Ein Sozialplan gleicht die wirtschaftlichen Nachteile einer Betriebsänderung aus oder mildert sie und wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart (§ 112 Abs. 1 BetrVG) — eine gesetzliche Abfindungsformel gibt es dafür nicht. In der Praxis verteilen viele Sozialpläne das vereinbarte Volumen über ein Punktesystem aus Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung; dieselben vier Merkmale nennt § 1 Abs. 3 KSchG für die Sozialauswahl, dort allerdings für die Frage, wem gekündigt werden darf, und nicht für die Höhe einer Abfindung. Punktwerte und Multiplikator sind deshalb frei verhandelt: Das Ergebnis dieses Rechners ist eine Schätzung nach der eingegebenen Formel und begründet keinen Anspruch.
Beispiel für ein solches Modell: Alter 45 (45 Punkte), 12 Jahre Betriebszugehörigkeit (18 Punkte), 2 Kinder (1 Punkt), keine Schwerbehinderung. Sozialpunkte: 64 × Faktor 500 EUR = 32.000 EUR. Punktwerte und Faktor sind frei verhandelt: Ein anderer Sozialplan kommt bei denselben Daten zu einem völlig anderen Betrag. Das Ergebnis begründet keinen Anspruch.
Ein verbreitetes Modell gewichtet Lebensalter × 1 Punkt, Betriebszugehörigkeit × 1,5 Punkte, Unterhaltspflichten × 0,5 Punkte und Schwerbehinderung × 5 Punkte; der Gesamtpunktwert wird mit einem Faktor multipliziert. Keines dieser vier Gewichte und kein Faktor steht in einem Gesetz — sie werden zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelt und unterscheiden sich von Sozialplan zu Sozialplan.
Ein Sozialplan ist nach §112 BetrVG verpflichtend bei Betriebsänderungen (Stilllegung, Verlagerung, Zusammenschluss, grundlegende Umstrukturierung) oder Massenentlassungen ab bestimmten Schwellenwerten. Voraussetzung ist ein Betriebsrat im Unternehmen.
Dieser kostenlose CERTISCAN Rechner gibt eine Schätzung. Die tatsächliche Abfindung hängt vom konkreten Sozialplan ab. In CERTISCAN People & Payroll sind Vertrags-, Eintritts- und Abteilungsdaten je Mitarbeiter hinterlegt und revisionssicher dokumentiert; eine Sozialauswahl oder eine Abfindungsberechnung leistet CERTISCAN nicht.
Die Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) bestimmt, WEM gekündigt werden darf. Der Sozialplan (§ 112 BetrVG) gleicht die wirtschaftlichen Nachteile einer Betriebsänderung aus oder mildert sie — ob und in welcher Höhe er dafür eine Abfindung vorsieht, ist Verhandlungssache und gesetzlich nicht vorgegeben. Dass § 1 Abs. 3 KSchG dieselben vier Merkmale nennt, die viele Sozialpläne in ihrem Punktesystem verwenden, macht die beiden nicht vergleichbar: Dort geht es um die Auswahl der zu Kündigenden, nicht um die Höhe einer Zahlung. CERTISCAN leistet weder die eine noch die andere Berechnung.
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Der Sozialplan ist in §112 BetrVG geregelt:
Ein typisches Punktesystem bewertet folgende Kriterien:
Für jedes Lebensjahr wird 1 Punkt vergeben. Je älter der Arbeitnehmer, desto schwieriger die Arbeitsplatzsuche → höhere Abfindung. Manche Sozialpläne deckeln bei 55 oder 60 Jahren.
Pro Jahr Betriebszugehörigkeit werden typischerweise 1,5 Punkte vergeben. Halbe Jahre werden anteilig berechnet. Die Betriebszugehörigkeit beginnt am ersten Arbeitstag (inkl. Probezeit).
Pro unterhaltsberechtigtem Kind werden 0,5 Punkte vergeben. Manche Sozialpläne berücksichtigen auch den Ehegatten mit 0,5 Punkten.
Bei einer anerkannten Schwerbehinderung (GdB ≥ 50) oder Gleichstellung werden 5 Punkte addiert. Dies berücksichtigt die erschwerte Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt.
Die Sozialpunkte werden mit einem Faktor multipliziert, der den Abfindungsbetrag ergibt. Dieser Faktor steht in keinem Gesetz — er wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelt und fällt je nach Sozialplan sehr unterschiedlich aus. Belastbare Zahlen darüber, welcher Faktor in Deutschland „üblich" oder „durchschnittlich" ist, liegen uns nicht vor; die in Ratgebern kursierenden Spannen sind nicht erhoben. Als grobe Richtung bleibt allein, dass ein größeres Verhandlungsvolumen und eine bessere wirtschaftliche Lage des Unternehmens tendenziell einen höheren Faktor ermöglichen.
Daneben kursiert 0,5 × Bruttomonatsgehalt × Betriebsjahre als Faustformel („Regelabfindung"). Auch sie ist kein gesetzlicher Anspruchsmaßstab für den Sozialplan.
Nach §112a BetrVG können folgende Entlassungszahlen einen Sozialplan erzwingen:
Die Sozialauswahl verwendet 4 Kriterien:
Abfindungen sind steuerpflichtig, können aber als außerordentliche Einkünfte durch die Fünftelregelung begünstigt sein (§ 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 EStG). Sie verteilt die Steuerlast rechnerisch auf fünf Jahre und kann zu erheblichen Ersparnissen führen.
Wichtig seit 2025: Die Begünstigung besteht unverändert fort, der Arbeitgeber wendet sie aber nicht mehr im Lohnsteuerabzug an — die dafür maßgeblichen Sätze 9 und 10 des § 39b Abs. 3 EStG wurden durch das Wachstumschancengesetz aufgehoben. Auf der Lohnabrechnung wirkt die Abfindung dadurch zunächst voll besteuert; die Entlastung kommt erst über die Einkommensteuerveranlagung zurück. Eine Steuererklärung ist dafür also nötig.