Zwei Angaben — und beide sind Kontaktdaten
Von einem öffentlichen Teil des Passes spricht die Verordnung an genau zwei Stellen. Einmal geht es um die Kontaktdaten des Herstellers, einmal um die des Importeurs — also der Firma, die ein Produkt von außerhalb der EU hereinbringt. Das ist alles.
Nützlich ist das durchaus — wer bei einem Gerät nicht mehr weiß, an wen er sich wenden soll, findet es dort. Ein Blick auf Material, Reparierbarkeit oder Herkunft ist damit aber noch nicht zugesagt.