Rückverfolgbar über den gesamten Lebenszyklus
Stellt ein Rechtsakt Informationsanforderungen, müssen besorgniserregende Stoffe über den Lebenszyklus rückverfolgbar sein. Und zwar mindestens mit:
- Name und Nummer des Stoffs (IUPAC, EG, CAS)
- Ort im Produkt — nicht nur „enthalten", sondern wo
- Konzentration auf Produkt-, Bauteil- und Ersatzteilebene
- Angaben zur sicheren Verwendung
- Angaben für Demontage, Wiederverwendung, Recycling und umweltgerechte Behandlung
Der letzte Punkt ist für Sie der interessanteste: Die Verwertung wird hier ausdrücklich als Zweck genannt, nicht als Nebenfolge. Wer eine Zerlegung plant, bekommt damit im Grundsatz zugesichert, dass die Stoffangaben so tief reichen, wie er zerlegt.