Detergenzien / Reinigungsmittel
- Ab wann
- ab23.09.2029Pflicht
- Auf welcher Ebene
- Modellebene — ein Pass je Artikelnummer.
Einen Pass je Modell, ab einem festen Datum, mit einem echten Pflichtfeld-Katalog in Anhang VI. Gewerbliche und industrielle Reinigungsmittel sind ausdrücklich erfasst — und genau deshalb ist diese Verordnung für Reinigungsbetriebe die eine, bei der die Rolle kippen kann.
Reinigungsmittel brauchen einen Pass je Artikelnummer — auch die gewerblichen.
Die Detergenzien-Verordnung gehört zu den wenigen Rechtsakten, bei denen der Digitale Produktpass nicht im Konjunktiv steht. Sie nennt ein Anwendungsdatum, sie legt die Ebene fest, und sie enthält eine ausformulierte Liste der Pflichtangaben. Für die Gebäudereinigung ist sie außerdem der einzige Rechtsakt des ganzen Themenfelds, der einen Betrieb vom Verwender zum Verpflichteten machen kann — nicht wegen der Reinigung, sondern wegen des Labels auf dem Kanister.
Bei den Detergenzien ist fast alles gesichert: Anwendungsdatum, Pass-Ebene, Öffnungsklausel und Pflichtfeld-Katalog stehen im Verordnungstext. Offen ist genau ein Punkt, und wir nennen ihn, statt ihn zu übergehen — das Inkrafttretensdatum geben unsere Quellen um einen Tag verschieden an. Auf das Anwendungsdatum hat das keinen Einfluss.
Stichtag, Ebene und Rechtsgrundlage kommen aus derselben Registry wie unsere Fristen-Tabelle und der Pflicht-Check. Diese Seite führt keinen eigenen Termin.
In aller Regel gar nicht. Es gibt aber einen Punkt, an dem derselbe Betrieb die Seite wechselt: das eigene Label auf dem Gebinde.
Ein Reinigungsbetrieb setzt Mittel ein, die andere hergestellt haben. Er bringt nichts in Verkehr — und die Passpflicht knüpft genau daran an. Er steht deshalb auf der Zugangsseite der Regelung, nicht auf der Pflichtenseite: Er darf ab dem Anwendungsbeginn Pässe erwarten, schuldet aber keine.
Das gilt unabhängig davon, wie groß der Betrieb ist und wie viele Mittel er verbraucht. Menge macht aus einem Verwender keinen Hersteller.
Sobald Sie ein Reinigungsmittel unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen, gelten Sie als dessen Hersteller — ohne Erheblichkeitsschwelle, und ohne dass am Produkt selbst etwas verändert sein müsste. Wer es abgefüllt hat, ändert daran nichts.
Damit schulden Sie ab dem 23.09.2029 einen Pass je Modell — also je Artikelnummer Ihrer Eigenmarken-Linie, mit den Pflichtangaben aus Anhang VI.
Derselbe Betrieb kann beides zugleich sein, und das ist der Punkt, den im deutschen Netz sonst niemand ausspricht. Für die drei Mittel Ihrer Eigenmarken-Linie sind Sie Hersteller mit voller Passpflicht. Für die vierzig Produkte, die Sie unter fremder Marke einkaufen und im Objekt verbrauchen, bleiben Sie Verwender ohne jede Ausstellungspflicht. Zwei Listen, zwei Rollen, ein Betrieb.
Praktisch heißt das: Der erste sinnvolle Schritt ist keine Software, sondern eine Trennung im Artikelstamm — was tragen wir selbst, was tragen andere für uns. Was Sie in der Verwender-Rolle von Ihren Lieferanten verlangen können, steht auf der Verwender-Seite. Die Eigenmarken-Falle im Handel — und warum ein aufgeklebtes Logo genügt — führt die Händler-Seite aus.
Je Artikelnummer. Und die Ausnahme ist bemerkenswert konstruiert: Eine feinere Ebene gibt es nur, wenn anderes Unionsrecht sie verlangt — nicht, wenn der Rechtsakt selbst es für sinnvoll hält.
Der Pass gilt für ein Modell — also je Artikelnummer. Zehntausend Kanister desselben Konzentrats teilen sich einen Pass. Das ist der Grund, warum der Aufwand hier in einer anderen Größenordnung liegt als beim Batteriepass, wo jedes einzelne Stück seinen eigenen bekommt.
Charge oder Einzelstück kommen nur in Betracht, soweit eine andere unionsrechtliche Vorschrift diese Ebene verlangt. Der Rechtsakt entscheidet also nicht frei — er folgt dem strengeren Nachbarrecht. Wer für ein Produkt eine feinere Ebene vermutet, muss die Norm benennen können, die sie fordert.
Hier ja — und das ist die Ausnahme, nicht die Regel. In genau zwei Rechtsakten des gesamten Produktpassrechts stehen die Felder ausformuliert fest.
Anhang VI Teil A benennt die Angaben, die der Produktpass eines Wasch- oder Reinigungsmittels tragen muss. Sie stehen im Rechtsakt selbst und hängen an keinem Folgerechtsakt. Damit lässt sich der Datenbedarf für diese Produktgruppe heute vollständig bestimmen — was für die allermeisten Produktgruppen gerade nicht gilt.
Deren Anhang III wird im Markt gern als „die DPP-Feldliste“ zitiert. Er ist keine. Er zählt auf, was ein künftiger delegierter Rechtsakt aufnehmen muss oder kann — und verpflichtet für sich genommen zu keiner einzigen Angabe. Eine allgemeine Feldliste für „den Produktpass“ existiert nicht.
Warum Anhang III eine Auswahlliste ist und was daraus für alle übrigen Produktgruppen folgt, führt unsere Seite zum Pass-Inhalt aus. Hier steht nur der Kontrast dazu.
Ein eigenes Register gibt es nicht, und die Übergangsregel ist großzügiger, als die meisten erwarten.
Die Detergenzien-Verordnung richtet kein sektorspezifisches Register ein, sondern verweist auf das gemeinsame EU-Produktpass-Register. Es gibt also keinen zweiten Meldeweg, den man zusätzlich suchen müsste — und es gelten dieselben Regeln, einschließlich der wichtigsten: Das Register führt im Kern Kennungen, nicht Ihre Produktdaten.
Was genau dorthin geht, steht auf der Register-Seite.
Was vor dem Anwendungsbeginn rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, darf unbefristet weiter bereitgestellt werden. Für Ware, die im ersten Jahr danach noch nach altem Recht in Verkehr gebracht wird, endet die Bereitstellung ein Jahr später. Beides betrifft die Bereitstellung, nicht die Herstellung — eine Neuproduktion ohne Pass erlaubt es nicht.
Offengelegt: das Inkrafttretensdatum nennen wir nicht. Unsere Quellen geben es um einen Tag verschieden an, und wir haben die Abweichung nicht am Amtsblatttext auflösen können. Auf das Anwendungsdatum hat das keinen Einfluss — es ist mehrfach belegt und steht als einziges Datum auf dieser Seite. Wer eine belastbare Angabe zum Inkrafttreten braucht, prüft sie am Amtsblatt oder lässt sie anwaltlich klären. Wo wir nicht sicher sind, schreiben wir nichts hin.
Vier Sätze, die im Netz und im Vertriebsgespräch kursieren. Keiner von ihnen steht so in der Verordnung.
„Die Detergenzien-Verordnung ist in Kraft — Reinigungsmittel brauchen also jetzt einen Produktpass."
Inkrafttreten und Anwendungsbeginn sind zwei verschiedene Dinge, und zwischen ihnen liegen hier mehrere Jahre. Die Verordnung ist tatsächlich schon in Kraft; die Passpflicht greift aber erst ab dem 23.09.2029. Wer heute einen Produktpass für ein Reinigungsmittel verlangt, beruft sich auf eine Pflicht, die noch nicht gilt.
„Jedes Gebinde braucht einen eigenen Produktpass."
Nein. Der Pass gilt für ein bestimmtes Modell — also je Artikelnummer, nicht je Kanister und nicht je Abfüllcharge. Das ist der praktisch wichtigste Unterschied zum Batteriepass und der Grund, warum der Aufwand hier in einer völlig anderen Größenordnung liegt.
„Die Verordnung betrifft nur Verbraucherprodukte aus dem Supermarktregal."
Gewerbliche und industrielle Reinigungsmittel sind ausdrücklich erfasst. Für die Gebäudereinigung ist das die entscheidende Aussage der ganzen Verordnung: Ein Konzentrat im 10-Liter-Kanister für den Objektdienst fällt genauso darunter wie eine Haushaltsflasche.
„Wer Reinigungsmittel gewerblich einsetzt, muss dafür Produktpässe bereitstellen."
Nein — und diese Verwechslung ist teuer, weil sie Betrieben Pflichten zuschreibt, die sie nicht haben. Die Pflicht knüpft am Inverkehrbringen an. Wer ein Mittel einkauft und im Objekt verbraucht, bringt nichts in Verkehr. Er ist Zugangsberechtigter, nicht Verpflichteter. Das ändert sich an genau einer Stelle: beim eigenen Label.
Alle Rechtsangaben dieser Seite mit ihren Fundstellen. Verbindlich ist allein der jeweilige Rechtsakt in seiner geltenden Fassung.
Founder of CERTISCAN. From building-services practice in Siegen.
Profil und weitere BeiträgeStand: Juli 2026 — Alle Angaben sind eine redaktionelle Orientierung, keine Rechtsberatung. Fristen und Anwendungsbereiche werden durch delegierte Rechtsakte konkretisiert und können sich ändern; verbindlich ist allein der jeweilige Rechtsakt in seiner geltenden Fassung.
Wer Reinigungsmittel unter eigenem Label vertreibt, braucht je Artikelnummer eine dauerhafte, öffentliche Pass-Adresse samt Code — und die Angaben aus Anhang VI dahinter. Genau dieser Feldsatz ist im DPP-Modul von CERTISCAN hinterlegt; das Modul ist im Aufbau, als Pilot gestalten Sie mit.