Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt – ohne Kündigung. Doch nicht jede Befristung ist zulässig.
Beispiel: Erstvertrag 12 Monate, 1. Verlängerung 6 Monate, 2. Verlängerung 6 Monate = 24 Monate gesamt bei 3 Abschnitten. Zulässig! Noch eine 3. Verlängerung um 6 Monate = 30 Monate → unzulässig (über 24 Monate).
Ohne Sachgrund darf ein Arbeitsvertrag für maximal 2 Jahre befristet werden. Innerhalb dieser 2 Jahre ist eine dreimalige Verlängerung erlaubt. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer war zuvor nie beim selben Arbeitgeber beschäftigt (Vorbeschäftigungsverbot).
Mit Sachgrund ist eine Befristung ohne Zeitlimit möglich. Anerkannte Sachgründe: Vertretung (Elternzeit, Krankheit), vorübergehender Bedarf, Erprobung, Eigenart der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit) und gerichtlicher Vergleich.
Dieser kostenlose CERTISCAN Rechner gibt eine erste Einschätzung. CERTISCAN People & Payroll legt die zugehörigen Vertragsdokumente revisionssicher in der Personalakte ab. Eine automatische Befristungsüberwachung, eine 3-Monats-Warnung oder eine Vorbeschäftigungsprüfung bietet CERTISCAN nicht – behalten Sie die Fristen selbst im Blick.
Ist die Befristung unwirksam, gilt der Vertrag als unbefristet abgeschlossen (§16 TzBfG). Der Arbeitnehmer kann dann nur ordentlich gekündigt werden.
| Merkmal | Sachgrundlos | Mit Sachgrund | Unbefristet |
|---|---|---|---|
| Max. Dauer | 2 Jahre | Unbegrenzt | Unbegrenzt |
| Verlängerungen | Max. 3 | Unbegrenzt | Nicht anwendbar |
| Vorbeschäftigungsverbot | |||
| Kündigung nötig | |||
| KSchG nach 6 Monaten | |||
| CERTISCAN-Überwachung |
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt befristete Arbeitsverträge:
Die Regeln für sachgrundlose Befristung nach §14 Abs. 2 TzBfG:
Das Vorbeschäftigungsverbot ist eines der komplexesten Themen im Befristungsrecht:
Die Befristungsabrede muss nach §14 Abs. 4 TzBfG schriftlich vereinbart werden. Wichtig:
Der Arbeitnehmer kann innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende Entfristungsklage beim Arbeitsgericht erheben (§17 TzBfG). Wird die Frist versäumt, gilt die Befristung als wirksam.