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Calculators/Abfindung Steuer Rechner 2026: Fünftelregelung
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Abfindung Steuer Rechner 2026: Fünftelregelung

Abfindungen sind voll einkommensteuerpflichtig. Die Fünftelregelung nach §34 EStG mildert jedoch die Steuerprogression: Die Steuer wird berechnet, als wäre die Abfindung auf 5 Jahre verteilt.

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Steuer auf Abfindung berechnen

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Steuer auf Abfindung berechnen – Fünftelregelung verstehen

Abfindungen sind voll einkommensteuerpflichtig. Die Fünftelregelung nach §34 EStG mildert jedoch die Steuerprogression: Die Steuer wird berechnet, als wäre die Abfindung auf 5 Jahre verteilt. Der kostenlose CERTISCAN Abfindung Steuer Rechner zeigt die Ersparnis sofort.

Beispiel: Bei 50.000 € Jahresbrutto und 30.000 € Abfindung beträgt die Steuer ohne Fünftelregelung ca. 12.600 €. Mit Fünftelregelung nur ca. 8.400 € – eine Ersparnis von 4.200 €. Je höher die Abfindung im Verhältnis zum Einkommen, desto größer der Vorteil.

So funktioniert die Fünftelregelung (§34 EStG)

Die Berechnung in 3 Schritten:

  1. Steuer auf reguläres Einkommen berechnen
  2. Steuer auf Einkommen + 1/5 der Abfindung berechnen
  3. Differenz × 5 = Steuer auf die gesamte Abfindung

Dadurch wird nur ein Fünftel der Abfindung für die Progressionsberechnung herangezogen. CERTISCAN wendet diese Formel automatisch an.

Wann lohnt sich die Fünftelregelung?

Die Fünftelregelung lohnt sich besonders bei hohen Abfindungen und niedrigem regulären Einkommen. Bei Spitzenverdienern, die bereits den Höchststeuersatz zahlen, ist der Vorteil gering. Der CERTISCAN Rechner zeigt Ihnen den exakten Unterschied.

Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag

Kirchensteuer (8–9% der Einkommensteuer) fällt auf den steuerpflichtigen Anteil der Abfindung an. Der Solidaritätszuschlag ist für die meisten Steuerzahler seit 2021 entfallen, kann bei hohen Abfindungen aber relevant sein.

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FunktionCERTISCANSteuerberaterEigenrecherche
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KostenKostenlos100–300 €0 €
Good to know

Alles was Sie über die Besteuerung von Abfindungen wissen müssen

Gesetzliche Grundlage

Die Besteuerung von Abfindungen ist im Einkommensteuergesetz geregelt:

  • §24 EStG: Abfindungen als Entschädigungen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • §34 EStG: Ermäßigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte (Fünftelregelung)
  • §39b Abs. 3 EStG: Arbeitgeber muss Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen

Wichtig: Abfindungen sind sozialversicherungsfrei, wenn sie für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden (nicht für geleistete Arbeit).

Fünftelregelung – Schritt für Schritt

Die Berechnung nach §34 Abs. 1 EStG:

  1. Schritt 1: Einkommensteuer auf das reguläre Jahreseinkommen (ohne Abfindung) berechnen = Steuer A
  2. Schritt 2: Einkommensteuer auf das reguläre Jahreseinkommen + ein Fünftel der Abfindung berechnen = Steuer B
  3. Schritt 3: Differenz bilden: Steuer B − Steuer A = Zusatzsteuer
  4. Schritt 4: Zusatzsteuer × 5 = Gesamtsteuer auf die Abfindung
  5. Schritt 5: Gesamt = Steuer A + (Zusatzsteuer × 5)

Einkommensteuer-Tarif 2026

Die wichtigsten Eckwerte des Einkommensteuertarifs 2026:

  • Grundfreibetrag: 12.348 € (steuerfrei)
  • Eingangssteuersatz: 14% ab 12.349 €
  • Spitzensteuersatz: 42% ab ca. 68.480 €
  • Reichensteuer: 45% ab 277.826 €

Steuerklassen und ihre Auswirkung

  • Steuerklasse I: Ledige – voller Grundfreibetrag
  • Steuerklasse III: Verheiratet (höherer Verdienst) – doppelter Grundfreibetrag → besonders vorteilhaft
  • Steuerklasse IV: Verheiratet (gleicher Verdienst) – wie Klasse I
  • Steuerklasse V: Verheiratet (geringerer Verdienst) – kein Grundfreibetrag → Nachzahlung wahrscheinlich

Die Fünftelregelung wird zunächst vom Arbeitgeber angewendet (Lohnsteuer). Die endgültige Berechnung erfolgt mit der Einkommensteuererklärung.

Häufige Fehler

  • Abfindung auf zwei Jahre aufteilen: Die Fünftelregelung gilt nur, wenn die Abfindung in einem Kalenderjahr gezahlt wird
  • Zahlung im alten/neuen Jahr: Durch Verschiebung ins Folgejahr (niedrigeres Einkommen) kann die Steuerlast sinken
  • Freibetrag vergessen: Der alte Abfindungsfreibetrag (§3 Nr. 9 EStG) wurde 2006 abgeschafft

Optimierungsstrategien

  • Abfindung möglichst in einem Jahr mit niedrigem Einkommen erhalten
  • Steuerklassenwechsel vor der Abfindung prüfen (Klasse III vorteilhaft)
  • Kirchensteuer-Austritt prüfen (spart 8–9% auf die Abfindungssteuer)
  • Beiträge zur Altersvorsorge (§10 EStG) als Sonderausgaben nutzen
  • Steuerberater einbeziehen – die Einsparungen übersteigen oft das Honorar

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FAQ

Frequently asked questions

Wie wird eine Abfindung versteuert?
Abfindungen sind voll einkommensteuerpflichtig. Durch die Fünftelregelung (§34 EStG) wird die Steuerprogression gemildert: Nur ein Fünftel wird zur Progressionsberechnung herangezogen, die Differenz mit 5 multipliziert.
Was ist die Fünftelregelung?
Die Fünftelregelung nach §34 EStG: (1) Steuer auf Einkommen berechnen, (2) Steuer auf Einkommen + 1/5 Abfindung berechnen, (3) Differenz × 5 = Abfindungssteuer. Die Progressionswirkung wird dadurch deutlich gemildert.
Muss ich auf die Abfindung Sozialversicherung zahlen?
Nein, echte Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind sozialversicherungsfrei. Werden sie als verschleierte Gehaltsfortzahlung getarnt, können SV-Beiträge anfallen.
Fällt Kirchensteuer auf die Abfindung an?
Ja, Kirchensteuer (8% in Bayern/Baden-Württemberg, 9% in übrigen Ländern) fällt auf die Einkommensteuer an – also auch auf den steuerpflichtigen Anteil der Abfindung.
Wann lohnt sich die Fünftelregelung besonders?
Besonders bei hoher Abfindung und niedrigem regulären Einkommen. Beispiel: 30.000 € Einkommen + 60.000 € Abfindung → Ersparnis ca. 5.000–8.000 €. Bei Spitzenverdienern ist der Vorteil geringer.
Kann ich die Abfindung auf zwei Jahre aufteilen?
Ja, aber dann entfällt die Fünftelregelung! Die ermäßigte Besteuerung gilt nur bei Zusammenballung in einem Kalenderjahr. Eine Aufteilung ist daher meist steuerlich nachteilig.
Soll ich die Abfindung im alten oder neuen Jahr erhalten?
Im Jahr mit dem niedrigeren Einkommen. Wenn Sie das laufende Jahr voll gearbeitet haben und nächstes Jahr arbeitslos wären, ist die Zahlung im neuen Jahr günstiger.
Gibt es noch einen Abfindungsfreibetrag?
Nein, der Abfindungsfreibetrag nach §3 Nr. 9 EStG wurde 2006 abgeschafft. Es gibt keinen steuerfreien Anteil mehr. Die einzige Vergünstigung ist die Fünftelregelung.
Wie berechnet der Arbeitgeber die Lohnsteuer auf die Abfindung?
Der Arbeitgeber muss die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen (§39b Abs. 3 EStG). Die endgültige Berechnung erfolgt mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt.
Hilft ein Steuerklassenwechsel?
Ja, ein Wechsel in Steuerklasse III (Verheiratete) vor der Abfindungszahlung kann die Steuerlast senken, da der Grundfreibetrag verdoppelt wird. Dies muss rechtzeitig beantragt werden.
Was ist der effektive Steuersatz auf die Abfindung?
Der effektive Steuersatz = Steuer auf die Abfindung ÷ Abfindungssumme × 100. Er liegt typisch zwischen 20% (niedriges Einkommen) und 42% (Spitzenverdiener). Mit Fünftelregelung oft 5–10 Prozentpunkte niedriger.
Fällt Solidaritätszuschlag auf die Abfindung an?
Seit 2021 entfällt der Soli für ca. 90% der Steuerzahler. Bei hohen Abfindungen kann er aber noch relevant sein: 5,5% der Einkommensteuer ab einer Freigrenze von ca. 18.130 € (Steuerklasse I).
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Reguläres Bruttojahreseinkommen (ohne Abfindung)
€
Brutto-Abfindungssumme
Steuerklasse III: Doppelter Grundfreibetrag (Splitting)
1.302 €
Ersparnis durch Fünftelregelung
1.302 € Ersparnis durch Fünftelregelung
Steuer OHNE Fünftelregelung
12.262 €
Steuer MIT Fünftelregelung
10.960 €
Ersparnis
1.302 €
Eff. Steuersatz (ohne)
40,9%
Eff. Steuersatz (mit)
36,5%
Netto-Abfindung (ohne)
17.738 €
Netto-Abfindung (mit)
19.040 €
Fünftelregelung (§34 EStG): Steuer auf Einkommen (50.000 €) = 10.701 €. Steuer auf Einkommen + 1/5 Abfindung (56.000 €) = 12.893 €. Differenz (2.192 €) × 5 = 10.960 €.
Hinweis: Dieser Rechner liefert eine Orientierung auf Basis des Einkommensteuertarifs 2026. Die tatsächliche Steuer hängt von weiteren Faktoren ab (Werbungskosten, Sonderausgaben, weitere Einkünfte). Keine Steuerberatung.