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Befristung prüfen: Sachgrund oder sachgrundlos?

Befristung Arbeitsvertrag prüfen: Sachgrundlos max. 2 Jahre, mit Sachgrund nach §14 TzBfG. Kostenloser CERTISCAN Rechner.

Befristung prüfen

Sachgrundlos: max. 2 Jahre. Mit Sachgrund: unbegrenzt.
Erster Tag des befristeten Arbeitsverhältnisses
Monate
Max. 24 Monate ohne Sachgrund
Max. 3 Verlängerungen innerhalb von 24 Monaten
Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber
War der AN in den letzten 3 Jahren beim selben AG beschäftigt?
Neugründung (Unternehmen jünger als 4 Jahre)
§14 Abs. 2a TzBfG: Bis zu 4 Jahre sachgrundlos möglich
Zulässig
Befristungs-Bewertung
Befristung zulässig
BefristungsartSachgrundlos
Vertragsbeginn01.01.2025
Vertragsende01.01.2026
Gesamtdauer12 Monate
Verlängerungen0 von max. 3
Max. Dauer24 Monate
Restdauer möglich12 Monate
VorbeschäftigungNein
Ergebnis: Sachgrundlose Befristung zulässig. Noch 12 Monate und 3 Verlängerungen möglich.
Wichtig: Die Befristungsabrede muss vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart sein (§14 Abs. 4 TzBfG). Beginnt die Arbeit vor Unterzeichnung, ist die Befristung unwirksam.

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CERTISCAN People & Payroll überwacht Befristungen automatisch, warnt vor Ablauf und prüft die Zulässigkeit nach TzBfG.

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Befristung prüfen – Sachgrundlos oder mit Sachgrund?

Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt – ohne Kündigung. Doch nicht jede Befristung ist zulässig. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unterscheidet zwischen sachgrundloser Befristung (max. 2 Jahre, 3 Verlängerungen) und Befristung mit Sachgrund (§14 TzBfG). Der kostenlose CERTISCAN Rechner prüft Ihre Situation.

Beispiel: Erstvertrag 12 Monate, 1. Verlängerung 6 Monate, 2. Verlängerung 6 Monate = 24 Monate gesamt bei 3 Abschnitten. Zulässig! Noch eine 3. Verlängerung um 6 Monate = 30 Monate → unzulässig (über 24 Monate).

Sachgrundlose Befristung: Die Regeln

Ohne Sachgrund darf ein Arbeitsvertrag für maximal 2 Jahre befristet werden. Innerhalb dieser 2 Jahre ist eine dreimalige Verlängerung erlaubt. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer war zuvor nie beim selben Arbeitgeber beschäftigt (Vorbeschäftigungsverbot).

Befristung mit Sachgrund: §14 Abs. 1 TzBfG

Mit Sachgrund ist eine Befristung ohne Zeitlimit möglich. Anerkannte Sachgründe: Vertretung (Elternzeit, Krankheit), vorübergehender Bedarf, Erprobung, Eigenart der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit) und gerichtlicher Vergleich.

Warum CERTISCAN?

Dieser kostenlose CERTISCAN Rechner gibt eine erste Einschätzung. CERTISCAN People & Payroll überwacht alle Befristungen automatisch, warnt 3 Monate vor Ablauf und prüft die Vorbeschäftigung – damit keine ungewollte Entfristung passiert.

Rechtsfolge bei unwirksamer Befristung

Ist die Befristung unwirksam, gilt der Vertrag als unbefristet abgeschlossen (§16 TzBfG). Der Arbeitnehmer kann dann nur ordentlich gekündigt werden. CERTISCAN schützt vor diesem Risiko durch automatische Fristenprüfung.

Berechnung gepr\u00fcft von Christoph Schulz, Gr\u00fcnder CERTISCAN. Letzte Aktualisierung: M\u00e4rz 2026.

Befristung prüfen: CERTISCAN vs. Alternativen

MerkmalSachgrundlosMit SachgrundUnbefristet
Max. Dauer2 JahreUnbegrenztUnbegrenzt
VerlängerungenMax. 3UnbegrenztNicht anwendbar
Vorbeschäftigungsverbot
Kündigung nötig
KSchG nach 6 Monaten
CERTISCAN-Überwachung

Alles über befristete Arbeitsverträge

Gesetzliche Grundlage: TzBfG

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt befristete Arbeitsverträge:

  • §14 Abs. 1 TzBfG: Befristung mit Sachgrund – 8 anerkannte Sachgründe
  • §14 Abs. 2 TzBfG: Sachgrundlose Befristung – max. 2 Jahre, 3 Verlängerungen
  • §14 Abs. 2a TzBfG: Neugründungen – max. 4 Jahre sachgrundlos (erste 4 Jahre nach Gründung)
  • §14 Abs. 3 TzBfG: Ältere Arbeitnehmer – erleichterte Befristung ab 52 Jahren
  • §15 TzBfG: Ende des befristeten Arbeitsvertrags
  • §16 TzBfG: Folgen unwirksamer Befristung → unbefristeter Vertrag

Sachgrundlose Befristung im Detail

Die Regeln für sachgrundlose Befristung nach §14 Abs. 2 TzBfG:

  1. Höchstdauer: 2 Jahre (24 Monate) ab dem ersten Arbeitstag
  2. Verlängerungen: Maximal 3 Verlängerungen innerhalb der 2 Jahre
  3. Keine Änderung: Bei Verlängerung dürfen die Vertragsbedingungen NICHT geändert werden (sonst Neuabschluss)
  4. Vorbeschäftigungsverbot: Der Arbeitnehmer darf zuvor NICHT beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein
  5. Schriftform: Die Befristungsabrede muss VOR Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart sein

Die 8 Sachgründe nach §14 Abs. 1 TzBfG

  1. Vorübergehender Bedarf: z.B. Projektarbeit, Saisonarbeit, Auftragsspitze
  2. Anschlussbeschäftigung: Nach Ausbildung oder Studium zur Erleichterung des Übergangs
  3. Vertretung: z.B. Elternzeit, Krankheit, Sabbatical eines anderen Mitarbeiters
  4. Eigenart der Tätigkeit: z.B. Künstler, Profisportler, Wissenschaftler
  5. Erprobung: Befristung zur Prüfung der Eignung (selten, da Probezeit üblich)
  6. Persönliche Gründe: z.B. befristete Aufenthaltsgenehmigung
  7. Haushaltsmittel: Vergütung aus befristeten Haushaltsmitteln (öffentlicher Dienst)
  8. Gerichtlicher Vergleich: Befristung als Teil eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs

Vorbeschäftigungsverbot

Das Vorbeschäftigungsverbot ist eines der komplexesten Themen im Befristungsrecht:

  • Grundregel: Sachgrundlose Befristung nur, wenn KEINE vorherige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber
  • BVerfG-Urteil 2018: Vorbeschäftigung nur relevant, wenn sie weniger als 3 Jahre zurückliegt ODER besonders kurz oder anders geartet war
  • Praxis: Jeder Einzelfall muss geprüft werden – CERTISCAN dokumentiert die Prüfung

Schriftform-Erfordernis

Die Befristungsabrede muss nach §14 Abs. 4 TzBfG schriftlich vereinbart werden. Wichtig:

  • Die Schriftform muss VOR Arbeitsbeginn erfüllt sein
  • Beginnt der Arbeitnehmer vor Unterzeichnung, ist die Befristung unwirksam
  • Es gilt Schriftform nach §126 BGB (eigenhändige Unterschrift beider Parteien)

Entfristungsklage

Der Arbeitnehmer kann innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende Entfristungsklage beim Arbeitsgericht erheben (§17 TzBfG). Wird die Frist versäumt, gilt die Befristung als wirksam.

Praxistipps

  • Befristung IMMER vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbaren
  • Verlängerungen rechtzeitig VOR Ablauf der aktuellen Befristung unterschreiben
  • Bei Verlängerungen keine Vertragsbedingungen ändern (= Neuabschluss!)
  • Vorbeschäftigung sorgfältig prüfen und dokumentieren
  • CERTISCAN People & Payroll warnt automatisch vor Fristablauf

H\u00e4ufig gestellte Fragen

Ohne Sachgrund darf ein Arbeitsvertrag für maximal 2 Jahre (24 Monate) befristet werden. Innerhalb dieser 2 Jahre sind bis zu 3 Verlängerungen erlaubt – vorausgesetzt, die Gesamtdauer überschreitet nicht 24 Monate.
Sachgrundlose Befristung ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer zuvor NICHT beim selben Arbeitgeber beschäftigt war. Nach dem BVerfG-Urteil 2018 gilt das Verbot nur für Vorbeschäftigungen, die weniger als 3 Jahre zurückliegen.
Ist die Befristung unwirksam, gilt der Vertrag als unbefristet abgeschlossen (§16 TzBfG). Der Arbeitnehmer hat dann vollen Kündigungsschutz und kann nur ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden.
Nein! Bei einer sachgrundlosen Verlängerung dürfen die Vertragsbedingungen NICHT geändert werden. Eine Gehaltserhöhung macht die Verlängerung zum Neuabschluss – und der wäre bei Vorbeschäftigung unzulässig.
§14 Abs. 1 TzBfG nennt 8 Sachgründe: vorübergehender Bedarf, Anschlussbeschäftigung, Vertretung, Eigenart der Tätigkeit, Erprobung, persönliche Gründe, Haushaltsmittel und gerichtlicher Vergleich.
Ja, die Befristungsabrede muss nach §14 Abs. 4 TzBfG schriftlich und VOR Arbeitsbeginn vereinbart werden. Beginnt die Arbeit vor Unterzeichnung, ist die Befristung unwirksam – der Vertrag gilt als unbefristet.
Der Arbeitnehmer muss innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende Klage beim Arbeitsgericht erheben (§17 TzBfG). Wird die Frist versäumt, gilt die Befristung als wirksam.
Ja, in den ersten 4 Jahren nach Unternehmensgründung darf sachgrundlos für bis zu 4 Jahre befristet werden (§14 Abs. 2a TzBfG). Die Höchstzahl der Verlängerungen ist dabei nicht begrenzt.
CERTISCAN People & Payroll überwacht alle Befristungen, warnt 3 Monate vor Ablauf, prüft Vorbeschäftigung und Verlängerungszähler automatisch – damit keine ungewollte Entfristung passiert.
Theoretisch ja, solange der Sachgrund weiterhin besteht. Allerdings kann bei häufiger Verlängerung ein institutioneller Missbrauch vorliegen (BAG-Rechtsprechung). CERTISCAN dokumentiert alle Verlängerungen.

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