Bereitstellung auf dem Markt ist „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit" (Artikel 2 Nr. 39 ESPR).
Die Bereitstellung auf dem Markt ist der weitere Begriff, das Inverkehrbringen der engere: Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung. Jedes Produkt wird einmal in Verkehr gebracht, danach aber auf jeder Handelsstufe erneut bereitgestellt.
Praktische Bedeutung: Vertreiber und Händler stellen bereit, ohne in Verkehr zu bringen. Sie treffen deshalb andere, in der Regel geringere Pflichten als Hersteller und Importeure — sie müssen aber prüfen, ob die erforderlichen Kennzeichnungen und Unterlagen vorhanden sind.
Wie die einzelnen Rechtsakte Ware behandeln, die am Stichtag bereits bereitgestellt ist, steht bei den DPP-Fristen je Produktgruppe.
Rechtsquelle: VO (EU) 2024/1781 Art. 2 Nr. 39 · Stand: 2026
Strukturelle Rechtsinfo – keine Rechtsberatung. Beträge und Fristen können sich ändern.