führt, erfüllt die Pflicht nicht — und die Pflicht trifft in dieser Rolle Sie, nicht den Hersteller. Kontrollieren Sie deshalb, was Sie ausspielen: Ein Passlink ist kein Datenblatt, das man einmal ablegt, sondern eine Adresse, die dauerhaft funktionieren muss.
Genau gegen dieses Risiko steht eine Regel auf Ihrer Seite: Der Pass muss verfügbar bleiben, auch wenn der Hersteller insolvent wird, liquidiert wird oder seine Tätigkeit einstellt. Dazu kommt die Sicherungskopie bei einem unabhängigen Drittdienstleister. Ein Passlink, der mit einem Serverumzug oder einer Insolvenz verschwindet, entspricht nicht dem, was die Verordnung verlangt — das ist eine faire Frage an jeden Lieferanten.
Eine Erwartung sollten Sie dabei fallen lassen: Ein bestimmtes Dateiformat schuldet Ihnen niemand. Die Verordnung ist beim Datenträger technologieoffen — ein QR-Code ist der übliche Weg, aber kein vorgeschriebener. Was Sie einfordern können, ist die Sache selbst: eine funktionierende, dauerhaft erreichbare Adresse je Artikel. Wie sie technisch aufgebaut ist, erklärt QR & Link-Aufbau.
Sie stehen am Anfang dieser Kette: erstellen, aktuell halten, Sicherungskopie hinterlegen. Und die Fünf-Arbeitstage-Regel läuft gegen Sie — Händler und Online-Marktplätze können die digitale Kopie des Datenträgers kostenlos anfordern.
Diese Seite. Zwei Rollen, die gern verwechselt werden — prüfen vor der Bereitstellung, zugänglich machen am Verkaufspunkt — und eine Falle: Sobald Ihre eigene Marke auf der Packung steht, gelten Sie als Hersteller.
Sie sind zugangsberechtigt, stoßen aber auf dieselbe Grenze wie alle: Konkrete Datenfelder schuldet Ihnen die Ökodesign-Verordnung heute nicht. Was Sie sehen, entscheidet der Rechtsakt der jeweiligen Produktgruppe. Bei Batterien ist der Sonderweg wichtig: Wer umnutzt, wird selbst zum Hersteller.
Fachlich kompetente Reparateure sind ausdrücklich zugangsberechtigt — unabhängig davon, ob sie im Vertriebsnetz des Herstellers oder eigenständig arbeiten. Welche Reparaturinformationen im Pass stehen, legt erst der Rechtsakt fest.
Sie sind der Grund, warum es die Zugänglichkeitspflicht des Händlers gibt: Der Pass muss für Kunden und potenzielle Kunden leicht erreichbar sein, im Laden wie im Onlineshop.
Häufige Fragen aus dem Handel
Wir führen mehrere tausend Artikel — müssen wir bei jedem einzelnen prüfen, ob ein Produktpass verknüpft ist?
Heute bei keinem, und das ist keine Nachlässigkeit: Für keine Produktgruppe der Ökodesign-Verordnung ist bislang ein delegierter Rechtsakt erlassen, und ohne ihn besteht auch keine Passpflicht, die man prüfen könnte. Sobald ein Rechtsakt gilt, trifft die Prüfpflicht Sie in der Vertreiberrolle — allerdings nur für die Artikel, die unter diesen Rechtsakt fallen, und nur einmal vor der Bereitstellung, nicht laufend. Praktisch heißt das: Die Prüfung gehört an den Wareneingang und an die Artikelanlage, nicht an die Kasse. Wer sein Sortiment heute schon nach betroffenen Warengruppen sortiert, hat die Antwort später als Filter im System statt als Projekt. Die ersten beiden Gruppen, die es überhaupt betreffen wird, sind Batterien ab dem 18.02.2027 und Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel ab dem 23.09.2029.
Müssen wir den Produktpass auch im Onlineshop zeigen, oder reicht das Ladengeschäft?
Der Fernabsatz ist ausdrücklich mitgemeint. Die Verordnung verlangt vom Händler, den Pass für Kunden und potenzielle Kunden leicht zugänglich zu machen, und nennt den Fernabsatz dabei eigens — der Onlineshop ist also kein Sonderfall, für den mildere Regeln gälten. Beachten Sie das Wort „potenzielle": Zugänglich sein muss der Pass vor dem Kauf, nicht erst mit der Lieferung. Ein Link, der erst in der Bestellbestätigung auftaucht, erfüllt das nicht. Wie Sie ihn einbinden, ist Ihnen überlassen; die Verordnung schreibt keine bestimmte Darstellung und keine bestimmte Technik vor.
Der Passlink an unserem Regal führt ins Leere — ist das unser Problem oder das des Herstellers?
Quellen
5
Alle Rechtsangaben dieser Seite mit ihren Fundstellen. Verbindlich ist allein der jeweilige Rechtsakt in seiner geltenden Fassung.
1
VO (EU) 2024/1781
Ökodesign-Verordnung (ESPR) — der Rahmen des Digitalen Produktpasses
Stand: Juli 2026 — Alle Angaben sind eine redaktionelle Orientierung, keine Rechtsberatung. Fristen und Anwendungsbereiche werden durch delegierte Rechtsakte konkretisiert und können sich ändern; verbindlich ist allein der jeweilige Rechtsakt in seiner geltenden Fassung.
Wenn Ihre Marke auf der Packung steht
Dann schulden Sie irgendwann genau das, was Sie heute von Ihren Lieferanten erwarten: je Artikel eine dauerhafte, öffentliche Pass-Adresse samt QR-Code, die auch dann erreichbar bleibt, wenn sich bei Ihnen etwas ändert. Genau das stellt CERTISCAN bereit. Das DPP-Modul ist im Aufbau — als Pilot gestalten Sie mit.
Die Ökodesign-Verordnung verlangt, dass die Konformität beeinträchtigt WIRD. Der allgemeine Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und die Batterieverordnung lassen genügen, dass sie beeinträchtigt werden KÖNNTE. Das ist der weitere Maßstab — die Ökodesign-Verordnung ist hier die engere Fassung. Beim Zitieren nicht gleichsetzen.
Sie wird als Beleg für die Eigenmarken-Falle oft angeführt und trägt sie nicht: Die Verordnung enthält selbst keine Herstellerfiktion, sondern verweist dafür ausdrücklich auf das sektorale Recht. Wer die Falle auf sie stützt, zitiert die falsche Norm.
Die Fiktion gilt „für die Zwecke dieser Verordnung". Sie macht Sie zum Hersteller im Sinne der Ökodesign-Verordnung und ihrer Produktpasspflichten — sie ordnet Ihnen nicht pauschal jede Herstellerpflicht aus jedem anderen Rechtsgebiet zu. Welche Pflichten aus Produktsicherheit, Chemikalien- oder Abfallrecht dazukommen, steht in diesen Rechtsakten und ist getrennt zu prüfen.
Beides, aber an verschiedenen Stellen — und das ist für Sie die unangenehmere Antwort. Die Pflicht, den Pass zugänglich zu machen, trifft in der Händlerrolle Sie; ein Code, der nirgendwo hinführt, macht ihn nicht zugänglich. Dass die Ursache beim Hersteller liegt, ändert an Ihrer Rolle nichts. Umgekehrt steht die Verordnung an dieser Stelle auf Ihrer Seite: Der Pass muss verfügbar bleiben, auch nach Insolvenz, Liquidation oder Einstellung der Tätigkeit des Herstellers, und beim Inverkehrbringen muss eine Sicherungskopie bei einem unabhängigen Drittdienstleister liegen. Ein Lieferant, dessen Passadressen mit einem Serverumzug verschwinden, liefert nicht das, was die Verordnung beschreibt. Praktisch: Passadressen gehören in die Artikelstammdaten und in eine regelmäßige Erreichbarkeitsprüfung — so wie Bilder und Datenblätter auch.
Wir nehmen Ware zurück und verkaufen sie gebraucht weiter — brauchen wir dafür einen eigenen Pass?
Nach der Ökodesign-Verordnung entsteht dadurch keine Herstellerpflicht: Weder der Weiterverkauf gebrauchter Ware noch das Neuauszeichnen sind dort ein Auslöser. Ausgelöst wird die Herstellerfiktion nur durch das Inverkehrbringen unter eigenem Namen oder eigener Marke und durch eine Veränderung, die die Konformität beeinträchtigt. Bei Batterien liegt der Fall anders, und das ist die wichtigste Ausnahme für den Gebrauchthandel: Dort genügt bereits die Änderung des Verwendungszwecks einer schon in Verkehr gebrachten Batterie, um zum Hersteller zu werden — ohne eigene Marke und ohne Eingriff. Wer eine Batterie umnutzt oder wiederaufarbeitet und wieder in Verkehr bringt, braucht dafür einen neuen, mit dem ursprünglichen verknüpften Pass. Das gilt ab dem 18.02.2027. Für Wasch- und Reinigungsmittel gilt zusätzlich: rechtmäßig vor dem Stichtag in Verkehr gebrachte Altware darf unbefristet weiter bereitgestellt werden.
Unser Lohnhersteller sagt, er stellt den Pass — reicht das, wenn unsere Marke auf der Packung steht?
Vertraglich kann er das übernehmen, rechtlich befreit es Sie nicht. Wenn das Produkt unter Ihrem Namen oder Ihrer Handelsmarke in Verkehr gebracht wird, gelten Sie als Hersteller — die Pflichten treffen dann Sie, unabhängig davon, wer die Arbeit tatsächlich macht. Das ist wie bei jeder anderen delegierten Pflicht: Ausführung lässt sich vergeben, Verantwortung nicht. Was ein guter Vertrag leisten kann, ist trotzdem viel: Er sollte regeln, wer die Daten liefert und in welcher Qualität, wer den Pass technisch betreibt, wie schnell Korrekturen erfolgen, wem die Passadresse gehört und was passiert, wenn die Zusammenarbeit endet oder der Dienstleister ausfällt. Lassen Sie sich außerdem zeigen, wo die Sicherungskopie beim unabhängigen Dritten liegt — die ist nicht optional, und sie schützt am Ende Ihre Marke, nicht seine.
Wir importieren Ware und verkaufen sie unter der Marke des Herstellers weiter — sind wir damit Hersteller?
Nein. Wer einführt und die fremde Marke unverändert lässt, ist Importeur und hat die Importeurspflichten: vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass Pass und Sicherungskopie vorliegen, und die eigenen Kontaktdaten im öffentlichen Teil des Passes eintragen lassen. Zum Hersteller werden Sie erst, wenn eine eigene Marke oder eine konformitätsrelevante Veränderung hinzukommt. Umgekehrt heißt das aber auch: Die Importeurspflichten sind keine Formalie. Sie können sich nicht darauf zurückziehen, der Pass sei Sache des Herstellers im Drittland — Sie müssen sich vor der Einfuhr davon überzeugen, dass er existiert. Ein häufiger Irrtum ist außerdem, die Marktüberwachungsverordnung als Grundlage für eine Herstellerhaftung des Importeurs anzuführen: Diese Verordnung enthält selbst keine solche Regel, sondern verweist auf das jeweilige Produktrecht.