Weniger und zugleich mehr, als überall behauptet wird. Die Ökodesign-Verordnung nennt keine einzige Bußgeldhöhe — die legen die Mitgliedstaaten fest. Der Hebel, der wirklich trägt, ist ohnehin ein anderer: der Marktzugang. Diese Seite zeigt, was Art. 74 tatsächlich sagt, wen es trifft, und warum heute noch nichts ausgelöst ist.
Die Ökodesign-Verordnung nennt keine einzige Bußgeldhöhe — und heute ist für kein Produkt überhaupt etwas auslösbar.
Die ESPR enthält in Art. 74 eine Sanktionsnorm — sie richtet sich aber nicht an Unternehmen, sondern an die Mitgliedstaaten. Diese müssen Sanktionen festlegen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und dabei mindestens zwei Instrumente vorsehen. Was ein Verstoß konkret kostet, steht deshalb nicht in der Verordnung, sondern in dem nationalen Gesetz, das sie umsetzt. Für die Ökodesign-Verordnung gibt es in Deutschland bislang keines.
Dazu kommt der Punkt, der die ganze Frage heute entschärft: Die Passpflicht entsteht erst durch einen delegierten Rechtsakt je Produktgruppe, und davon ist keiner erlassen. Ohne Pflicht kein Verstoß, ohne Verstoß keine Sanktion.
So lesen Sie diese Seite
Bei den Sanktionen sitzt die Unsicherheit an einer ungewöhnlichen Stelle: Was die Verordnung sagt, ist eindeutig — und was sie NICHT sagt, ebenfalls. Offen ist alles, was danach kommt, also die nationale Umsetzung. Wir kennzeichnen das, statt eine Lücke wie eine Antwort aussehen zu lassen.
Gesichert
Steht so im Normtext oder in einer abgerufenen amtlichen Quelle.
Wahrscheinlich
Begründete Auslegung. Das Gegenargument ist bekannt und wird genannt — bestätigt ist sie nicht.
Unklar
Offen. Wir nennen die Frage, statt sie zu beantworten.
Der Normtext
Was steht in Art. 74 — und was steht ausdrücklich nicht darin?
Die Norm ist kurz, und ihre Kürze ist die Nachricht. Sie regelt den Maßstab und die Instrumente, nicht die Zahlen.
Was die Norm verlangt
Absatz 1: Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen fest und sorgen für ihre Durchsetzung. Der Maßstab lautet: wirksam, verhältnismäßig und abschreckend.
Absatz 3: Die Sanktionen umfassen mindestens Geldbußen und den befristeten Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Das ist ein Mindestkatalog — mehr ist erlaubt, weniger nicht.
Weder in Art. 74 noch an anderer Stelle steht eine Sanktionshöhe.
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Instrumente schreibt der Mindestkatalog vor
Geldbußen und der befristete Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
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delegierte Rechtsakte nach Art. 4 sind erlassen
Solange das so bleibt, gibt es keine Passpflicht und damit keinen Verstoß.
Die eigentliche Rechtsfolge
Welcher Hebel trifft am härtesten — und warum ist es nicht die Geldbuße?
Gefragt wird fast immer nach dem Bußgeld. Es steht hier auf Platz drei. Die beiden Hebel darüber wirken ohne Behörde, ohne Verfahren und ohne Ermessen.
1Wirkt ohne Verfahren
Kein Marktzugang
Wie es wirkt
Sobald ein Rechtsakt für eine Produktgruppe gilt, gehört der Pass zu den Voraussetzungen des Inverkehrbringens. Fehlt er, darf das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden — das ist keine Strafe, die jemand verhängt, sondern eine Bedingung, die nicht erfüllt ist.
Was es begrenzt
Wirkt ohne Behörde, ohne Verfahren und ohne Ermessen. Genau deshalb ist es der härteste der drei Hebel: Gegen ein Bußgeld kann man sich wehren, gegen eine nicht erfüllte Voraussetzung nicht.
Der befristete Ausschluss von Vergabeverfahren steht ausdrücklich im Mindestkatalog des Art. 74 Abs. 3 — gleichrangig neben der Geldbuße. Für Betriebe mit öffentlichen Auftraggebern trifft das härter als ein einmaliger Betrag, weil es den Umsatz und nicht die Kasse betrifft.
Was es begrenzt
Setzt einen festgestellten Verstoß voraus und ist befristet. Er ist keine automatische Folge eines fehlenden Passes — und solange keine Passpflicht besteht, gibt es auch keinen Verstoß, an den er anknüpfen könnte.
Sie ist das erste Instrument des Mindestkatalogs — die Mitgliedstaaten müssen Geldbußen vorsehen. Ob sie einen Betrag, einen Rahmen oder eine umsatzbezogene Obergrenze wählen, überlässt die Verordnung ihnen vollständig.
Was es begrenzt
Der Hebel, nach dem am häufigsten gefragt wird, ist der einzige, zu dem sich heute nichts sagen lässt: Die Verordnung nennt keine Höhe, und eine deutsche Umsetzung zur Ökodesign-Verordnung, die eine nennen würde, gibt es nicht.
Zwei Instrumente gehören ausdrücklich nicht in diese Reihe. Das eine ist die Marktüberwachung: Sie kann die Überlassung einer Sendung aussetzen lassen, arbeitet dabei aber anlassbezogen und risikobasiert — sie prüft konkrete Konformitätsmängel, nicht flächendeckend Pässe. Das andere ist die Zollkontrolle. Sie ist keine Sanktion, sondern ein Verfahrensschritt, und ihre Rechtsfolge ist eine ganz andere als eine Geldbuße. Wie sie funktioniert und warum sie heute für kein Produkt greift, steht auf der Zoll-Seite.
Wer kann überhaupt belangt werden — und wofür genau?
Sanktioniert wird nie „der fehlende Pass", sondern die Verletzung einer bestimmten Pflicht. Die Ökodesign-Verordnung staffelt vier Rollen, und jede schuldet etwas anderes.
Den Pass leicht zugänglich machen — ausdrücklich auch im Fernabsatz.
Der Pass existiert, ist am Regal oder im Onlineshop aber nicht erreichbar.
Vertreiber und Händler sind nicht dasselbe. Die Verordnung trennt beide Rollen ausdrücklich: Der Vertreiber prüft vor der Bereitstellung, ob ein Pass verknüpft ist; der Händler macht ihn zugänglich, auch im Fernabsatz. Wer beides vermischt, verwechselt eine Prüf- mit einer Bereitstellungspflicht — und damit auch, wofür er einstehen muss.
Eine fünfte Konstellation kippt die Rollen komplett: Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt, gilt als Hersteller — mit allen Herstellerpflichten und damit auch mit deren Sanktionsrisiko. Eine Erheblichkeitsschwelle kennt die Norm dafür nicht. Was das für Eigenmarken bedeutet, steht auf der Händler-Seite.
Woher die 4-Prozent-Zahl kommt — und warum sie in keinem Rechtsakt steht
Es ist die meistzitierte Zahl zum Digitalen Produktpass. Sie hat keine Fundstelle. Wir lösen sie hier vollständig auf, weil das sonst niemand tut.
Falsch
„Bei Verstößen gegen die Produktpass-Pflicht drohen Bußgelder bis zu 4 % des Jahresumsatzes."
So oder ähnlich steht der Satz in Dutzenden Beiträgen, Beratungsangeboten und Präsentationen. Eine Fundstelle nennt keiner von ihnen.
Was tatsächlich gilt
Die Ökodesign-Verordnung nennt in Art. 74 keine Höhe. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten auf den Maßstab wirksam, verhältnismäßig und abschreckend und gibt ihnen zwei Instrumente vor. Eine Prozentzahl kommt weder in Art. 74 noch an anderer Stelle der Verordnung vor. Wer sie nennt, hat sie nicht aus dem Rechtsakt.
Die Zahl lässt sich auf eine Presseerzählung zurückführen, nach der die EU im Juli 2026 ein Register „mit Zollbeschlagnahmen" aktiviert habe. Der Beitrag dahinter legt selbst offen, dass Teile davon KI-generiert sind, zitiert keine einzige EU-Quelle und nennt eben jene Bußgeldhöhe. Von dort ist sie weitergereicht worden, ohne dass jemand sie gegen den Normtext gehalten hat.
Warum sie trotzdem plausibel klingt
Weil andere EU-Rechtsakte umsatzbezogene Obergrenzen tatsächlich kennen. Das Muster ist vertraut, und eine vertraute Zahl wird selten nachgeschlagen. Genau darin liegt der Fehler: Die Ökodesign-Verordnung hat dieses Muster nicht übernommen. Sie hat die Höhe bewusst den Mitgliedstaaten überlassen — was übrigens bedeutet, dass es eine einheitliche europäische Zahl auch künftig nicht geben wird.
Weitere Irrtümer
Was sonst noch behauptet wird — und was die Norm sagt
Vier Sätze, die in Beratungsgesprächen regelmäßig fallen. Keiner von ihnen steht so in einem Rechtsakt.
Kursierende Behauptung
Was tatsächlich gilt
Falsch
„Die EU verhängt die Bußgelder für einen fehlenden Produktpass."
Nein. Die Verordnung verpflichtet in Art. 74 Abs. 1 die Mitgliedstaaten, Sanktionen festzulegen und für ihre Durchsetzung zu sorgen. Zuständig sind damit nationale Behörden nach nationalem Recht — nicht die Kommission. Das ist auch der Grund, warum es eine EU-weit einheitliche Höhe nicht geben wird: Die Verordnung gibt den Rahmen vor, die Zahl kommt aus dem Mitgliedstaat.
„Wer keinen Produktpass hat, wird automatisch von Ausschreibungen ausgeschlossen."
Der befristete Ausschluss von öffentlichen Aufträgen ist eine Sanktion, die einen festgestellten Verstoß voraussetzt — keine Eigenschaft, die ein Produkt ohne Pass von selbst hat. Etwas anderes ist die Vergabe selbst: Dort können ökologische Mindestanforderungen verlangt werden, und ein Auftraggeber darf einen Pass vertraglich fordern, lange bevor ein Gesetz ihn vorschreibt. Das ist dann aber eine Anforderung des Auftraggebers, keine Sanktion.
„Ab 2027 drohen die ersten Strafen wegen fehlender Produktpässe."
Für keine Produktgruppe der Ökodesign-Verordnung ist ein delegierter Rechtsakt nach Art. 4 erlassen. Ohne Rechtsakt keine Passpflicht, ohne Passpflicht kein Verstoß, ohne Verstoß keine Sanktion — und selbst nach dem Erlass liegen in der Regel mindestens achtzehn Monate bis zur Anwendbarkeit dazwischen. Was 2027 tatsächlich greift, ist der Batteriepass, und der beruht auf einer eigenständigen Verordnung mit eigener deutscher Umsetzung.
„Ein Verstoß gegen die Produktpass-Pflicht ist eine Straftat."
Die Verordnung nennt als Mindestinstrumente Geldbußen und den befristeten Ausschluss von öffentlichen Aufträgen — das ist die Systematik des Ordnungswidrigkeitenrechts, nicht die des Strafrechts. Wie ein Mitgliedstaat den Verstoß einordnet, bestimmt er allerdings selbst; für die Ökodesign-Verordnung hat Deutschland das bislang nicht getan. Auch das Gegenteil lässt sich deshalb nicht behaupten. Am Zoll entsteht daraus ebenfalls keine Geldbuße — die dortige Rechtsfolge ist eine andere und auf der Zoll-Seite beschrieben.
Welche Bußgeldrahmen wird Deutschland für die Ökodesign-Verordnung festlegen?
Was wir wissen
Dass es ein solches Gesetz geben muss, folgt unmittelbar aus Art. 74. Wie es aussieht, ist offen: Ein deutsches Umsetzungsgesetz zur Ökodesign-Verordnung mit Bußgeldtatbeständen liegt nicht vor. Für Batterien ist das anders — dort gibt es mit dem Batterierecht-Durchführungsgesetz eine nationale Umsetzung, die unter anderem Bußgeldtatbestände enthält.
Warum wir keine Zahl nennen
Weil jede Zahl an dieser Stelle geraten wäre. Man könnte sich an Bußgeldrahmen anderer Produktgesetze orientieren und käme zu einer plausiblen Spanne — und genau so entstehen die Zahlen, gegen die diese Seite geschrieben ist. Eine plausible Schätzung mit unserem Namen darunter wäre derselbe Fehler, nur höflicher formuliert.
Wie wird das bereits geltende Vernichtungsverbot sanktioniert?
Warum die Frage zählt
Das Vernichtungsverbot für unverkaufte Bekleidung, Zubehör und Schuhe gilt für große Unternehmen bereits — es ist die erste Pflicht der Ökodesign-Verordnung, die überhaupt wirksam ist, und sie hat mit dem Produktpass nichts zu tun. Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausgenommen, mittlere kommen später.
Was offen bleibt
Art. 74 gilt für Verstöße gegen die Verordnung insgesamt, also dem Wortlaut nach auch hier. Solange die nationale Umsetzung fehlt, lässt sich aber nicht sagen, welche Behörde welchen Rahmen anwendet. Für den Einzelfall ist das eine Frage für anwaltlichen Rat, nicht für eine Website.
Keine Rechtsberatung. Diese Seite gibt eine redaktionelle Orientierung anhand des Normtextes. Ob und wie eine Sanktion Sie im Einzelfall trifft, hängt von der nationalen Umsetzung, Ihrer Rolle in der Lieferkette und dem konkreten Produkt ab. Das lässt sich nur anwaltlich klären.
Sie tragen das größte Sanktionsrisiko, weil Sie die meisten Pflichten haben — aber erst, wenn für Ihre Produktgruppe ein Rechtsakt gilt. Bis dahin ist der einzige belastbare Hebel der Marktzugang, und der wirkt nicht als Strafe, sondern als Voraussetzung.
Ihre Pflicht ist eine andere als die des Herstellers: zugänglich machen, auch im Fernabsatz. Prüfen Sie außerdem, ob Sie durch eine Eigenmarke ungewollt in die Herstellerrolle rutschen — dann gelten alle Herstellerpflichten und deren Sanktionsrisiko.
Sanktionen der Ökodesign-Verordnung richten sich an die, die Produkte in Verkehr bringen oder bereitstellen. Als Verwerter sind Sie davon nicht adressiert — es sei denn, Sie bringen Aufgearbeitetes selbst wieder in Verkehr.
Sie können nicht sanktioniert werden — die Verordnung richtet sich an Wirtschaftsakteure. Ein fehlender Pass ist für Sie ein Mangel an Information, kein eigenes Risiko.
Häufige Fragen zu Sanktionen beim Produktpass
Wie hoch sind die Bußgelder für einen fehlenden Digitalen Produktpass?
Die Ökodesign-Verordnung nennt keine Höhe — weder einen Betrag noch einen Rahmen noch einen Umsatzanteil. Art. 74 Abs. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Sanktionen festzulegen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und Abs. 3 gibt ihnen einen Mindestkatalog vor: Geldbußen und den befristeten Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Wie hoch die Geldbuße ausfällt, steht damit nicht in der Verordnung, sondern in dem nationalen Gesetz, das sie umsetzt. Für die Ökodesign-Verordnung gibt es in Deutschland bislang keines. Jede kursierende Prozentzahl stammt deshalb nicht aus dem Rechtsakt.
Wer legt die Sanktionen für Verstöße gegen die Ökodesign-Verordnung fest?
Die Mitgliedstaaten, nicht die Kommission. Die Verordnung gibt zwei Dinge vor: den Maßstab — wirksam, verhältnismäßig, abschreckend — und den Mindestkatalog an Instrumenten. Alles Weitere, also Höhe, Verfahren und zuständige Behörde, entscheidet das nationale Recht. Daraus folgt eine Konsequenz, die selten mitgedacht wird: Die Sanktion für denselben Verstoß kann in zwei Mitgliedstaaten unterschiedlich ausfallen, obwohl die Pflicht dieselbe ist.
Gibt es in Deutschland schon Bußgeldtatbestände zum Digitalen Produktpass?
Quellen
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Alle Rechtsangaben dieser Seite mit ihren Fundstellen. Verbindlich ist allein der jeweilige Rechtsakt in seiner geltenden Fassung.
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VO (EU) 2024/1781
Ökodesign-Verordnung (ESPR) — der Rahmen des Digitalen Produktpasses
Stand: Juli 2026 — Alle Angaben sind eine redaktionelle Orientierung, keine Rechtsberatung. Fristen und Anwendungsbereiche werden durch delegierte Rechtsakte konkretisiert und können sich ändern; verbindlich ist allein der jeweilige Rechtsakt in seiner geltenden Fassung.
Die Sanktion ist die falsche Sorge. Der Vorlauf ist die richtige.
Was Sie im Ernstfall aufhält, ist nicht die Geldbuße, sondern der Marktzugang — und der entscheidet sich Monate vorher, an sauberen Kennungen und belastbaren Produktdaten. Das DPP-Modul von CERTISCAN ist im Aufbau; als Pilot gestalten Sie mit. Was dieser Vorlauf an Aufwand bedeutet, steht auf der Kosten-Seite.
Für die Ökodesign-Verordnung nicht. Für Batterien schon: Das Batterierecht-Durchführungsgesetz setzt die EU-Batterieverordnung in deutsches Recht um und enthält unter anderem Bußgeldtatbestände. Das ist der wichtigste Unterschied für die Praxis — der Batteriepass beruht auf einer eigenständigen Verordnung mit eigener nationaler Umsetzung und ist deshalb der einzige Produktpass, bei dem in Deutschland überhaupt schon ein Sanktionsrahmen existiert. Welche Beträge das Gesetz im Einzelnen vorsieht, prüfen Sie bitte am Gesetzestext oder mit anwaltlicher Hilfe; wir geben hier bewusst keine Zahlen wieder.
Kann uns heute schon eine Sanktion wegen des Produktpasses treffen?
Nach der Ökodesign-Verordnung nicht. Sie ist zwar in Kraft, ihre Produktpflichten entstehen aber erst durch delegierte Rechtsakte je Produktgruppe — und davon ist keiner erlassen. Ohne Pflicht gibt es keinen Verstoß, an den eine Sanktion anknüpfen könnte. Anders liegt es dort, wo eine eigenständige Verordnung gilt: Der Batteriepass hat einen festen Anwendungsbeginn und in Deutschland ein Durchführungsgesetz. Und unabhängig vom Pass gibt es Instrumente, die schon heute greifen — die Marktüberwachung etwa kann die Überlassung einer Sendung aussetzen lassen, allerdings anlassbezogen und wegen konkreter Konformitätsmängel, nicht wegen eines fehlenden Passes.
Was bedeutet der befristete Ausschluss von öffentlichen Aufträgen?
Er ist das zweite Instrument im Mindestkatalog des Art. 74 Abs. 3: Wer gegen die Verordnung verstößt, kann für eine bestimmte Zeit von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Für Betriebe, die überwiegend für öffentliche Auftraggeber arbeiten, wiegt das schwerer als eine einmalige Geldbuße, weil es nicht die Kasse, sondern den Zugang zum Markt betrifft. Wie lange die Frist läuft und wer sie verhängt, regelt wiederum das nationale Recht. Davon zu unterscheiden ist die Vergabe selbst: Dass öffentliche Auftraggeber ökologische Mindestanforderungen stellen können, ist keine Sanktion, sondern eine Anforderung — und ein Auftraggeber kann einen Produktpass vertraglich verlangen, lange bevor ein Gesetz ihn vorschreibt.
Trifft die Sanktion nur den Hersteller oder auch Händler und Importeur?
Alle vier Rollen tragen eigene Pflichten, und damit kann jede von ihnen belangt werden — aber für etwas anderes. Der Hersteller erstellt den Pass und hält ihn richtig. Der Importeur stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass Pass und Sicherungskopie existieren. Der Vertreiber überprüft vor der Bereitstellung, ob ein Pass verknüpft ist. Der Händler macht ihn leicht zugänglich, ausdrücklich auch im Fernabsatz. Vertreiber und Händler werden dabei häufig verwechselt, obwohl die Verordnung sie trennt: Die eine Pflicht ist eine Prüfpflicht, die andere eine Bereitstellungspflicht. Wer unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, rutscht davon unabhängig in die Herstellerrolle — mit allen Herstellerpflichten.