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Knowledge/Mindestlohn Gebäudereinigung 2026: Branchenmindestlohn & allgemeiner Mindestlohn
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Mindestlohn Gebäudereinigung 2026: Branchenmindestlohn & allgemeiner Mindestlohn

In der Gebäudereinigung gilt 2026 nicht der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 13,90 €, sondern der höhere, allgemeinverbindliche Branchenmindestlohn: 15,00 €/Std. in Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigung) und 18,40 €/Std. in Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigung), jeweils ab dem 1. Januar 2026. Dieser Leitfaden erklärt den Unterschied, die Lohngruppen, wie der Zoll die Einhaltung kontrolliert und was der Lohn für Ihre Kalkulation bedeutet.

CSChristoph Schulz12 min readUpdated: Jul 12, 2026
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DSGVOAES-256WORM-AUDITXRECHNUNGCSRD
Contents
  1. 01Das Wichtigste in 30 Sekunden
  2. 02Branchenmindestlohn vs. allgemeiner Mindestlohn: der entscheidende Unterschied
  3. 03Die Lohngruppen der Gebäudereinigung
  4. 04Warum der Lohn „allgemeinverbindlich" ist – und was das für Sie bedeutet
  5. 05Wie der Zoll die Einhaltung kontrolliert
  6. 06Was der Mindestlohn für Ihre Kalkulation bedeutet
  7. 07So stellen Sie sicher, dass Sie den Mindestlohn korrekt zahlen
  8. 08Wie CERTISCAN den Mindestlohn absichert

Das Wichtigste in 30 Sekunden

In der Gebäudereinigung gilt ein eigener, höherer Mindestlohn als in der übrigen Wirtschaft – und er ist für jeden Betrieb verbindlich:

  • Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigung): 15,00 €/Std. ab 1. Januar 2026 (vorher 14,25 €).
  • Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigung): 18,40 €/Std. ab 1. Januar 2026 (vorher 17,65 €).

Diese Sätze stammen aus dem Branchentarifvertrag und wurden per Zehnter Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung für allgemeinverbindlich erklärt. Das heißt: Sie gelten für alle Gebäudereinigungsbetriebe – unabhängig davon, ob Sie in einer Innung oder einem Arbeitgeberverband sind.

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn liegt 2026 bei 13,90 €/Std. – für die Reinigung ist er aber irrelevant, weil der Branchenmindestlohn höher ist und deshalb Vorrang hat. Wer weniger zahlt, riskiert bei einer Zoll-Kontrolle empfindliche Bußgelder. Dieser Leitfaden erklärt die Lohngruppen, den Nachweis für den Zoll und was der Lohn für Ihre Kalkulation bedeutet.

Branchenmindestlohn vs. allgemeiner Mindestlohn: der entscheidende Unterschied

Es gibt in Deutschland zwei Arten von Lohnuntergrenzen, und in der Reinigung greifen beide ineinander:

  • Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn (nach dem Mindestlohngesetz, MiLoG) ist die absolute Untergrenze für alle Branchen. Er wird von der Mindestlohnkommission festgelegt und steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 € und zum 1. Januar 2027 auf 14,60 €.
  • Der Branchenmindestlohn (nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, AEntG) wird zwischen den Tarifparteien der Branche ausgehandelt und per Verordnung für allgemeinverbindlich erklärt. Er darf den allgemeinen Mindestlohn nur überschreiten, nie unterschreiten.

Für die Gebäudereinigung heißt das: Weil der Branchenmindestlohn (15,00 € in LG 1) über dem allgemeinen Mindestlohn (13,90 €) liegt, ist der Branchenwert maßgeblich. Der allgemeine Mindestlohn ist für Sie nur die theoretische Untergrenze – gezahlt werden muss der höhere Branchensatz.

Merksatz: In der Reinigung schlägt der Branchenmindestlohn immer den allgemeinen Mindestlohn. Rechnen Sie nie mit 13,90 €, sondern mit dem Satz Ihrer Lohngruppe.

Die Lohngruppen der Gebäudereinigung

Der Branchentarifvertrag kennt mehrere Lohngruppen. Allgemeinverbindlich – also für alle Betriebe verpflichtend – sind dabei die Mindestlöhne der Lohngruppe 1 und der Lohngruppe 6. Sie markieren die Unter- und die Obergrenze der verbindlichen Sätze:

LohngruppeTätigkeit (vereinfacht)ab 01.02.2025ab 01.01.2026
Lohngruppe 1Innen- und Unterhaltsreinigung (die klassische Gebäude-/Büroreinigung)14,25 €15,00 €
Lohngruppe 6Glas- und Fassadenreinigung17,65 €18,40 €

Die Lohngruppe 1 ist der Regelfall für die meisten Reinigungskräfte in der Unterhaltsreinigung. Die Lohngruppe 6 gilt für die anspruchsvollere und oft mit Höhenarbeit verbundene Glas- und Fassadenreinigung – daher der deutlich höhere Satz.

Die Zwischen-Lohngruppen (2–5) ergeben sich aus dem Tarifvertrag der Tarifparteien; die verbindliche gesetzliche Untergrenze setzt aber die Verordnung mit LG 1 und LG 6. Wichtig: Die aktuelle Verordnung läuft am 31. Dezember 2026 aus – die Sätze ab 2027 stehen erst fest, wenn eine Nachfolgeregelung in Kraft tritt.

Warum der Lohn „allgemeinverbindlich" ist – und was das für Sie bedeutet

„Allgemeinverbindlich" ist das Wort, das den Unterschied macht. Normalerweise gilt ein Tarifvertrag nur für Betriebe, die im tarifschließenden Verband organisiert sind. Wird ein Branchenmindestlohn aber – wie in der Gebäudereinigung – per Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärt, gilt er für alle Betriebe der Branche in Deutschland, auch für:

  • Betriebe ohne Innungs- oder Verbandsmitgliedschaft,
  • Neugründungen,
  • und sogar für ausländische Betriebe, die Beschäftigte nach Deutschland entsenden.

Damit gibt es beim Mindestlohn keine Ausrede und kein „wir sind ja nicht im Verband". Der Zoll prüft ihn bei jedem.

Wie der Zoll die Einhaltung kontrolliert

Die Gebäudereinigung steht namentlich auf der Liste des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Das bedeutet: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls darf unangemeldet kontrollieren, ob der Mindestlohn tatsächlich gezahlt wird – am Objekt, im Büro, jederzeit.

Grundlage jeder Kontrolle ist die Arbeitszeit-Dokumentation nach § 17 MiLoG. Sie müssen für jeden Beschäftigten aufzeichnen:

  • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit,
  • innerhalb von 7 Kalendertagen nach der Arbeitsleistung,
  • und die Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufbewahren, in deutscher Sprache im Inland bereithalten.

Der Zoll rechnet dann nach: gezahlter Lohn geteilt durch geleistete Stunden. Kommt dabei weniger als der Branchenmindestlohn heraus, liegt eine Mindestlohn-Unterschreitung vor – und die kann mit einem Bußgeld bis zu 500.000 € geahndet werden, dazu drohen Nachzahlungen und der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Fehlt oder schludert schon die Dokumentation, sind bis zu 30.000 € fällig.

→ Ausführlich zum Zoll-Nachweis: Arbeitszeiterfassung: Pflicht, ArbZG & Zoll-Nachweis.

Was der Mindestlohn für Ihre Kalkulation bedeutet

Der Mindestlohn ist nicht nur eine Compliance-Frage, sondern die Basis jeder Angebotskalkulation. Denn der ausgezahlte Stundenlohn ist nur die Spitze: Auf ihn kommen Lohnnebenkosten (Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft, Umlagen), bezahlte Ausfallzeiten (Urlaub, Feiertage, Krankheit) und produktive Verteilzeiten obendrauf. Aus 15,00 € Bruttostundenlohn wird so schnell ein Vollkosten-Stundensatz von deutlich mehr.

Ein Rechenbeispiel-Gedanke (die konkreten Aufschläge hängen von Ihrem Betrieb ab): Steigt der Branchenmindestlohn in LG 1 zum 1. Januar 2026 von 14,25 € auf 15,00 € – rund +5,3 % –, dann steigen Ihre Personalkosten in dieser Größenordnung mit. Wer seine Objektpreise nicht anpasst, verliert Marge. Deshalb gehört zu jeder Lohnerhöhung eine Nachkalkulation der laufenden Objekte und, wo Verträge es zulassen, eine Preisanpassung gegenüber dem Auftraggeber.

Für die schnelle Rechnung: Der Mindestlohn-Rechner und der Personalbedarfsrechner Reinigung helfen beim Umrechnen von Fläche, Leistung und Lohn in Stunden und Kosten.

So stellen Sie sicher, dass Sie den Mindestlohn korrekt zahlen

  1. Lohngruppe je Mitarbeiter richtig zuordnen. Unterhaltsreinigung = mindestens LG 1; Glas-/Fassadenreinigung = LG 6. Falsche Eingruppierung ist der häufigste Fehler.
  2. Aktuellen Satz hinterlegen. Ab 1. Januar 2026: LG 1 = 15,00 €, LG 6 = 18,40 €. Werte jahres-versioniert pflegen, damit die Umstellung zum Stichtag automatisch greift.
  3. Alle Arbeitszeiten lückenlos erfassen – auch kurze Zusatzeinsätze und Wegezeiten, die als Arbeitszeit gelten. Denn der Zoll rechnet Lohn ÷ alle geleisteten Stunden.
  4. Monatlich gegenrechnen: Liegt der effektive Stundenlohn (gezahlt ÷ geleistet) über dem Branchenmindestlohn? Ein System, das das automatisch prüft, warnt vor der Unterschreitung, bevor der Zoll sie findet.
  5. Kalkulation nachziehen. Bei jeder Satz-Erhöhung Objektpreise prüfen und – wo möglich – anpassen.

Wie CERTISCAN den Mindestlohn absichert

CERTISCAN ist eine modulare Plattform für Gebäudereinigung, Handwerk und KMU. Rund um den Mindestlohn greifen mehrere Bausteine ineinander:

  • Im Modul Zeiterfassung werden alle Arbeitszeiten am Objekt erfasst – Grundlage für die korrekte Lohn-pro-Stunde-Berechnung und den § 17-MiLoG-Nachweis auf Knopfdruck.
  • Im Modul Lohn & Zuschläge hinterlegen Sie die Mindestlohn- und Lohngruppensätze jahres-versioniert: Der Wechsel von 14,25 € auf 15,00 € zum 1. Januar 2026 ist ein gepflegter Wert, kein Software-Update. Ändert der Gesetzgeber die Sätze, tragen Sie den neuen Wert selbst ein.
  • Zusätzliche Lohnbestandteile wie steuerfreie Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge (§ 3b EStG) – in der Reinigung mit Früh- und Wochenendeinsätzen häufig – werden automatisch auf den richtigen Grundlohn gerechnet.

Ehrlich eingeordnet: CERTISCAN rechnet mit den Werten, die Sie pflegen, und macht Unterschreitungen sichtbar. Die verbindliche Lohnabrechnung und die abschließende arbeits- und steuerrechtliche Bewertung bleiben Sache Ihres Lohnbüros bzw. Steuerberaters.

Not legal advice – provided without warranty. Amounts, deadlines and thresholds may change; consult a professional if in doubt.

Contents
  1. 01Das Wichtigste in 30 Sekunden
  2. 02Branchenmindestlohn vs. allgemeiner Mindestlohn: der entscheidende Unterschied
  3. 03Die Lohngruppen der Gebäudereinigung
  4. 04Warum der Lohn „allgemeinverbindlich" ist – und was das für Sie bedeutet
  5. 05Wie der Zoll die Einhaltung kontrolliert
  6. 06Was der Mindestlohn für Ihre Kalkulation bedeutet
  7. 07So stellen Sie sicher, dass Sie den Mindestlohn korrekt zahlen
  8. 08Wie CERTISCAN den Mindestlohn absichert

Frequently asked questions

Wie hoch ist der Mindestlohn in der Gebäudereinigung 2026?
Der allgemeinverbindliche Branchenmindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2026 in Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigung) 15,00 €/Std. und in Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigung) 18,40 €/Std. Diese Sätze gelten für alle Gebäudereinigungsbetriebe in Deutschland.
Was ist der Unterschied zwischen dem allgemeinen Mindestlohn und dem Branchenmindestlohn?
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn (2026: 13,90 €) ist die Untergrenze für alle Branchen. Der Branchenmindestlohn der Gebäudereinigung wird zwischen den Tarifparteien ausgehandelt, per Verordnung für allgemeinverbindlich erklärt und liegt höher. In der Reinigung ist deshalb immer der höhere Branchensatz zu zahlen.
Gilt der Branchenmindestlohn auch für Betriebe ohne Innungsmitgliedschaft?
Ja. Weil der Mindestlohn per Zehnter Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung für allgemeinverbindlich erklärt wurde, gilt er für alle Betriebe der Branche – unabhängig von einer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband, auch für Neugründungen und für ins Inland entsandte Beschäftigte ausländischer Betriebe.
Welche Lohngruppe gilt für die normale Unterhaltsreinigung?
Die Innen- und Unterhaltsreinigung – die klassische Büro- und Gebäudereinigung – fällt in Lohngruppe 1. Der verbindliche Mindestlohn dafür beträgt ab dem 1. Januar 2026 15,00 €/Std. Höher qualifizierte oder gefährlichere Tätigkeiten wie die Glas- und Fassadenreinigung fallen in höhere Lohngruppen (LG 6: 18,40 €).
Was passiert, wenn ich weniger als den Branchenmindestlohn zahle?
Eine Unterschreitung des Mindestlohns kann mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 € geahndet werden, dazu kommen Lohnnachzahlungen und der mögliche Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Der Zoll rechnet den effektiven Stundenlohn aus gezahltem Lohn geteilt durch alle geleisteten Stunden – auch kurze Einsätze zählen mit.
Wie lange gelten die Sätze von 2026?
Die Zehnte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung gilt bis zum 31. Dezember 2026. Die Mindestlohnsätze ab 2027 stehen erst fest, wenn eine Nachfolge-Verordnung in Kraft tritt. Prüfen Sie daher zum Jahreswechsel 2026/2027 den aktuellen Stand.
Muss ich den Mindestlohn getrennt dokumentieren oder reicht die Lohnabrechnung?
Sie müssen die tägliche Arbeitszeit (Beginn, Ende, Dauer) jedes Beschäftigten nach § 17 MiLoG innerhalb von 7 Tagen aufzeichnen und 2 Jahre aufbewahren – das ist die Grundlage, an der der Zoll die Mindestlohn-Einhaltung nachrechnet. Die reine Lohnabrechnung genügt dafür nicht; es braucht die nachvollziehbare Zeit-Dokumentation.

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