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Wissen/Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG: Nacht, Sonntag & Feiertag richtig abrechnen
Leitfaden

Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG: Nacht, Sonntag & Feiertag richtig abrechnen

Reinigung findet oft früh morgens, nachts und am Wochenende statt – genau dann greift § 3b EStG: Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit bleiben bis zu bestimmten Prozentsätzen steuerfrei. Nachtarbeit 25 % (zwischen 0 und 4 Uhr 40 %), Sonntagsarbeit 50 %, gesetzliche Feiertage 125 %, Weihnachten und 1. Mai 150 % des Grundlohns. Steuerfrei ist der Zuschlag, soweit der Grundlohn 50 €/Std. nicht übersteigt; beitragsfrei in der Sozialversicherung sogar nur bis 25 €/Std. Grundlohn. Dieser Leitfaden erklärt die Sätze, Zeitfenster, Kombinationsregeln und die häufigsten Abrechnungsfehler.

CSChristoph Schulz12 Min. LesezeitAktualisiert: 12. Juli 2026
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DSGVOAES-256WORM-AUDITXRECHNUNGCSRD
Inhalt
  1. 01Das Wichtigste in 30 Sekunden
  2. 02Warum § 3b für die Gebäudereinigung so relevant ist
  3. 03Die Zuschlagssätze im Detail
  4. 04Die zwei Grundlohn-Deckel: 50 € (Steuer) und 25 € (Sozialversicherung)
  5. 05Grundvoraussetzungen: Wann der Zuschlag wirklich steuerfrei bleibt
  6. 06Kombinationsregeln: Was sich addiert, was nicht
  7. 07Häufige Fehler in der Praxis
  8. 08Wie CERTISCAN die Zuschläge korrekt rechnet

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Wer nachts, sonntags oder an Feiertagen arbeitet, darf dafür steuerfreie Zuschläge erhalten – das regelt § 3b EStG. Die steuerfreien Höchstsätze (jeweils vom Grundlohn):

ArbeitZeitfensterSteuerfrei bis
Nachtarbeit20–6 Uhr25 %
Nachtarbeit (erhöht)0–4 Uhr (wenn vor 0 Uhr begonnen)40 %
SonntagsarbeitSonntag 0–24 Uhr (+ Folgeregel)50 %
Gesetzliche Feiertage + 31.12. ab 14 UhrFeiertag 0–24 Uhr (+ Folgeregel)125 %
24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 1. Mai150 %

Zwei Deckel sind entscheidend:

  • Steuerfrei ist der Zuschlag, soweit er aus einem Grundlohn von höchstens 50 €/Std. berechnet wird.
  • Sozialversicherungsfrei ist er dagegen nur, soweit der Grundlohn 25 €/Std. nicht übersteigt (§ 1 SvEV). Über 25 €/Std. bleibt der Zuschlag steuerfrei, wird aber beitragspflichtig.

Grundvoraussetzung: Es muss tatsächlich zu den begünstigten Zeiten gearbeitet worden sein, und der Zuschlag muss neben dem Grundlohn und einzeln nachgewiesen gezahlt werden. In der Reinigung mit Früh-, Nacht- und Wochenendeinsätzen ist das bares Geld – für Beschäftigte wie Betrieb. Dieser Leitfaden zeigt, wie es korrekt läuft.

Warum § 3b für die Gebäudereinigung so relevant ist

Kaum eine Branche arbeitet so konsequent außerhalb der Bürozeiten wie die Gebäudereinigung: Büros werden früh morgens vor Dienstbeginn oder abends/nachts nach Feierabend gereinigt, Einkaufszentren und Kliniken auch sonntags, und Sonderreinigungen fallen an Feiertagen an. Genau diese Zeiten sind es, für die § 3b EStG steuerfreie Zuschläge erlaubt.

Für die Beschäftigten bedeutet ein korrekt abgerechneter Zuschlag mehr netto vom Brutto – ein spürbarer Vorteil in einer Branche nahe am Mindestlohn. Für den Betrieb ist es ein Argument im Wettbewerb um Personal und, richtig gerechnet, ein legaler Weg, Einsätze zu ungünstigen Zeiten attraktiver zu machen. Voraussetzung ist, dass die Zuschläge sauber und nachweisbar abgerechnet werden – sonst kippt die Steuerfreiheit bei der nächsten Lohnsteuer-Außenprüfung.

Die Zuschlagssätze im Detail

Nachtarbeit (25 % / 40 %). Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Der steuerfreie Zuschlag beträgt dafür bis zu 25 % des Grundlohns. Für die Kernnacht von 0 bis 4 Uhr erhöht sich der Satz auf 40 % – allerdings nur, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. Ein Reiniger, der um 22 Uhr beginnt und bis 3 Uhr arbeitet, bekommt also für 22–24 Uhr bis zu 25 % und für 0–3 Uhr bis zu 40 % steuerfrei.

Sonntagsarbeit (50 %). Für Arbeit am Sonntag sind bis zu 50 % steuerfrei. Zur Sonntagsarbeit zählt auch die Arbeit am Montag zwischen 0 und 4 Uhr, wenn sie am Sonntag begonnen wurde.

Feiertagsarbeit (125 % / 150 %). Für gesetzliche Feiertage sowie den 31. Dezember ab 14 Uhr sind bis zu 125 % steuerfrei. Für die „hohen" Tage – 24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember sowie den 1. Mai – sind es bis zu 150 %. Maßgeblich ist der am Beschäftigungsort geltende Feiertag.

Die zwei Grundlohn-Deckel: 50 € (Steuer) und 25 € (Sozialversicherung)

Hier liegt der am häufigsten übersehene Punkt – und der Grund, warum Steuer- und SV-Behandlung auseinanderfallen können:

  • Steuerfreiheit (§ 3b EStG): Der Zuschlag ist steuerfrei, soweit er aus einem Grundlohn von höchstens 50 €/Std. berechnet wird. Liegt der tatsächliche Grundlohn höher, wird für die Zuschlagsberechnung trotzdem nur mit 50 € gerechnet.
  • Beitragsfreiheit (Sozialversicherung, § 1 SvEV): Beitragsfrei ist der Zuschlag nur, soweit er aus einem Grundlohn bis 25 €/Std. stammt. Für den Teil, der auf einen Grundlohn über 25 €/Std. entfällt, fallen Sozialversicherungsbeiträge an – obwohl der Zuschlag steuerfrei bleibt.

Für die meisten Reinigungskräfte spielt der 25-€-Deckel praktisch keine Rolle, weil ihr Grundlohn deutlich darunter liegt – der volle Zuschlag ist dann steuer- und beitragsfrei. Wichtig wird der Unterschied erst bei höher bezahlten Kräften. Wer beides vermischt, riskiert falsch abgeführte Beiträge.

Merksatz: Steuerfrei bis 50 €, beitragsfrei nur bis 25 € Grundlohn. Unter 25 € ist beides frei – darüber wird es kompliziert.

Grundvoraussetzungen: Wann der Zuschlag wirklich steuerfrei bleibt

§ 3b ist streng: Nicht jede Zahlung, die „Zuschlag" heißt, ist automatisch steuerfrei. Es müssen mehrere Bedingungen zusammenkommen:

  1. Tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten. Ein pauschaler „Nachtzuschlag" ohne tatsächliche Nachtarbeit ist nicht steuerfrei.
  2. Neben dem Grundlohn gezahlt – der Zuschlag darf nicht Teil des vereinbarten Grundlohns sein, sondern muss zusätzlich fließen.
  3. Einzeln nachgewiesen. Es muss sich aus den Aufzeichnungen ergeben, wann (Datum, Uhrzeit) die begünstigte Arbeit geleistet wurde. Genau hier ist die Zeiterfassung die Basis.
  4. Pauschale Abschlagszahlungen sind nur steuerfrei, wenn sie später mit den tatsächlich geleisteten Zuschlagsstunden einzeln abgerechnet werden.

Das ist die Brücke zur Zeiterfassung: Ohne belegte Uhrzeiten kein Einzelnachweis – ohne Einzelnachweis keine Steuerfreiheit.

Kombinationsregeln: Was sich addiert, was nicht

Mehrere Zuschläge können zusammentreffen – dann gilt:

  • Nacht + Sonntag und Nacht + Feiertag sind kombinierbar: Der Nachtzuschlag darf zusätzlich zum Sonntags- bzw. Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden. Wer also in der Nacht zum Sonntag reinigt, kann Sonntags- und Nachtzuschlag steuerfrei erhalten.
  • Sonntag + Feiertag werden dagegen nicht addiert: Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt der höhere Feiertagssatz, nicht die Summe aus beiden.

Für die schnelle Rechnung im Alltag helfen die spezialisierten Rechner: Nachtzuschlag-Rechner, Sonntagszuschlag-Rechner, Feiertagszuschlag-Rechner und der kombinierte Zuschläge-Rechner (komplett).

Häufige Fehler in der Praxis

  • Grundlohn falsch bestimmt. Der Grundlohn ist der laufende, auf eine Stunde umgerechnete Arbeitslohn – nicht der Nettolohn und nicht inklusive anderer Zulagen. Ein falscher Grundlohn zieht falsche Zuschläge nach sich.
  • Pauschale statt Einzelnachweis. Ein fixer Monatszuschlag ohne Bezug zu tatsächlich geleisteten Stunden hält der Prüfung nicht stand.
  • SV-Deckel ignoriert. Bei Grundlöhnen über 25 €/Std. wird der übersteigende Teil beitragspflichtig – wird das übersehen, drohen Beitragsnachforderungen.
  • Falsche Zeitfenster. Der erhöhte 40-%-Nachtsatz gilt nur für 0–4 Uhr und nur bei vor 0 Uhr begonnener Arbeit – wird das pauschal angewendet, ist der Mehrbetrag nicht steuerfrei.

Wie CERTISCAN die Zuschläge korrekt rechnet

CERTISCAN ist eine modulare Compliance- und Betriebsplattform für Gebäudereinigung, Handwerk und KMU. Rund um die Zuschläge greifen zwei Module ineinander:

  • Im Modul Zeiterfassung werden die tatsächlichen Uhrzeiten jeder Schicht am Objekt erfasst – die Basis für den nach § 3b geforderten Einzelnachweis (wann wurde die begünstigte Arbeit geleistet).
  • Das Modul Lohn & Zuschläge ordnet den erfassten Zeiten automatisch die richtigen Zuschlagsarten und -sätze zu: Nachtstunden 20–6 Uhr, erhöhte Kernnacht 0–4 Uhr, Sonntag, Feiertag – inklusive der Kombinationsregeln und der beiden Grundlohn-Deckel (50 € Steuer / 25 € Sozialversicherung).
  • Werte jahres-versioniert und admin-pflegbar: Die Prozentsätze, Zeitfenster und Deckel sind gepflegte, jahres-versionierte Werte – ändert der Gesetzgeber etwas (oder gelten tarifliche Zuschläge über § 3b hinaus), tragen ADMIN/OWNER den neuen Wert ein, statt auf ein Software-Update zu warten. Feiertage lassen sich je Bundesland (mit org-eigenen Ausnahmen über den Betriebskalender) pflegen.

Ehrlich eingeordnet: CERTISCAN rechnet die Zuschläge nach den hinterlegten Regeln und liefert den Einzelnachweis. Die verbindliche Lohnabrechnung und die abschließende steuer- und sozialversicherungsrechtliche Bewertung bleiben Sache Ihres Lohnbüros bzw. Steuerberaters.

Keine Rechtsberatung – Angaben ohne Gewähr. Beträge, Fristen und Schwellen können sich ändern; im Zweifel Fachperson hinzuziehen.

Inhalt
  1. 01Das Wichtigste in 30 Sekunden
  2. 02Warum § 3b für die Gebäudereinigung so relevant ist
  3. 03Die Zuschlagssätze im Detail
  4. 04Die zwei Grundlohn-Deckel: 50 € (Steuer) und 25 € (Sozialversicherung)
  5. 05Grundvoraussetzungen: Wann der Zuschlag wirklich steuerfrei bleibt
  6. 06Kombinationsregeln: Was sich addiert, was nicht
  7. 07Häufige Fehler in der Praxis
  8. 08Wie CERTISCAN die Zuschläge korrekt rechnet

Häufige Fragen

Wie hoch sind die steuerfreien Zuschläge nach § 3b EStG?
Steuerfrei sind Zuschläge bis zu folgenden Sätzen des Grundlohns: Nachtarbeit 25 % (zwischen 0 und 4 Uhr 40 %, wenn die Arbeit vor 0 Uhr begonnen wurde), Sonntagsarbeit 50 %, gesetzliche Feiertage und der 31. Dezember ab 14 Uhr 125 %, sowie der 24. Dezember ab 14 Uhr, der 25. und 26. Dezember und der 1. Mai 150 %.
Was ist der Unterschied zwischen steuerfrei und sozialversicherungsfrei?
Steuerfrei ist der Zuschlag, soweit er aus einem Grundlohn von höchstens 50 €/Std. berechnet wird (§ 3b EStG). Sozialversicherungsfrei ist er dagegen nur bis zu einem Grundlohn von 25 €/Std. (§ 1 SvEV). Zwischen 25 und 50 €/Std. Grundlohn bleibt der Zuschlag steuerfrei, wird aber beitragspflichtig.
Welcher Grundlohn zählt für die Berechnung?
Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer für die regelmäßige Arbeitszeit im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht, umgerechnet auf einen Stundenlohn. Für die Zuschlagsberechnung wird er steuerlich mit höchstens 50 €/Std. angesetzt.
Kann man Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschlag kombinieren?
Nacht- und Sonntagszuschlag sowie Nacht- und Feiertagszuschlag dürfen zusammen steuerfrei gezahlt werden. Sonntags- und Feiertagszuschlag werden dagegen nicht addiert: Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt der höhere Feiertagssatz, nicht die Summe.
Ist ein pauschaler Nachtzuschlag steuerfrei?
Nur eingeschränkt. Steuerfrei sind Zuschläge nur für tatsächlich geleistete begünstigte Arbeit, neben dem Grundlohn und einzeln nachgewiesen. Eine pauschale Abschlagszahlung ist nur steuerfrei, wenn sie später mit den tatsächlich geleisteten Zuschlagsstunden einzeln abgerechnet wird. Ein fixer Pauschalzuschlag ohne Einzelnachweis hält der Prüfung nicht stand.
Ab wann gilt der erhöhte Nachtsatz von 40 %?
Der erhöhte Satz von 40 % gilt nur für Nachtarbeit in der Zeit von 0 bis 4 Uhr und nur, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. Für die übrige Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr gilt der Satz von 25 %.
Gilt § 3b auch, wenn Beschäftigte Mindestlohn bekommen?
Ja. § 3b knüpft an den Grundlohn an, unabhängig von seiner Höhe. Bei Grundlöhnen im Bereich des Mindestlohns – wie in der Reinigung häufig – liegt der Grundlohn unter beiden Deckeln, sodass der Zuschlag in aller Regel voll steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Der Zuschlag kommt zum Mindestlohn hinzu, ersetzt ihn aber nicht.

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