Resturlaub-Rechner 2026: Restanspruch berechnen
Resturlaub berechnen: Verbleibende Urlaubstage inkl. Verfall-Warnung (31.03.). Kostenloser CERTISCAN Rechner – sofort, ohne Anmeldung.
Resturlaub berechnen
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Automatisch berechnen mit CERTISCAN
CERTISCAN trackt Resturlaub automatisch – inkl. Verfall-Warnung, Übertrags-Regeln und Hinweispflicht-Dokumentation. Ab 29 €/Monat.
Resturlaub berechnen – Verfall-Warnung inklusive
Der Resturlaub ergibt sich aus der einfachen Formel: Rest = Gesamtanspruch − genommene Tage − geplante Tage. Der kostenlose CERTISCAN Resturlaub-Rechner berechnet den verbleibenden Anspruch und warnt vor dem Verfall zum 31.03. des Folgejahres.
Beispiel: 30 Urlaubstage, 18 genommen, 5 geplant = 7 Tage Resturlaub. Diese müssen bis spätestens 31.03. des Folgejahres genommen werden – sonst droht Verfall. CERTISCAN warnt Mitarbeiter und Arbeitgeber rechtzeitig.
Verfall zum 31.03. und Hinweispflicht
Nicht genommener Urlaub verfällt grundsätzlich zum 31.12. des Jahres. Eine Übertragung bis zum 31.03. des Folgejahres ist möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorlagen. Aber: Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter rechtzeitig hinweisen – sonst verfällt der Urlaub nicht (EuGH-Urteil).
CERTISCAN dokumentiert die Hinweispflicht automatisch und sendet Erinnerungen an Mitarbeiter mit Resturlaub – rechtskonform und nachweisbar.
Warum CERTISCAN für Resturlaub?
CERTISCAN bietet eine vollständige Urlaubsverwaltung mit Resturlaub-Tracking, Verfall-Warnungen und genehmigungsbasiertem Workflow. Manager sehen auf einen Blick, welche Mitarbeiter noch Resturlaub haben und können rechtzeitig einplanen.
Resturlaub in der Reinigungsbranche
In der Gebäudereinigung mit vielen Teilzeit- und Minijobbern ist das Resturlaub-Tracking besonders wichtig. CERTISCAN berechnet den Resturlaub für jeden Mitarbeiter individuell – egal ob Vollzeit, Teilzeit oder Minijob.
Resturlaub berechnen: CERTISCAN vs. Alternativen
| Funktion | CERTISCAN | Excel | Manuell |
|---|---|---|---|
| Resturlaub-Tracking | Echtzeit | Manuell | Fehleranfällig |
| Verfall-Warnung | Automatisch | ❌ | ❌ |
| Hinweispflicht-Doku | ✅ | ❌ | ❌ |
| Übertrags-Regeln | Konfigurierbar | Manuell | ❌ |
| Team-Übersicht | ✅ | Aufwendig | ❌ |
| Kosten | 29 €/Mo | 0 € | 0 € |
Alles was Sie über Resturlaub wissen müssen
Gesetzliche Grundlage
- §7 Abs. 3 BUrlG – Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden
- §7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG – Übertragung bis 31.03. des Folgejahres bei dringenden Gründen
- EuGH-Urteil C-684/16 – Arbeitgeber muss auf drohenden Verfall hinweisen
- BAG 9 AZR 541/15 – Kein Verfall ohne Hinweispflicht
Berechnung
- Resturlaub = Gesamtanspruch − genommene Tage − geplante/genehmigte Tage
- Prüfung: Resturlaub > 0 am 31.12.?
- Verfall: Übertragener Urlaub verfällt am 31.03.
Hinweispflicht: Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter schriftlich und rechtzeitig darauf hinweisen, dass Urlaub droht zu verfallen. Ohne diesen Hinweis verfällt der Urlaub nicht.
Ausnahmen
- Langzeitkrank: Urlaub verfällt 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres (EuGH/BAG)
- Mutterschutz/Elternzeit: Urlaub wird übertragen und verfällt nicht
- Kündigung: Resturlaub muss abgegolten werden (§7 Abs. 4 BUrlG)
- Tarifvertrag: Kann längere Übertragungszeiträume vorsehen
Bußgelder & Konsequenzen
- Fehlende Hinweispflicht: Urlaub verfällt nicht – Arbeitgeber muss nachgewähren
- Schadensersatz: Wenn Urlaub wegen Arbeitgeber-Verschulden nicht genommen werden konnte
- Urlaubsabgeltung: Bei Kündigung muss Resturlaub finanziell abgegolten werden
Praxistipps für Arbeitgeber
- ✅ Resturlaub monatlich prüfen und kommunizieren
- ✅ Schriftliche Hinweispflicht dokumentieren (CERTISCAN Audit-Trail)
- ✅ Urlaubsplanung im Q3/Q4 aktiv fördern
- ✅ Verfall-Warnungen automatisieren
- ✅ Übertragungsregeln klar definieren
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