Mit steuerfreien und pauschal versteuerten Leistungen kommt beim Mitarbeiter mehr netto an als bei einer Gehaltserhöhung — oft günstiger für den Arbeitgeber. Der Überblick 2026 mit Freigrenzen, Voraussetzungen und den wichtigsten Fallstricken.
Statt einer Gehaltserhöhung, die durch Lohnsteuer und Sozialabgaben stark schrumpft, können Arbeitgeber gezielt steuerfreie oder pauschal versteuerte Leistungen gewähren — damit kommt beim Mitarbeiter mehr netto an, oft bei geringeren Kosten für den Betrieb. Die wichtigsten Bausteine 2026:
50-EUR-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 EStG) — monatlich, z. B. als Gutschein oder Guthabenkarte.
Steuerfreie SFN-Zuschläge (§ 3b EStG) — für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.
Betriebliche Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG) — bis 600 EUR/Jahr.
Kindergartenzuschuss (§ 3 Nr. 33 EStG) — für nicht schulpflichtige Kinder, unbegrenzt steuerfrei.
Dienstrad / E-Bike
Keine Rechtsberatung – Angaben ohne Gewähr. Beträge, Fristen und Schwellen können sich ändern; im Zweifel Fachperson hinzuziehen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Sachbezugsfreigrenze 2026?
Die monatliche Sachbezugsfreigrenze liegt bei 50 EUR (§ 8 Abs. 2 EStG). Sie wurde zum 1. Januar 2022 von 44 EUR auf 50 EUR angehoben. Achtung: Es ist eine Freigrenze — wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
Warum sind steuerfreie Leistungen besser als eine Gehaltserhöhung?
Von einer Bruttolohnerhöhung gehen beim Arbeitnehmer Steuer und Sozialabgaben ab, beim Arbeitgeber kommen Lohnnebenkosten hinzu. Steuerfreie Leistungen kommen dagegen meist voll beim Mitarbeiter an und sind für den Betrieb häufig ohne Lohnnebenkosten — mehr Netto bei geringeren Gesamtkosten.
Was bedeutet „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn"?
Die meisten Steuerbefreiungen setzen voraus, dass die Leistung on top zum vereinbarten Gehalt gewährt wird (§ 8 Abs. 4 EStG). Eine reine Gehaltsumwandlung — bestehendes Gehalt in einen Sachbezug „umwidmen" — ist in der Regel nicht begünstigt. Eine wichtige Ausnahme ist das Dienstrad per Entgeltumwandlung mit eigener, günstiger Bewertung.
Bis zu welcher Höhe sind Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit steuerfrei?
Steuerfrei sind Zuschläge bis zu festen Prozentsätzen des Grundlohns: 25 % für Nachtarbeit, 50 % für Sonntagsarbeit, 125 % bzw. 150 % für Feiertagsarbeit (§ 3b EStG). Für die Steuerfreiheit ist der Grundlohn auf 50 EUR/Stunde gedeckelt, für die Beitragsfreiheit auf 25 EUR/Stunde. Details im Artikel zu § 3b EStG.
Ist das Deutschlandticket als Jobticket steuerfrei?
Ja. Arbeitgeberzuschüsse zum ÖPNV — einschließlich Deutschlandticket — sind nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Der steuerfreie Zuschuss mindert allerdings die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.
Wie viel kann der Arbeitgeber für Gesundheit steuerfrei zuschießen?
Bis zu 600 EUR je Arbeitnehmer und Jahr sind für betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG) — allerdings nur für zertifizierte Maßnahmen im Sinne der §§ 20, 20b SGB V. Ein pauschaler Fitnessstudio-Zuschuss ist nicht automatisch begünstigt.
Wie hoch sind die Verpflegungspauschalen 2026?
Bei Auswärtstätigkeit können 28 EUR pro vollem Tag (über 24 Std. Abwesenheit) und 14 EUR für An-/Abreisetage bzw. mehr als 8 Std. Abwesenheit steuerfrei erstattet werden. Diese Werte gelten nach aktuellem Stand unverändert; eine geplante Erhöhung wurde nicht umgesetzt. Gestellte Mahlzeiten kürzen die Pauschale.
Der rote Faden: Fast alle Begünstigungen greifen nur, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird — reine Gehaltsumwandlung ist meist ausgeschlossen (§ 8 Abs. 4 EStG). Ihren konkreten Effekt rechnen Sie mit dem Nettolohn-Optimierungs-Rechner durch.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Übersicht, keine Steuerberatung. Konkrete Gestaltungen mit Steuerberater/Lohnbüro abstimmen; einzelne Jahreswerte für 2026 tagesaktuell prüfen.
Warum steuerfreie Leistungen mehr bringen als Bruttolohn
Eine klassische Bruttolohnerhöhung ist teuer und ineffizient: Vom Zuschlag gehen beim Arbeitnehmer Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ab, beim Arbeitgeber kommen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung obendrauf. Von 100 EUR brutto bleiben beim Mitarbeiter je nach Steuerklasse oft nur rund die Hälfte netto übrig — während den Betrieb die 100 EUR plus Lohnnebenkosten kosten.
Steuerfreie Leistungen drehen dieses Verhältnis um: Sie sind beim Arbeitnehmer steuer- und meist sozialabgabenfrei und beim Arbeitgeber häufig ohne Lohnnebenkosten. Ergebnis: mehr Netto für den Mitarbeiter bei geringeren Gesamtkosten für den Betrieb — ein echter Doppelvorteil für Recruiting und Mitarbeiterbindung.
Die goldene Regel: „zusätzlich zum Arbeitslohn"
Die meisten Begünstigungen setzen das Zusätzlichkeitserfordernis voraus (§ 8 Abs. 4 EStG): Die Leistung muss on top zum ohnehin geschuldeten Lohn kommen. Wer nur bestehendes Gehalt in einen Sachbezug „umwandelt", verliert in der Regel die Steuerfreiheit. Ausnahmen bestätigen die Regel (z. B. Dienstrad per Entgeltumwandlung mit eigener, günstiger Bewertung) — deshalb ist die saubere vertragliche Gestaltung entscheidend.
50-EUR-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 EStG)
Der Klassiker der Nettolohn-Optimierung: Sachbezüge bleiben bis 50 EUR im Monat steuer- und sozialabgabenfrei. Diese Grenze wurde zum 1. Januar 2022 von zuvor 44 EUR auf 50 EUR angehoben.
Wichtige Details
Freigrenze, nicht Freibetrag: Wird die 50 EUR auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig — nicht nur der übersteigende Teil. Genau kalkulieren!
Nur Sachbezug, kein Bargeld: Klassisch als Waren- oder Tankgutschein, Guthabenkarte oder Sachleistung. Gutscheine und Geldkarten müssen die Kriterien des Zahlungsdiensterechts (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG) erfüllen — also z. B. nur bei bestimmten Akzeptanzstellen einlösbar sein.
Zusätzlich zum Arbeitslohn: Seit 2022 müssen begünstigte Gutscheine/Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt werden.
Monatlich, nicht ansparbar: Nicht genutzte Monatsbeträge verfallen — sie lassen sich nicht auf 600 EUR im Jahr bündeln.
Davon zu unterscheiden sind Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen (z. B. Geburtstag, Hochzeit): Sachgeschenke bis 60 EUR je Anlass bleiben zusätzlich steuerfrei.
Steuerfreie Zuschläge für Sonntag, Feiertag, Nacht (§ 3b EStG)
Wer zu ungünstigen Zeiten arbeiten lässt, kann Zuschläge steuerfrei zahlen — ein großer Hebel gerade in Branchen mit Schicht- und Wochenenddienst wie der Gebäudereinigung. Steuerfrei sind Zuschläge bis zu bestimmten Prozentsätzen des Grundlohns:
Arbeit
Steuerfrei bis (% des Grundlohns)
Nachtarbeit (20–6 Uhr)
25 %
Nachtarbeit (0–4 Uhr, bei Beginn vor 0 Uhr)
40 %
Sonntagsarbeit
50 %
Feiertagsarbeit / 31.12. ab 14 Uhr
125 %
24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 1. Mai
150 %
Arbeit
Nachtarbeit (20–6 Uhr)
Steuerfrei bis (% des Grundlohns)
25 %
Arbeit
Nachtarbeit (0–4 Uhr, bei Beginn vor 0 Uhr)
Steuerfrei bis (% des Grundlohns)
40 %
Arbeit
Sonntagsarbeit
Steuerfrei bis (% des Grundlohns)
50 %
Arbeit
Feiertagsarbeit / 31.12. ab 14 Uhr
Steuerfrei bis (% des Grundlohns)
125 %
Arbeit
24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 1. Mai
Steuerfrei bis (% des Grundlohns)
150 %
Grenzen beachten: Für die Steuerfreiheit ist der Grundlohn auf 50 EUR/Stunde gedeckelt; für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung gilt eine niedrigere Grenze von 25 EUR/Stunde. Die Zuschläge müssen für tatsächlich geleistete Arbeit zu diesen Zeiten gezahlt und einzeln nachgewiesen werden — pauschale „Zuschläge" ohne Zeitbezug sind nicht begünstigt.
Die genaue Berechnung, alle Prozentsätze und die Kombinationsregeln (z. B. Sonntag + Nacht) erklärt der Spezialartikel Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG. Die saubere, nachweissichere Abrechnung übernimmt das Lohn- & Zuschläge-Modul von CERTISCAN — inklusive Zeitbezug aus der Zeiterfassung.
Zuschüsse und Sachbezüge des Arbeitgebers zu Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Das gilt auch für das Deutschlandticket. Zu beachten: Der steuerfreie Zuschuss mindert die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers. Bei ausreichendem Arbeitgeberzuschuss gibt es teils zusätzliche Vergünstigungen auf den Ticketpreis; die konkreten Konditionen sind jeweils tagesaktuell zu prüfen.
Dienstrad / E-Bike (§ 3 Nr. 37 EStG)
Zusätzlich zum Arbeitslohn überlassen: Die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads ist komplett steuerfrei — diese Regelung gilt bis 2030.
Per Entgeltumwandlung (Leasing): Hier greift die günstige Bewertung mit 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung als monatlicher geldwerter Vorteil (statt 1 %).
Achtung Abgrenzung: Schnelle S-Pedelecs, die als Kraftfahrzeug gelten (über 25 km/h, zulassungspflichtig), werden wie Dienstwagen behandelt.
Gerade für Betriebe mit vielen Fahrten zwischen Objekten ist die Kombination aus ÖPNV-Zuschuss und Diensträdern ein attraktives, kostengünstiges Benefit-Paket.
Gesundheit und Familie: bis 600 EUR und Kinderbetreuung
Betriebliche Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG)
Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung sind bis 600 EUR je Arbeitnehmer und Jahr steuer- und beitragsfrei. Voraussetzung: Es handelt sich um zertifizierte Maßnahmen im Sinne der §§ 20, 20b SGB V (z. B. bestimmte Kurse zu Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung, Suchtprävention). Ein pauschaler Zuschuss zum privaten Fitnessstudio ist nicht automatisch begünstigt — die Zertifizierung ist entscheidend.
Kindergartenzuschuss (§ 3 Nr. 33 EStG)
Leistungen zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind ohne betragsmäßige Obergrenze steuerfrei — sofern sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Das ist eines der wenigen Benefits ohne Deckel und für junge Familien besonders wertvoll.
Erholungsbeihilfe (§ 40 Abs. 2 EStG)
Erholungsbeihilfen kann der Arbeitgeber pauschal mit 25 % versteuern (dann sozialabgabenfrei): bis 156 EUR für den Arbeitnehmer, 104 EUR für den Ehegatten und 52 EUR je Kind pro Jahr.
Verpflegung: Pauschalen und Sachbezugswerte
Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeit (§ 9 Abs. 4a EStG)
Sind Mitarbeiter auswärts im Einsatz, kann der Arbeitgeber Verpflegungspauschalen steuerfrei erstatten:
28 EUR pro Kalendertag bei mehr als 24 Stunden Abwesenheit,
14 EUR für An- und Abreisetage sowie bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit ohne Übernachtung.
Stand 2026: Diese Werte gelten unverändert; die im Gesetzgebungsverfahren diskutierte Erhöhung auf 32/16 EUR wurde nicht umgesetzt. Stellt der Arbeitgeber Mahlzeiten, sind die Pauschalen zu kürzen (Frühstück um 20 %, Mittag- und Abendessen um je 40 % der vollen Tagespauschale).
Amtliche Sachbezugswerte für Mahlzeiten und Unterkunft
Stellt der Betrieb Mahlzeiten oder eine Unterkunft, werden diese nicht mit dem tatsächlichen Wert, sondern mit den jährlich festgelegten amtlichen Sachbezugswerten angesetzt — meist deutlich günstiger. Diese Werte steigen jedes Jahr; die für 2026 gültigen Beträge sollten Sie tagesaktuell ermitteln. Den korrekten Wert für eine gestellte Mahlzeit oder Unterkunft berechnen Sie mit dem Sachbezugswert-Rechner.
Überblick & Umsetzung in der Lohnabrechnung
Die wichtigsten Bausteine auf einen Blick — jeweils mit der zentralen Voraussetzung:
Leistung
Grenze (2026)
Kernvoraussetzung
Sachbezug (§ 8 Abs. 2)
50 EUR/Monat (Freigrenze)
Sachbezug, zusätzlich, ZAG-konform
SFN-Zuschläge (§ 3b)
25–150 % des Grundlohns
tatsächliche Arbeit, Einzelnachweis
Jobticket/Deutschlandticket (§ 3 Nr. 15)
ohne Deckel
zusätzlich; mindert Entfernungspauschale
Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34)
600 EUR/Jahr
zertifizierte Maßnahme
Kindergartenzuschuss (§ 3 Nr. 33)
ohne Deckel
nicht schulpflichtige Kinder, zusätzlich
Dienstrad/E-Bike (§ 3 Nr. 37)
steuerfrei bzw. 0,25 %
Überlassung zusätzlich (bzw. Leasing)
Verpflegungspauschale (§ 9 Abs. 4a)
28 / 14 EUR
Auswärtstätigkeit, Abwesenheitsdauer
Erholungsbeihilfe (§ 40 Abs. 2)
156/104/52 EUR
pauschal 25 %, Erholungszweck
Leistung
Sachbezug (§ 8 Abs. 2)
Grenze (2026)
50 EUR/Monat (Freigrenze)
Kernvoraussetzung
Sachbezug, zusätzlich, ZAG-konform
Leistung
SFN-Zuschläge (§ 3b)
Grenze (2026)
25–150 % des Grundlohns
Kernvoraussetzung
tatsächliche Arbeit, Einzelnachweis
Leistung
Jobticket/Deutschlandticket (§ 3 Nr. 15)
Grenze (2026)
ohne Deckel
Kernvoraussetzung
zusätzlich; mindert Entfernungspauschale
Leistung
Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34)
Grenze (2026)
Sauber abrechnen und dokumentieren
Steuerfreiheit ist kein Selbstläufer — sie steht und fällt mit der korrekten Abrechnung und Nachweisführung. Freigrenzen dürfen nicht überschritten, das Zusätzlichkeitserfordernis muss eingehalten und jeder Zuschlag mit Zeitbezug belegt werden. Das Lohn- & Zuschläge-Modul berechnet SFN-Zuschläge normkonform aus der Zeiterfassung, und das Steuer-Cockpit behält Freigrenzen und steuerfreie Bausteine im Blick. Den Netto-Effekt einer geplanten Leistung — im Vergleich zur klassischen Gehaltserhöhung — rechnen Sie vorab mit dem Nettolohn-Optimierungs-Rechner durch.
Wichtig: Gestaltungen immer mit Steuerberater oder Lohnbüro abstimmen — Details und Jahreswerte ändern sich, und die Voraussetzungen sind teils komplex.