Urlaubsanspruch in der Gebäudereinigung: gesetzlich, tariflich, Teilzeit & Minijob berechnen
Jede Reinigungskraft hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub – auch im Minijob und in Teilzeit. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei der 6-Tage-Woche, das sind 20 Arbeitstage bei der 5-Tage-Woche (§ 3 BUrlG). Wer an weniger Tagen pro Woche arbeitet, bekommt die Urlaubstage anteilig – gerechnet nach Arbeitstagen, nicht nach Stunden. Der Rahmentarifvertrag Gebäudereinigung legt sogar mehr fest: bis zu 30 Urlaubstage im Jahr. Dieser Leitfaden erklärt die Berechnung für Voll- und Teilzeit, Minijob und wechselnde Objekte, die Wartezeit, den unterjährigen Eintritt sowie Verfall und Auszahlung von Resturlaub.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Urlaub ist kein Gefallen, sondern ein gesetzlicher Anspruch jeder Reinigungskraft – unabhängig von der Beschäftigungsart:
- Gesetzlicher Mindesturlaub (§ 3 BUrlG): 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche. Das entspricht 4 Wochen Urlaub – also 20 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche.
- Teilzeit wird anteilig gerechnet – nach der Zahl der Arbeitstage pro Woche, nicht nach den Stunden. Wer an 3 Tagen die Woche arbeitet, hat gesetzlich 12 Urlaubstage.
- Minijob = voller (anteiliger) Anspruch. Geringfügig Beschäftigte haben denselben Urlaubsanspruch wie alle anderen – ein Ausschluss ist unzulässig (§ 4 TzBfG).
- Tarif zahlt mehr: Der Rahmentarifvertrag Gebäudereinigung (RTV) sieht auf Basis der 5-Tage-Woche 30 Arbeitstage Urlaub vor – einheitlich, unabhängig von der Betriebszugehörigkeit.
- Wartezeit (§ 4 BUrlG): Der volle Jahresurlaub steht erstmals nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit zu; davor gilt anteiliger Teilurlaub.
- Verfall nur nach Hinweis: Resturlaub verfällt zum Jahresende (bzw. 31.03.) nur, wenn der Arbeitgeber die Kraft rechtzeitig aufgefordert und auf den Verfall hingewiesen hat (BAG 9 AZR 541/15).
Die häufigsten Streitpunkte in der Reinigung sind die Umrechnung bei wechselnden Objekten und Wochentagen, der unterjährige Eintritt und der verfallene Resturlaub. Dieser Leitfaden rechnet alles Schritt für Schritt durch.
Der gesetzliche Mindesturlaub (§§ 1, 3 BUrlG)
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gibt jedem Arbeitnehmer ein Recht auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1). Die Höhe steht in § 3 Abs. 1:
„Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage." – § 3 Abs. 1 BUrlG
Werktage sind alle Kalendertage außer Sonn- und Feiertagen – also Montag bis Samstag (6 Tage). 24 Werktage entsprechen damit vier vollen Urlaubswochen. Weil in der Praxis kaum noch jemand an 6 Tagen arbeitet, rechnet man den Mindesturlaub auf die tatsächliche Arbeitswoche um:
- 6-Tage-Woche: 24 Urlaubstage
- 5-Tage-Woche: 20 Urlaubstage (24 × 5 ÷ 6)
Beides ist derselbe Urlaub – nämlich vier Wochen. Es ändert sich nur die Zähleinheit „Tage", weil die Woche unterschiedlich viele Arbeitstage hat. Der Mindesturlaub ist unabdingbar: Weniger darf auch ein Arbeits- oder Tarifvertrag nicht vereinbaren (§ 13 BUrlG). Mehr ist jederzeit möglich – und in der Gebäudereinigung tariflich sogar der Normalfall (siehe unten).
Teilzeit umrechnen: die Formel und die Tabelle
Der wichtigste Merksatz zuerst: Urlaub bemisst sich nach Arbeitstagen pro Woche, nicht nach Stunden. Wer an 5 Tagen je 4 Stunden arbeitet, hat genauso viele Urlaubstage wie eine Vollzeitkraft mit 5 Tagen – nur sind seine Urlaubstage kürzer. Erst wenn die Zahl der Arbeitstage pro Woche sinkt, sinkt auch die Zahl der Urlaubstage.
Die Umrechnung (bestätigt durch das Bundesarbeitsgericht) läuft immer nach dieser Formel:
Urlaubstage = Urlaubstage bei voller Woche × eigene Arbeitstage pro Woche ÷ Arbeitstage der vollen Woche
Für den gesetzlichen Mindesturlaub also 24 × eigene Tage ÷ 6 (oder gleichbedeutend 20 × eigene Tage ÷ 5). Das Ergebnis für jede gängige Arbeitswoche – gesetzlicher Mindesturlaub und tariflicher Anspruch nach RTV Gebäudereinigung (30 Tage auf 5-Tage-Basis) nebeneinander:
| Arbeitstage pro Woche | Gesetzlicher Mindesturlaub | RTV Gebäudereinigung (30 Tage) |
|---|---|---|
| 6 Tage | 24 Tage | 36 Tage |
| 5 Tage | 20 Tage | 30 Tage |
| 4 Tage | 16 Tage | 24 Tage |
| 3 Tage | 12 Tage | 18 Tage |
| 2 Tage | 8 Tage | 12 Tage |
| 1 Tag | 4 Tage | 6 Tage |
Wechselnde Objekte und Wochentage: In der Reinigung arbeiten viele Kräfte nicht an festen, sondern an schwankenden Tagen. Dann wird nicht tageweise, sondern über einen Durchschnitt der Arbeitstage pro Woche im Jahr umgerechnet. Beispiel: Wer über das Jahr im Schnitt an 3,5 Tagen pro Woche eingesetzt ist, hat gesetzlich 24 × 3,5 ÷ 6 = 14 Urlaubstage. Genau rechnen lässt sich das mit dem Urlaubsrechner Teilzeit.
Minijob: voller Urlaubsanspruch, kein Ausschluss
Ein weit verbreiteter Irrtum: „Minijobber bekommen keinen Urlaub." Das ist falsch. Geringfügig Beschäftigte sind ganz normale Teilzeitkräfte und haben denselben Urlaubsanspruch wie alle anderen. Das Verbot der Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten (§ 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG) schließt jeden Ausschluss aus.
Berechnet wird der Minijob-Urlaub exakt wie jede andere Teilzeit – nach der Zahl der Arbeitstage pro Woche:
- 3 Tage/Woche im Minijob: gesetzlich 12 Urlaubstage (bzw. tariflich 18 nach RTV).
- 2 Tage/Woche im Minijob: gesetzlich 8 Urlaubstage (bzw. tariflich 12).
- An wechselnden Tagen: Durchschnitt der Wochenarbeitstage bilden und einsetzen.
Wichtig für die Praxis: Für die bezahlten Urlaubstage gilt das Lohnausfallprinzip – die Kraft erhält das Entgelt, das sie ohne den Urlaub an diesen Tagen verdient hätte. Bei Minijobbern ist außerdem im Blick zu behalten, dass Urlaubsentgelt zum monatlichen Verdienst zählt und die Geringfügigkeitsgrenze nicht sprengen sollte. Schnell überschlagen: Urlaubsrechner Minijob.
Tariflicher Mehrurlaub: der RTV Gebäudereinigung
Für allgemeinverbindlich erklärte Betriebe der Gebäudereinigung gilt der Rahmentarifvertrag (RTV). Er gewährt mehr als das Gesetz: Nach dem aktuell geltenden RTV beträgt der Urlaub einheitlich 30 Arbeitstage im Jahr auf Basis der 5-Tage-Woche – unabhängig von der Betriebszugehörigkeit.
30 Arbeitstage Urlaub (5-Tage-Woche) – für alle Beschäftigten, vom ersten Beschäftigungsjahr an.
Wichtig für ältere Verträge und Vorlagen: Die früher übliche Staffelung (28 Tage im 1., 29 im 2., 30 ab dem 3. Beschäftigungsjahr) stammt aus einer älteren RTV-Fassung und gilt seit den Tarifrunden 2019/2021 nicht mehr. Wer noch nach der alten Staffelung rechnet, gewährt Neueingestellten zu wenig Urlaub. Maßgeblich ist stets der aktuell geltende RTV-Stand (Quelle: IG BAU / BIV).
Bei mehr oder weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche erhöht oder verringert sich die Zahl entsprechend (Umrechnung wie oben). Schwerbehinderte erhalten zusätzlich den gesetzlichen Zusatzurlaub (5 Tage bei 5-Tage-Woche, § 208 SGB IX). Gewerkschaftlich Organisierte (IG BAU) können nach dem Tarif ein zusätzliches Urlaubsgeld pro Urlaubstag beziehen.
Rechtlich gilt das Günstigkeitsprinzip: Der Tarif verdrängt das Gesetz nur, soweit er günstiger ist. Der gesetzliche Mindesturlaub bleibt in jedem Fall die Untergrenze. Der tarifliche Mehrurlaub (also der Teil über dem gesetzlichen Minimum) kann im Tarifvertrag eigenständig geregelt sein – etwa bei Verfall, Abgeltung oder der anteiligen Kürzung. Weil sich Tarifwerte ändern, sollten diese Sätze gepflegt und jahresweise hinterlegt werden, statt sie fest zu verdrahten. Der aktuelle Stand steht immer im geltenden RTV.
Wartezeit, unterjähriger Eintritt und Teilurlaub (§§ 4, 5 BUrlG)
Nicht jede Kraft hat vom ersten Tag an den vollen Jahresurlaub. Das BUrlG staffelt den Anspruch über das erste Beschäftigungsjahr:
- Wartezeit (§ 4): Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate bestanden hat.
- Teilurlaub (§ 5): Vor Ablauf der Wartezeit gibt es für jeden vollen Monat des Bestehens ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
Beispiel unterjähriger Eintritt: Eintritt am 1. April, 5-Tage-Woche, gesetzlicher Mindesturlaub 20 Tage. Bis Jahresende bestehen 9 volle Monate → 20 × 9 ÷ 12 = 15 Urlaubstage anteilig. Bruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG).
Austritt im Laufe des Jahres – Faustregel:
- Wer vor Ablauf der 6-Monats-Wartezeit ausscheidet, erhält nur Teilurlaub (ein Zwölftel je vollem Monat).
- Wer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte (bis 30.06.) ausscheidet, erhält ebenfalls anteiligen Teilurlaub.
- Wer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte (ab 01.07.) ausscheidet, hat gesetzlich Anspruch auf den vollen Jahresurlaub (im Umkehrschluss zu § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG, der die Zwölftelung nur für das Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte anordnet). Für den tariflichen Mehrurlaub kann der RTV abweichend eine Zwölftelung vorsehen.
Achtung bei einem Wechsel innerhalb desselben Kalenderjahres: Für denselben Zeitraum darf Urlaub nur einmal beansprucht werden – schon gewährter Urlaub beim vorherigen Arbeitgeber wird angerechnet (Bescheinigung nach § 6 BUrlG).
Verfall, Übertragung und Auszahlung von Resturlaub (§ 7 BUrlG)
Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. § 7 Abs. 3 BUrlG lässt eine Übertragung ins Folgejahr nur bei dringenden betrieblichen oder in der Person liegenden Gründen zu – dann muss der Urlaub bis zum 31. März genommen werden, sonst verfällt er. So die gesetzliche Grundregel.
Aber – die entscheidende Einschränkung: Nach der Rechtsprechung von EuGH und Bundesarbeitsgericht verfällt Urlaub nicht automatisch. Er verfällt nur, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheit erfüllt hat:
Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten rechtzeitig und konkret auffordern, ihren Urlaub zu nehmen, und klar darauf hinweisen, dass er sonst am Jahresende (bzw. am 31. März) verfällt. Unterbleibt dieser Hinweis, verfällt der Urlaub nicht – er wird ins nächste Jahr übertragen. (EuGH 06.11.2018, C-684/16 „Max-Planck"; BAG 19.02.2019, 9 AZR 541/15)
Diese Belehrung muss individuell und nachweisbar erfolgen – ein Aushang am schwarzen Brett genügt nicht. Der Nachweis liegt beim Arbeitgeber. Das gilt sogar für die Verjährung: Die dreijährige Verjährungsfrist für Urlaubsansprüche beginnt erst am Ende des Jahres, in dem der Arbeitgeber ordnungsgemäß aufgefordert und belehrt hat (BAG 20.12.2022, 9 AZR 266/20, nach EuGH 22.09.2022, C-120/21). Ohne Belehrung sammeln sich Ansprüche also über Jahre an. Wie viel offen ist, zeigt der Resturlaub-Rechner.
Auszahlung (Urlaubsabgeltung, § 7 Abs. 4): Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses darf Urlaub nicht in Geld ausgezahlt werden – er soll der Erholung dienen. Nur wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub nicht mehr genommen werden kann, ist der offene Urlaub abzugelten. Die Höhe orientiert sich am durchschnittlichen Verdienst; grob überschlagen mit dem Urlaubsabgeltungs-Rechner.
Wie CERTISCAN den Urlaub im Griff behält
CERTISCAN ist eine modulare Compliance- und Betriebsplattform für Gebäudereinigung, Handwerk und KMU. Beim Urlaub greifen drei Module ineinander:
- Im Modul Personalverwaltung werden pro Mitarbeiter Vertrag und Beschäftigungsumfang geführt – Beschäftigungsart (Vollzeit, Teilzeit, Minijob …), Wochensoll und der vereinbarte Urlaubsanspruch. Das ist die saubere Datenbasis für jede Berechnung.
- Im Modul Zeiterfassung läuft das Urlaubskonto: Urlaubsanträge und Abwesenheiten (Urlaub, Krankheit, Betriebsferien) werden erfasst, der Urlaubssaldo fortgeschrieben und der Verfall überwacht. Zum Jahreswechsel gibt es einen Übertrag (Carry-over). Vor dem Verfall erzeugt das System eine individuelle Verfall-Belehrung je Mitarbeiter – mit den offenen Resttagen und dem Stichtag – und protokolliert sie revisionssicher. Erst nach dieser dokumentierten Aufforderung wird Resturlaub überhaupt auf „verfallen" gesetzt – so verlangt es die Hinweisobliegenheit (BAG 9 AZR 541/15).
- Das Modul Schichtplanung liefert die tatsächlich geplanten Arbeitstage – die Grundlage, um bei wechselnden Objekten und Wochentagen den Anspruch realistisch einzuordnen.
Ehrlich eingeordnet: CERTISCAN führt die Stammdaten und das Urlaubskonto, macht offene und verfallende Tage sichtbar und stellt die nötige Verfall-Belehrung individuell und protokolliert zu. Die arbeitsrechtlich verbindliche Bewertung – etwa die genaue Umrechnung im Einzelfall, tarifliche Sonderregeln oder die Wirksamkeit einer Belehrung im konkreten Fall – bleibt Sache des Betriebs bzw. seiner rechtlichen Beratung. Das ersetzt keine Rechtsberatung.
→ Passend dazu: die Mindestlohn-Pflichten in der Gebäudereinigung 2026 und der Überblick über alle Compliance-Pflichten für Reinigungsbetriebe.
Not legal advice – provided without warranty. Amounts, deadlines and thresholds may change; consult a professional if in doubt.