Fast alles zur Umsetzung ist für Hersteller geschrieben. Diese Seite ist es nicht. Sie beantwortet die Reihenfolge, die fünf Pflichten, an denen sich ein Pass messen lassen muss, und die Frage, die am Anfang steht: Brauche ich überhaupt eine Lösung — oder nur eine ordentliche Liste?
Der Produktpass ist für die meisten Betriebe kein IT-Projekt, sondern eine Einkaufsfrage.
Wer nach der Umsetzung des Digitalen Produktpasses sucht, landet fast immer bei einer Anleitung für Hersteller: Datenmodell, Schnittstellen, Systemauswahl. Für einen Gebäudereiniger, einen Handwerksbetrieb oder einen Facility-Dienstleister ist das die Antwort auf eine Frage, die er gar nicht gestellt hat. Seine Frage lautet: Muss ich jetzt etwas aufbauen — und wenn ja, wie viel?
Die ehrliche Antwort ist in den meisten Fällen: deutlich weniger, als der Markt nahelegt. Diese Seite geht sie in vier Schritten durch — die Reihenfolge, die harten Pflichten, die drei möglichen Wege und die Fragen, die einen Anbieter tragfähig machen. Und sie sagt an jeder Stelle dazu, was für Sie nicht gilt.
Bevor Sie irgendetwas aufbauen
Ist überhaupt schon etwas ausgelöst?
Für keine Produktgruppe der Ökodesign-Verordnung ist bisher ein delegierter Rechtsakt erlassen. Ohne diesen Rechtsakt greift keine Passpflicht — und ohne Pflicht gibt es auch nichts umzusetzen.
Der Rahmen steht, die Füllung fehlt
Die Ökodesign-Verordnung ist ein Rahmengesetz. Sie sagt, dass es Produktpässe geben wird und wie sie funktionieren, überlässt aber jeder Produktgruppe ihren eigenen Rechtsakt — bis hin zu der Frage, ob der Pass je Modell, je Charge oder je Einzelstück geführt wird. Solange dieser Rechtsakt fehlt, ist für die betreffende Gruppe nichts ausgelöst. Und selbst wenn er kommt, gilt die Pflicht in aller Regel frühestens achtzehn Monate danach.
Welche Gruppe wann dran ist und wie die Korridore zustande kommen, steht vollständig auf der Fristen-Seite.
Zwei Ausnahmen — mit eigener Verordnung
Zwei Produktgruppen brauchen keinen delegierten Rechtsakt, weil ihre eigene Verordnung den Pass bereits anordnet. Dort sind die Pflichten unten keine Vorbereitung, sondern ein Termin.
Batterien
18.02.2027
Je Einzelstück, nicht je Modell.
Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel
23.09.2029
Je Modell. Gewerbliche und industrielle Mittel sind ausdrücklich erfasst.
Vier Etappen — und welche davon Sie überhaupt betreffen
So gehen Betriebe die Vorbereitung erfahrungsgemäß an: vier Etappen, jede mit einem greifbaren Ergebnis. Eine Empfehlung, kein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren — die Verordnung schreibt ein Ergebnis vor, kein Projekt. Zu jeder Etappe steht dabei, was sie für einen Betrieb bedeutet, der Pässe nur bekommt.
01
Betroffenheit klären
1–2 Wochen
Bevor Sie irgendetwas aufbauen: herausfinden, ob und wann Sie überhaupt dran sind — und in welcher Rolle.
Produktportfolio den Produktgruppen zuordnen
Je Produkt die eigene Rolle bestimmen: Hersteller, Importeur, Händler oder Verwender
Frühesten Stichtag je Gruppe festhalten
Wenn Sie Pässe nur bekommen
Für Sie ist das die kürzeste Etappe — und meistens auch die letzte. Sie prüfen nicht ein Portfolio, sondern eine Einkaufsliste: Welche der von Ihnen eingesetzten Artikel fallen überhaupt unter einen Rechtsakt? Für die allermeisten lautet die Antwort heute: keiner. Genau diese Liste ist später Ihre Audit-Antwort.
02
Daten-Inventur
4–8 Wochen
Ein Pass ist nur so gut wie die Daten dahinter. Erst sichten, was schon da ist — meist mehr, als man denkt, nur verteilt.
Vorhandene Produktdaten aus ERP, PIM und Labor zusammentragen
Je Produktgruppe abgleichen, welche Angaben der Rechtsakt verlangt
Verantwortliche je Datenfeld benennen
Wenn Sie Pässe nur bekommen
Sie inventarisieren keine eigenen Produktdaten, sondern Ihre Lieferanten. Die Frage lautet nicht „welche Felder fehlen uns“, sondern „wer von unseren Lieferanten kann überhaupt sagen, ob und wann er einen Pass stellt“. Das ist ein Einkaufsgespräch, kein IT-Vorhaben — und es dauert Wochen statt Monate.
03
Datenlücken schließen
abhängig vom Datenstand
Die Lücken liegen erfahrungsgemäß dort, wo Angaben von Lieferanten kommen müssen — das braucht Vorlauf.
Fehlende Angaben bei Lieferanten anfordern
Daten an einem Ort zusammenführen statt in Einzeldateien
Pflegeprozess festlegen, damit die Daten aktuell bleiben
Wenn Sie Pässe nur bekommen
Ihre Lücke ist kein Datenfeld, sondern ein Vertrag. Der wirksamste Hebel ist die Ausschreibung und der Rahmenvertrag: Wer die Bereitstellung von Passdaten dort verankert, bekommt sie — unabhängig davon, ob ihn gerade eine gesetzliche Frist schützt. Eine schlichte Liste „Artikel → Passlink oder Grund, warum keiner existiert“ reicht als Ablage vollkommen aus.
04
Pass erzeugen & Datenträger einplanen
vor dem Stichtag
Der Datenträger landet auf Etikett und Verpackung — das ist ein Vorlauf-Thema für Einkauf und Druck, kein IT-Thema.
Pass-Ebene klären: Modell, Charge oder Einzelstück
Datenträger und Platzierung mit Verpackung und Etikett abstimmen
Testlauf mit einem Produkt, bevor das ganze Sortiment folgt
Wenn Sie Pässe nur bekommen
Diese Etappe entfällt für Sie vollständig — mit genau einer Ausnahme: Sobald Sie etwas unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen, gelten Sie für dieses Produkt als Hersteller und durchlaufen alle vier Etappen. Nicht für Ihren Betrieb, sondern für diesen einen Artikel.
Was eingehalten werden muss
Die fünf Pflichten, an denen sich jeder Pass messen lassen muss
Sie treffen den, der den Pass ausstellt. Für Sie als Empfänger sind sie trotzdem das wichtigste Werkzeug: Sie sind der Maßstab, an dem Sie eine Zusage prüfen — die eines Lieferanten ebenso wie die eines Softwareanbieters.
01vor dem Inverkehrbringen
Der Pass muss existieren, bevor das Produkt auf den Markt kommt
Wer ein Produkt in Verkehr bringt, stellt den Produktpass bereit und hält ihn richtig und aktuell. Der Pass ist keine Beigabe, die später nachgereicht wird — er ist Voraussetzung des Inverkehrbringens.
Woran Sie das erkennen
Die Probe ist banal und trotzdem selten gemacht: Scannen Sie den Datenträger einer Lieferung, bevor Sie sie freigeben. Führt er ins Leere, ist das kein technisches Problem, sondern der Hinweis, dass die Pflicht nicht erfüllt ist. Ein Pass, der „in Vorbereitung“ ist, ist keiner.
Die digitale Kopie geht binnen fünf Arbeitstagen heraus — ohne Rechnung
Auf Aufforderung ist die digitale Kopie des Datenträgers oder die Produktkennung kostenlos bereitzustellen, innerhalb von fünf Arbeitstagen. Das ist eine der am wenigsten bekannten Regeln der ganzen Verordnung.
Woran Sie das erkennen
Prüfen Sie zuerst, ob Sie überhaupt Adressat sind: Die Frist läuft gegenüber Händlern und Online-Marktplätzen, nicht gegenüber jedem Abnehmer. Wenn Sie die Ware weiterverkaufen, können Sie sich unmittelbar darauf berufen. Verbrauchen Sie sie im eigenen Betrieb, ist es ein starkes Argument im Lieferantengespräch — aber kein Anspruch aus dieser Norm.
Eine Sicherungskopie liegt außerhalb des eigenen Hauses
Beim Inverkehrbringen muss eine Sicherungskopie des Passes bei einem unabhängigen Drittdienstleister liegen. Der Pass darf also nicht allein auf dem Server dessen existieren, der ihn ausstellt.
Woran Sie das erkennen
Die Frage an den Lieferanten lautet: Wo liegt die Sicherungskopie, und wer betreibt sie? Wichtig ist der Zusatz, den fast niemand mitliest: Dieser Dienstleister darf die Passdaten weder verkaufen noch für eigene Zwecke weiterverwenden. Wer Ihnen eine Passlösung anbietet, deren Geschäftsmodell an den Daten hängt, hat diese Pflicht nicht gelesen.
Der Pass bleibt verfügbar, auch wenn es den Hersteller nicht mehr gibt
Die Verfügbarkeit endet nicht mit dem Unternehmen: Der Pass bleibt erreichbar, auch wenn der Hersteller insolvent wird, liquidiert wird oder seine Tätigkeit einstellt. Ein Produkt lebt länger als so mancher Lieferant — die Verordnung hat das mitgedacht.
Woran Sie das erkennen
Wie das technisch sichergestellt wird, sagt die Norm nicht; sie beschreibt das Ergebnis. Genau deshalb ist es die schärfste Frage an jeden Anbieter: „Und wenn es Sie nicht mehr gibt?“ Eine Antwort, die nur aus einem Backup-Versprechen besteht, trägt sie nicht — gefragt ist, wer den Pass dann ausliefert.
Kundendaten gehören nur mit ausdrücklicher Einwilligung in den Pass
Sollen personenbezogene Daten von Kundinnen und Kunden im Produktpass stehen, ist dafür eine ausdrückliche Einwilligung nach der Datenschutz-Grundverordnung nötig. Die Verordnung sagt das ausdrücklich, statt es dem Datenschutzrecht allein zu überlassen.
Woran Sie das erkennen
Hellhörig werden sollten Sie, sobald ein Passangebot mit Registrierung, Garantieverlängerung oder Servicefunktionen verbunden wird. Das ist nicht verboten — es ist einwilligungspflichtig. Wer Ihnen das als Standardfunktion verkauft, ohne die Einwilligung zu erwähnen, verlagert ein Datenschutzrisiko zu Ihnen.
Das ist die kurze Fassung, und sie ist bewusst kurz. Die vollständige Pflichtenkette — sieben Glieder, einschließlich der Offenlegung eigener Kontaktdaten und der Übermittlung an das EU-Register — steht aus Sicht des Verpflichteten auf Für Hersteller. Hier stehen die fünf, die ein Empfänger von außen prüfen kann. Wann welche Gruppe betroffen ist, klärt die Fristen-Seite.
Eine Zusage gilt dabei unmittelbar aus der Verordnung und nicht erst aus einem delegierten Rechtsakt: Der Zugang zum Pass ist kostenlos und einfach — kein Konto, keine Registrierung, keine Gebühr ESPR Art. 11 lit. b. Diesen Satz können Sie schon heute in jedes Lieferantengespräch mitnehmen.
Drei Wege
Selbst bauen, das PIM erweitern — oder einen Dienst nutzen?
Alle drei Wege führen zu einem rechtlich vollwertigen Pass; die Verordnung schreibt keine Software vor. Sie unterscheiden sich darin, wo sie enden.
Eigenbau
Sie stellen die Passdaten selbst bereit — als Seite auf der eigenen Domain, gespeist aus den eigenen Systemen.
Passt, wenn
Wenn Sie wenige Artikel haben, die sich selten ändern, und ohnehin eine Webseite betreiben, die Sie dauerhaft kontrollieren. Die Verordnung schreibt keine bestimmte Software vor — sie schreibt ein Ergebnis vor. Ein selbst gebauter Pass ist ein vollwertiger Pass.
Wo der Weg endet
Zwei Pflichten machen den Eigenbau teurer, als er zunächst aussieht: die Sicherungskopie bei einem unabhängigen Dritten und die Verfügbarkeit über das eigene Ende hinaus. Beides ist mit einer selbst betriebenen Seite nicht erfüllt, und beides lässt sich nicht nachträglich anflanschen. Dazu kommt: Was heute genügt, muss auch in zehn Jahren noch laufen.
gering im Aufbau, hoch im Betrieb
PIM-Erweiterung
Sie haben bereits ein Produktinformationssystem und erweitern es um die Passfelder und einen Ausgabeweg.
Passt, wenn
Wenn ein PIM oder MDM schon läuft und gepflegt wird. Dann liegt der größte Teil der Arbeit — eine verbindliche Quelle je Artikel — bereits hinter Ihnen, und es fehlt nur der Ausgabeweg, der die rechtliche Form trifft.
Wo der Weg endet
Ein PIM sagt, was ein Produkt ist. Es beweist es nicht. Versionierung mit Nachweiswert, Freigabe im Vier-Augen-Prinzip und eine öffentlich erreichbare Adresse, die das Abonnement überdauert, sind keine PIM-Funktionen — sie müssen dazukommen. Und wer noch kein PIM hat, führt hier faktisch zwei Projekte gleichzeitig ein.
mittel — abhängig vom Zustand des PIM
Pass-Dienst
Sie nutzen einen Dienst, der die Passdaten führt, freigibt, veröffentlicht und dauerhaft ausliefert.
Passt, wenn
Wenn das Sortiment überschaubar ist und kein PIM existiert, ist das der kürzeste Weg — der Dienst übernimmt dann zugleich die Rolle der verbindlichen Quelle. Bei großen Sortimenten mit gewachsener Systemlandschaft ist er die Ergänzung, nicht der Ersatz: Die Quelle bleibt das PIM, der Dienst liefert die rechtliche Form.
Wo der Weg endet
Sie verlagern damit genau die Pflicht, die am längsten läuft, an einen Dritten — die dauerhafte Verfügbarkeit. Das ist der Grund, warum die Auswahl eines Pass-Dienstes eine andere Prüfung braucht als die Auswahl einer üblichen Fachanwendung. Der Kriterienkatalog darunter ist dafür da.
planbar, dafür dauerhafte Abhängigkeit
Was den Ausschlag gibt — und was nicht
Nicht die Zahl der Funktionen entscheidet, sondern zwei nüchterne Größen: wie groß Ihr Sortiment ist und ob bereits eine verbindliche Datenquelle je Artikel existiert. Wo eine solche Quelle läuft, ist die Erweiterung naheliegend. Wo keine existiert, übernimmt der gewählte Weg zugleich deren Rolle — und dann verschiebt sich die Frage von „welches Werkzeug“ zu „wer pflegt es“. Wie tief die Datenfrage reicht, steht ausführlich unter Artikelattribute.
Und die eine Konstellation, in der auch ein reiner Verwender alle vier Etappen durchläuft: die Eigenmarke. Wer unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt, gilt für dieses Produkt als Hersteller — ohne Erheblichkeitsschwelle, ein aufgeklebtes Logo genügt ESPR Art. 34 lit. a. Das betrifft die Werkzeugauswahl unmittelbar, denn für ein einziges Eigenmarkenprodukt lohnt kein Systemprojekt.
Der Prüfbogen
Woran erkenne ich einen tragfähigen Pass-Dienst?
Fünf Fragen, abgeleitet aus den Pflichten und nicht aus einer Funktionsliste. Stellen Sie sie jedem Anbieter — auch uns. Zu jeder Frage steht die Antwort dabei, bei der Sie weitersuchen sollten.
01
Was passiert mit meinen Pässen, wenn der Vertrag endet — oder wenn es Sie nicht mehr gibt?
Das ist die einzige Frage, die man nicht nachholen kann. Ein veröffentlichter Pass muss erreichbar bleiben, auch über Insolvenz, Liquidation und Betriebsaufgabe hinaus. Ein Anbieter, bei dem die Pass-Seite an einem laufenden Abonnement hängt, verkauft eine Funktion, die genau dann ausfällt, wenn sie gebraucht wird.
Warnsignal
Antworten, die nur ein Backup oder einen Datenexport zusagen. Ein Export ist keine erreichbare Adresse — gefragt ist, wer den Pass danach ausliefert, unter welcher Adresse und wie lange.
02
Wer darf welche Daten sehen — und woran ist das im System festgelegt?
Ein Pass hat einen öffentlichen Teil und Angaben, die nicht jeden angehen. Wichtig ist dabei die ehrliche Version: Welche Rolle welches Feld sieht, legt erst der delegierte Rechtsakt der jeweiligen Produktgruppe fest — und davon ist keiner erlassen. Ein System muss die Abstufung also können, ohne sie als Rechtslage auszugeben.
Warnsignal
Wer Ihnen „die drei gesetzlichen Zugangsstufen“ anbietet, beschreibt ein Produktmerkmal als Rechtspflicht. Das Dreistufen-Modell stammt aus der Batterieverordnung; in der Ökodesign-Verordnung steht es nicht.
03
Kann ich in zwei Jahren belegen, welcher Passstand wann gültig war und wer ihn freigegeben hat?
Der Pass ist nicht nur zu erstellen, sondern richtig und aktuell zu halten. Damit wird jede Änderung zur nachweisrelevanten Handlung. Ein System, das nur den jeweils letzten Stand kennt, kann im Streitfall nicht zeigen, was zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens galt.
Warnsignal
Eine Versionsanzeige, die sich nachträglich ändern lässt, oder eine Freigabe, die derselbe Mensch erteilt, der die Änderung eingereicht hat.
04
Was genau meldet Ihr System an das EU-Register — und was davon läuft heute automatisch?
Hier trennt sich der Markt. In das Register gehen Kennungen und Verweise, nicht der Passinhalt. Die technischen Vorgaben dafür entstehen gerade erst. Ein Anbieter, der die Register-Anbindung heute als erledigte Funktion darstellt, beschreibt etwas, das in dieser Form noch niemand liefern kann.
Warnsignal
Formulierungen wie „automatische Meldung an die EU inklusive“ ohne jede Einschränkung. Die ehrliche Antwort lautet derzeit: vorbereitet, nicht scharf geschaltet.
05
Wo liegt die Sicherungskopie, wer betreibt sie — und was darf dieser Betreiber mit den Daten tun?
Die Sicherungskopie bei einem unabhängigen Drittdienstleister ist Pflicht, und sie hat einen Zusatz, den fast niemand mitliest: Dieser Dienstleister darf die Passdaten nicht verkaufen und nicht für eigene Zwecke weiterverwenden.
Warnsignal
Ein Anbieter, dessen Geschäftsmodell erkennbar an der Auswertung der Passdaten hängt — oder der die Frage nach dem unabhängigen Dritten mit dem Hinweis auf sein eigenes Rechenzentrum beantwortet.
Zwei Hintergründe zu Frage zwei und vier, weil im Markt regelmäßig das Gegenteil behauptet wird: Das viel zitierte Modell aus drei Zugangsstufen stammt aus der Batterieverordnung und steht in der Ökodesign-Verordnung nicht Batterie-VO Art. 77 Abs. 2. Und in das EU-Register gehen Kennungen und Verweise, nicht der Passinhalt ESPR Art. 13. Beides ausführlich unter Zugriffsrechte und Registry.
Einer der drei Wege
Wie der Produktpass bei CERTISCAN aussieht
Wir sind ein Pass-Dienst — einer von mehreren Wegen, nicht die Lösung. Damit Sie den Prüfbogen von oben auch auf uns anwenden können, steht hier beides: was umgesetzt ist und was nicht.
app.certiscan.de
Echter Bildschirm aus dem Modul, kein Entwurf und keine Nachbildung. Das Modul ist im Aufbau — was noch fehlt, steht rechts als „in Entwicklung“.
Der Pass soll Sie überleben — auch als Software
Ein veröffentlichter Pass ist bei uns ohne Anmeldung unter einer dauerhaften Adresse abrufbar, und der öffentliche Lesepfad fragt technisch gar nicht ab, ob ein Abonnement läuft. Das ist keine Zusage über die Zukunft, sondern eine überprüfbare Eigenschaft des Systems — und es ist die Antwort auf die erste und wichtigste Frage des Prüfbogens ESPR Art. 11 lit. e.
Wie ein fertiger Pass aussieht, können Sie sich ansehen, statt es uns zu glauben: Auf Beispiel-Pass liegt ein echter, öffentlich abrufbarer Pass samt Code.
Pass anlegen und freigebenumgesetzt
Ein Pass durchläuft Entwurf, Prüfung und Veröffentlichung. Die Freigabe erteilt zwingend eine zweite Person — wer eingereicht hat, kann nicht selbst freigeben.
Nachweisbare Historieumgesetzt
Jede Version wird als unveränderlicher Stand festgeschrieben und mit ihrem Vorgänger zu einer Prüfsummenkette verbunden. Damit lässt sich später zeigen, welcher Passstand wann galt — und dass er seitdem nicht verändert wurde.
Felder für Reinigungsmittel und Batterienumgesetzt
Für Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel sind die 14 Pflichtangaben aus Anhang VI Teil A der Detergenzien-Verordnung hinterlegt, für Batterien die 40 Angaben aus Anhang XIII der Batterieverordnung — jeweils mit der Fundstelle am Feld.
QR-Codeumgesetzt
Der Code wird serverseitig erzeugt, als Pixel- und als Vektorgrafik. Er enthält die dauerhafte Adresse des Passes — nicht den Umweg über einen Auflösungsdienst.
Die öffentliche Pass-Seiteumgesetzt
Ein veröffentlichter Pass ist ohne Anmeldung abrufbar, für jeden, der den Code scannt. Der Lesepfad fragt kein Abonnement ab — die Seite hängt technisch nicht am gebuchten Modul.
Wenn der Pass-Dienst der richtige Weg für Sie ist
Das DPP-Modul ist im Aufbau. Als Pilotbetrieb bestimmen Sie mit, welche Produktgruppe als Nächstes einen fertigen Feldkatalog bekommt — und Sie sehen vorher, was heute schon läuft und was nicht.
Für Sie gelten alle vier Etappen und die volle Pflichtenkette. Die zwei Entscheidungen mit der längsten Wirkung fallen dabei früh: unter welcher Adresse Ihre Pässe laufen und wer sie ausliefert, wenn es Sie einmal nicht mehr gibt. Beides lässt sich später kaum korrigieren.
Ihre Umsetzung ist überwiegend Prüfung: Ist ein Pass da, ist er erreichbar, ist er auch im Fernabsatz zugänglich. Ein eigenes System brauchen Sie dafür in der Regel nicht — bis zu dem Tag, an dem eine Eigenmarke im Sortiment steht.
Für Sie ist die Umsetzung heute vor allem eine Vorbereitung: Welche Angaben Sie aus einem Pass tatsächlich bekommen, legt erst der Rechtsakt der jeweiligen Produktgruppe fest. Der Batteriepass zeigt bereits, wie die Zielform aussieht.
Sinnvoll ist heute, den Passlink dort mitzuführen, wo Sie ohnehin Gerätedaten festhalten. Welche Reparaturinformationen enthalten sein werden, entscheidet der jeweilige Rechtsakt — kein Anbieter kann das heute zusagen.
Für Sie gibt es nichts umzusetzen. Sie merken vom Produktpass erst etwas, wenn am Produkt ein Code auftaucht — zuerst bei Batterien, später bei Reinigungsmitteln und Spielzeug.
Häufige Fragen zur Umsetzung
In welcher Reihenfolge geht man den Digitalen Produktpass am besten an?
Zuerst klären, ob und wann Sie überhaupt betroffen sind — und in welcher Rolle, denn die Rolle hängt am einzelnen Produkt und nicht am Betrieb. Erst danach lohnt sich der Blick auf Daten und Systeme. Diese Reihenfolge klingt selbstverständlich und wird trotzdem regelmäßig umgedreht: Es wird eine Software ausgewählt, bevor jemand geprüft hat, ob es für die eigenen Artikel überhaupt einen Rechtsakt gibt. Für Betriebe, die Produkte einsetzen statt sie in Verkehr zu bringen, endet die Prüfung meistens schon in Schritt eins — mit dem belastbaren Ergebnis, dass heute keine Passpflicht besteht. Ist eine Eigenmarke im Spiel, gilt für dieses eine Produkt der volle Weg: Betroffenheit, Datenbestand, Datenlücken, Pass und Datenträger.
Schreibt die Ökodesign-Verordnung ein bestimmtes Einführungsprojekt vor?
Nein, und das ist eine hilfreiche Entlastung. Die Verordnung schreibt ein Ergebnis vor, kein Verfahren: dass ein Pass existiert, dass er zugänglich ist, dass er richtig und aktuell gehalten wird. Wie Sie dorthin kommen, ist Ihre Sache — es gibt keine vorgeschriebene Projektstruktur, keine Pflichtrolle im Unternehmen und keine vorgeschriebene Software. Selbst der Datenträger am Produkt ist technologieoffen formuliert; ein QR-Code ist die verbreitetste Umsetzung, aber nicht die einzige zulässige. Wer Ihnen ein bestimmtes Vorgehen als gesetzlich verlangt verkauft, verkauft ein Produktmerkmal als Rechtspflicht. Umgekehrt heißt das aber auch: Für das Ergebnis kann sich niemand hinter einem eingehaltenen Verfahren verstecken.
Eigenbau, PIM-Erweiterung oder Pass-Dienst — was passt zu welchem Betrieb?
Quellen
3
Alle Rechtsangaben dieser Seite mit ihren Fundstellen. Verbindlich ist allein der jeweilige Rechtsakt in seiner geltenden Fassung.
1
VO (EU) 2024/1781
Ökodesign-Verordnung (ESPR) — der Rahmen des Digitalen Produktpasses
Stand: Juli 2026 — Alle Angaben sind eine redaktionelle Orientierung, keine Rechtsberatung. Fristen und Anwendungsbereiche werden durch delegierte Rechtsakte konkretisiert und können sich ändern; verbindlich ist allein der jeweilige Rechtsakt in seiner geltenden Fassung.
Eine automatische Übermittlung an das EU-Produktpass-Register findet heute nicht statt. Die Struktur dafür ist angelegt, die technischen Vorgaben entstehen gerade erst. Das Modul ist im Aufbau — als Pilot gestalten Sie mit.
Übernahme aus einem PIMin Entwicklung
Einen laufenden Abgleich mit PIM- oder Warenwirtschaftssystemen gibt es heute nicht, ebenso wenig einen Tabellen-Import. Passdaten werden im Modul selbst gepflegt.
Weitere Produktgruppenin Entwicklung
Fertige Feldkataloge gibt es für Reinigungsmittel und Batterien. Für Textilien, Maschinen und Elektronik ist die Kategorie vorhanden, aber ohne Pflichtfelder — dort steht der Rechtsakt noch aus.
Mehrsprachige Pässein Entwicklung
Die Passinhalte werden heute in einer Sprache geführt. Eine mehrsprachige Ausgabe ist nicht umgesetzt.
Die Entscheidung hängt weniger am Anspruch als an zwei nüchternen Größen: der Sortimentsgröße und der Frage, ob bereits eine gepflegte Produktdatenquelle existiert. Bei wenigen, selten geänderten Artikeln und einer Webseite, die Sie dauerhaft kontrollieren, ist der Eigenbau ein vollwertiger Weg — die Verordnung schreibt keine Software vor. Läuft bereits ein PIM oder MDM, ist die Erweiterung naheliegend, weil die eigentliche Arbeit, nämlich eine verbindliche Quelle je Artikel, schon getan ist. Ein Pass-Dienst lohnt sich, wenn keine solche Quelle existiert oder wenn die dauerhafte Verfügbarkeit nicht im eigenen Haus abgesichert werden kann. Wichtig ist bei allen drei Wegen dieselbe Prüfung: Die Sicherungskopie bei einem unabhängigen Dritten und die Verfügbarkeit über das eigene Ende hinaus lassen sich nachträglich nicht anflanschen.
Woran erkenne ich einen tragfähigen Anbieter für Produktpässe?
An fünf Fragen, und die erste ist die wichtigste, weil sie sich nicht nachholen lässt: Was passiert mit meinen veröffentlichten Pässen, wenn der Vertrag endet oder es den Anbieter nicht mehr gibt? Eine Antwort, die nur ein Backup oder einen Datenexport zusagt, trägt sie nicht — gefragt ist, wer den Pass dann unter welcher Adresse ausliefert. Die weiteren vier: Lässt sich abstufen, wer welche Daten sieht, ohne dass diese Abstufung als Rechtslage ausgegeben wird? Lässt sich später belegen, welcher Passstand wann galt und wer ihn freigegeben hat? Wird ehrlich gesagt, was heute an das EU-Register geht und was nicht? Und wo liegt die Sicherungskopie, wer betreibt sie, was darf dieser Betreiber mit den Daten tun — verkaufen und für eigene Zwecke verwenden ausdrücklich nicht.
Was passiert mit meinen Pässen, wenn mein Anbieter aufgibt oder ich kündige?
Rechtlich ist die Lage eindeutig und wird selten so klar gesagt: Der Pass muss verfügbar bleiben, auch wenn der Verpflichtete insolvent wird, liquidiert wird oder seine Tätigkeit einstellt. Die Verordnung beschreibt allerdings nur das Ergebnis, nicht den technischen Weg dorthin — und genau deshalb ist das eine Frage an den Vertrag, nicht an das Produktdatenblatt. Klären Sie vor der Auswahl, unter welcher Adresse veröffentlichte Pässe nach einem Vertragsende erreichbar bleiben und wer sie dann ausliefert. Ein Hinweis zur Technik, der dabei hilft: Wenn der öffentliche Lesepfad einer Lösung gar nicht erst prüft, ob ein Abonnement läuft, kann ein Abo-Ende ihn auch nicht abschalten. Das ist eine überprüfbare Eigenschaft und keine Absichtserklärung — fragen Sie danach.
Wer im Betrieb sollte den Produktpass verantworten?
Die Verordnung schreibt dazu nichts vor, und in der Praxis ist die häufigste Fehlzuordnung, das Thema in die IT zu geben. Der Produktpass ist überwiegend eine Frage der Produktdaten und des Einkaufs: Welche Angaben verlangt der Rechtsakt, wer im Haus kennt sie, und was steht dazu in den Rahmenverträgen mit Lieferanten. Für Betriebe, die Pässe nur bekommen, liegt das Thema deshalb sinnvoll im Einkauf oder im Qualitätsmanagement — dort, wo ohnehin Sicherheitsdatenblätter und Zertifikate geführt werden. Technische Fragen wie Datenträger und Druck kommen erst am Ende dazu, und auch dann eher bei Verpackung und Etikett als in der IT. Wo eine Eigenmarke im Spiel ist, braucht es zusätzlich eine benannte Person je Datenfeld — nicht wegen der Verordnung, sondern weil ein Pass sonst nicht aktuell bleibt.