Zeiterfassung Pflicht 2026: Was Arbeitgeber jetzt tun müssen — und was 2027 kommt
Elektronische Zeiterfassung ist seit dem BAG-Urteil 2022 für alle Arbeitgeber Pflicht — bei Verstößen drohen Bußgelder bis 30.000 EUR. Seit Juni 2026 liegt zudem ein Referentenentwurf für ein neues Arbeitszeitgesetz vor, der die elektronische Erfassung ausdrücklich vorschreibt. Was jetzt gilt, was 2027 kommt und wie Sie in wenigen Tagen konform sind.
Elektronische Zeiterfassung ist in Deutschland seit dem BAG-Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) für alle Arbeitgeber Pflicht — unabhängig von der Unternehmensgröße. Neu ist der Stand beim Gesetzgeber: Seit Juni 2026 liegt ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums für die Reform des Arbeitszeitgesetzes vor, der die elektronische Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ausdrücklich festschreibt. Wer jetzt noch mit Papier oder Excel arbeitet, riskiert Bußgelder bis 30.000 EUR und ein Beweisproblem im Überstundenprozess. CERTISCAN bietet eine ArbZG-konforme Lösung mit QR-Code- und NFC-Erfassung am Objekt, automatischer Zuschlagsberechnung und DATEV-Export, die in wenigen Tagen produktiv ist.
Stand: Juli 2026 · Aktualisiert am 17.07.2026
30.000 EUR
maximales Bußgeld je Verstoß nach § 22 ArbZG
13.09.2022
BAG-Beschluss (Az. 1 ABR 22/21): Zeiterfassung ist Pflicht für alle Arbeitgeber
Juni 2026
Referentenentwurf des BMAS zur ArbZG-Reform mit elektronischer Erfassungspflicht
Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Dies gilt für alle Unternehmen, unabhängig von der Größe. Der Referentenentwurf zur ArbZG-Reform (Juni 2026) sieht zusätzlich vor, die elektronische Form gesetzlich festzuschreiben — mit Erleichterungen für Kleinstbetriebe bis 10 Beschäftigte.
Welches Bußgeld droht bei fehlender Zeiterfassung?
Nach § 22 ArbZG können Bußgelder bis zu 30.000 EUR verhängt werden. In Branchen mit besonderer Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG — dazu gehört die Gebäudereinigung — prüft zusätzlich der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) die Arbeitszeitaufzeichnungen.
(Referentenentwurf Juni 2026) · Stand: 2026-07-17 -->
01Was hat das BAG genau entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Beschluss vom 13.09.2022 die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG abgeleitet — in Umsetzung des EuGH-Urteils vom 14.05.2019 (C-55/18, „CCOO"). Der Arbeitgeber ist demnach verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.
Die wichtigsten Punkte:
Alle Arbeitgeber sind betroffen — vom Einzelunternehmer bis zum Konzern
Das System muss objektiv, verlässlich und zugänglich sein
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen erfasst werden
Die Pflicht gilt seit dem Beschluss — nicht erst ab einem künftigen Stichtag
Auch Pausen und Überstunden müssen dokumentiert werden
02Neu: ArbZG-Reform — Stand Juli 2026
Der Koalitionsvertrag von Union und SPD (2025) kündigt eine Modernisierung des Arbeitszeitrechts an: eine wöchentliche statt tägliche Höchstarbeitszeit (über Tarifverträge) kombiniert mit einer verpflichtenden elektronischen Arbeitszeiterfassung. Am 18. Juni 2026 hat das Bundesarbeitsministerium dazu einen Referentenentwurf vorgelegt. Die Kernpunkte nach aktuellem Stand:
Punkt
Referentenentwurf (Stand Juli 2026)
Erfassungsform
Elektronisch; Beginn, Ende und Dauer grundsätzlich am Tag der Arbeitsleistung, nachträgliche Erfassung im Regelfall nicht mehr zulässig
Kleinstbetriebe
Bis 10 Beschäftigte (und Privathaushalte): dauerhaft von der elektronischen Form ausgenommen — Aufzeichnungspflicht bleibt
Höchstarbeitszeit
Wöchentliche statt tägliche Höchstarbeitszeit — nur auf tarifvertraglicher Grundlage
Übergangsfristen
Gestaffelt: 1 Jahr im Regelfall, 2 Jahre bei unter 250 Beschäftigten, 5 Jahre bei unter 50 Beschäftigten
Stand
Referentenentwurf — noch kein geltendes Recht, Änderungen im Verfahren möglich
Punkt
Erfassungsform
Referentenentwurf (Stand Juli 2026)
Elektronisch; Beginn, Ende und Dauer grundsätzlich am Tag der Arbeitsleistung, nachträgliche Erfassung im Regelfall nicht mehr zulässig
Punkt
Kleinstbetriebe
Referentenentwurf (Stand Juli 2026)
Bis 10 Beschäftigte (und Privathaushalte): dauerhaft von der elektronischen Form ausgenommen — Aufzeichnungspflicht bleibt
Punkt
Höchstarbeitszeit
Referentenentwurf (Stand Juli 2026)
Wöchentliche statt tägliche Höchstarbeitszeit — nur auf tarifvertraglicher Grundlage
Punkt
Übergangsfristen
Referentenentwurf (Stand Juli 2026)
Gestaffelt: 1 Jahr im Regelfall, 2 Jahre bei unter 250 Beschäftigten, 5 Jahre bei unter 50 Beschäftigten
Punkt
Stand
Referentenentwurf (Stand Juli 2026)
Referentenentwurf — noch kein geltendes Recht, Änderungen im Verfahren möglich
Wichtig: Der Entwurf kann sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern. An der bereits heute geltenden Erfassungspflicht aus dem BAG-Beschluss ändert das Warten auf das Gesetz nichts — wer jetzt umstellt, erfüllt die aktuelle Pflicht und ist für die kommende elektronische Formvorgabe vorbereitet.
Nicht jede Form der Zeiterfassung erfüllt die Anforderungen. Hier ein Überblick:
System
Konform?
Begründung
Excel-Tabelle
Nein
Nachträglich manipulierbar, nicht revisionssicher
Papier-Stundenzettel
Kritisch
Vom BAG nicht ausdrücklich verboten, aber fehleranfällig — der Referentenentwurf verlangt künftig die elektronische Form (Ausnahme: Kleinstbetriebe)
Stechuhr (Hardware)
Ja
Objektiv, aber teuer und unflexibel
Mobile App (z. B. CERTISCAN)
Ja
Objektiv, per QR-Code/NFC am Objekt erfasst, revisionssicher
Biometrischer Scanner
Ja
Objektiv, aber DSGVO-problematisch
System
Excel-Tabelle
Konform?
Nein
Begründung
Nachträglich manipulierbar, nicht revisionssicher
System
Papier-Stundenzettel
Konform?
Kritisch
Begründung
Vom BAG nicht ausdrücklich verboten, aber fehleranfällig — der Referentenentwurf verlangt künftig die elektronische Form (Ausnahme: Kleinstbetriebe)
System
Stechuhr (Hardware)
Konform?
Ja
Begründung
Objektiv, aber teuer und unflexibel
System
Mobile App (z. B. CERTISCAN)
Konform?
04Was passiert bei Verstößen?
Die Konsequenzen bei fehlender oder mangelhafter Zeiterfassung sind erheblich:
Bußgeld bis 30.000 EUR nach § 22 ArbZG je Verstoß (etwa bei fehlenden Aufzeichnungen von Mehrarbeit nach § 16 Abs. 2 ArbZG)
Nachzahlungsforderungen bei nicht dokumentierten Überstunden
Beweislastumkehr vor dem Arbeitsgericht: Ohne eigene Aufzeichnungen fällt es schwer, den Angaben des Arbeitnehmers etwas entgegenzusetzen
Zusätzliches Risiko in der Reinigungsbranche: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Zoll) prüft nach § 17 MiLoG die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit — die Gebäudereinigung gehört zu den Branchen mit besonderer Aufzeichnungspflicht
Transparenz: CERTISCAN ist Herausgeber dieses Beitrags und selbst Anbieter. Preise und Funktionsangaben zu Drittanbietern stammen von deren öffentlichen Websites (Stand: 17.07.2026) und können sich ändern — bitte vor einer Entscheidung direkt beim Anbieter prüfen.
Entscheidend ist nicht der Listenpreis, sondern was für die Pflicht wirklich gebraucht wird: ArbZG-Prüfung, automatische Zuschläge und ein Lohn-Export gehören bei vielen Anbietern in höhere Tarife oder kosten extra. Eine ehrliche Gesamtkostenrechnung über drei Jahre finden Sie im Beitrag Was kostet Zeiterfassung wirklich?, einen aktuellen Anbieter-Vergleich im Beitrag Elektronische Zeiterfassung: 7 Anbieter im Vergleich.
08DATEV-Export: Der Steuerberater wird sich freuen
CERTISCAN exportiert Lohndaten direkt im DATEV-Format:
Reguläre Stunden und Stundenlöhne je Lohnart
Minijob-Pauschalen getrennt ausgewiesen
Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge den korrekten Lohnarten zugeordnet — die Zuschlagssätze sind frei konfigurierbar (z. B. nach Ihrem Tarifvertrag)
Der Export funktioniert in 3 Klicks: Monat auswählen → DATEV-Export → Datei herunterladen. Mehr dazu im Artikel DATEV-Export aus der Zeiterfassung.
09Ausblick 2027: Der Digitalisierungsdruck kommt von zwei Seiten
2027 wird für viele Betriebe das Jahr der Pflicht-Digitalisierung — nicht nur bei der Arbeitszeit:
Arbeitszeit: Die ArbZG-Reform mit elektronischer Erfassungspflicht soll nach aktuellem Stand ab 2027 gelten (Referentenentwurf, noch nicht beschlossen).
E-Rechnung: Seit dem 1.1.2025 müssen alle B2B-Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Ab dem 1.1.2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 EUR Vorjahresumsatz E-Rechnungen versenden, ab dem 1.1.2028 gilt die Versandpflicht für alle.
Wer beide Pflichten in einem System abbildet, spart sich zwei getrennte Einführungsprojekte. Warum die Kopplung von Zeiterfassung und E-Rechnung gerade für Dienstleister sinnvoll ist, zeigt der E-Rechnung-Software-Vergleich 2026.
Die Zeiterfassungspflicht ist keine Zukunftsmusik — sie gilt bereits seit 2022. Mit dem Referentenentwurf zur ArbZG-Reform wird die elektronische Form ab 2027 voraussichtlich ausdrücklich Gesetz. Wer jetzt nicht handelt, riskiert Bußgelder, Nachzahlungen und rechtliche Probleme — und muss 2027 unter Zeitdruck umstellen.
Nein. Das BAG verlangt ein objektives, verlässliches und zugängliches System. Excel erfüllt diese Kriterien nicht, da Einträge nachträglich manipuliert werden können. Der Referentenentwurf zur ArbZG-Reform verlangt künftig ausdrücklich die elektronische, tagaktuelle Erfassung.
Was kostet eine konforme Zeiterfassung?
Marktüblich sind je nach Funktionsumfang etwa 1,50 bis 8 EUR pro Nutzer und Monat in den Basistarifen — dazu kommen oft Sockelbeträge, Support-Pakete und kostenpflichtige Lohn-Schnittstellen. CERTISCAN bündelt Zeiterfassung mit weiteren Pflichtmodulen in einem Plattform-Tarif; die Konditionen erhalten Sie auf Anfrage.
Kommt 2027 ein neues Arbeitszeitgesetz?
Danach sieht es aus: Seit Juni 2026 liegt ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vor, der eine wöchentliche Höchstarbeitszeit auf tarifvertraglicher Grundlage und eine verpflichtende elektronische Zeiterfassung vorsieht — geplant ab 2027, mit Ausnahmen für Kleinstbetriebe. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht; an der bereits geltenden Erfassungspflicht aus dem BAG-Beschluss ändert das nichts.
Dieser Beitrag stellt allgemeine Informationen bereit und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.