Verpflegungspauschale Rechner 2026: Dienstreise-Pauschalen
Verpflegungspauschale berechnen: 14 € (>8h), 28 € (>24h), 14 € An-/Abreisetag. Steuerfreie Erstattung oder Werbungskosten. Kostenlos berechnen.
Verpflegungspauschale berechnen
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Verpflegungspauschale 2026 – alle Sätze auf einen Blick
Die Verpflegungspauschale für Dienstreisen im Inland beträgt 2026:
- 14 € bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden (eintägige Reise)
- 28 € bei Abwesenheit von 24 Stunden (volle Reisetage)
- 14 € für An- und Abreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen
Der kostenlose CERTISCAN Verpflegungspauschale Rechner berechnet Ihren Gesamtanspruch sofort – mit Aufschlüsselung nach Reisetagen und geschätzter Steuerersparnis.
Beispiel: 20 Tage über 8 Stunden (20 × 14 € = 280 €) + 10 volle Reisetage (10 × 28 € = 280 €) + 12 An-/Abreisetage (12 × 14 € = 168 €) = 728 € Gesamtanspruch.
Steuerfreie Erstattung oder Werbungskosten
Der Arbeitgeber kann die Verpflegungspauschale steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 16 EStG). Alternativ kann der Arbeitnehmer die Pauschale als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. CERTISCAN dokumentiert beides automatisch.
Unterschied zum Verpflegungsmehraufwand
Die Begriffe Verpflegungspauschale und Verpflegungsmehraufwand werden oft synonym verwendet. Technisch ist der Verpflegungsmehraufwand der Oberbegriff, die Verpflegungspauschale der gesetzlich festgelegte Pauschalbetrag. Der CERTISCAN Rechner berechnet die konkreten Pauschbeträge für Ihre Dienstreisen.
Für wen gilt die Verpflegungspauschale?
Die Pauschale gilt für alle Arbeitnehmer mit beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten – also Dienstreisen, wechselnde Einsatzorte oder Fahrten zu Kunden. Besonders relevant für Facility Manager, Servicetechniker und Reinigungskräfte mit mehreren Einsatzorten.
CERTISCAN erkennt Auswärtstätigkeiten automatisch aus der Zeiterfassung und berechnet die Verpflegungspauschale im Steuer-Cockpit.
Verpflegungspauschale berechnen: CERTISCAN vs. Alternativen
| Funktion | CERTISCAN | Excel | Manuell |
|---|---|---|---|
| Pauschale berechnen | Automatisch | Formel nötig | Taschenrechner |
| An-/Abreisetage | Automatisch erkannt | Manuell | Fehleranfällig |
| Mahlzeitenkürzung | ✅ | Aufwendig | ❌ |
| Dreimonatsfrist | Automatisch überwacht | ❌ | ❌ |
| Dienstreise-Dokumentation | ✅ | ❌ | ❌ |
| Steuerfreie AG-Erstattung | ✅ | ❌ | ❌ |
| Steuer-Cockpit | ✅ | ❌ | ❌ |
| Kosten | 29 €/Mo | 0 € | 0 € |
Alles was Sie über die Verpflegungspauschale wissen müssen
Gesetzliche Grundlage: § 9 Abs. 4a EStG
Die Verpflegungspauschale ist im Einkommensteuergesetz geregelt:
- § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG: Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeit
- § 3 Nr. 16 EStG: Steuerfreie Arbeitgebererstattung bis zu den Pauschbeträgen
- § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG: Betriebsausgabenabzug bei Selbstständigen
- R 9.6 LStR: Lohnsteuerrichtlinien mit Details zur Anwendung
Pauschbeträge 2026 (Inland)
- Abwesenheit > 8 Stunden: 14 € (eintägige Reise oder letzter Reisetag)
- Abwesenheit 24 Stunden: 28 € (volle Kalendertage bei mehrtägiger Reise)
- An-/Abreisetag: 14 € (ohne Mindestabwesenheit)
Berechnung Schritt für Schritt
- Eintägige Dienstreise: Bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden → 14 €
- Mehrtägige Dienstreise – Anreisetag: Unabhängig von der Dauer → 14 €
- Mehrtägige Dienstreise – volle Tage: 24 Stunden abwesend → 28 €
- Mehrtägige Dienstreise – Abreisetag: Unabhängig von der Dauer → 14 €
- Gesamtanspruch: Summe aller Pauschbeträge
Kürzung bei Mahlzeitengestellung
Wenn der Arbeitgeber Mahlzeiten stellt (z. B. im Hotel), wird die Pauschale gekürzt:
- Frühstück: 20% von 28 € = 5,60 € Kürzung
- Mittagessen: 40% von 28 € = 11,20 € Kürzung
- Abendessen: 40% von 28 € = 11,20 € Kürzung
Achtung: Die Kürzung bezieht sich immer auf den 28-€-Satz, auch wenn die Abwesenheit nur den 14-€-Satz rechtfertigt. Die Kürzung kann aber nicht zu einem negativen Betrag führen.
Dreimonatsfrist
- Grundregel: Verpflegungspauschale gibt es nur für die ersten 3 Monate an derselben Tätigkeitsstätte
- Unterbrechung: Mindestens 4 Wochen → Frist beginnt neu
- Ausnahme: Verschiedene Einsatzorte → keine Dreimonatsfrist
- FM-Praxis: Wechselnde Objekte → Dreimonatsfrist selten relevant
Verpflegungspauschale im Facility Management
- Objektleiter mit mehreren Standorten: Fahrten zwischen Objekten sind Auswärtstätigkeiten
- Servicetechniker: Kundeneinsätze sind klassische Auswärtstätigkeiten
- Reinigungskräfte: Bei wechselnden Einsatzorten greift die Pauschale
- Erste Tätigkeitsstätte: Muss vom AG festgelegt werden (§ 9 Abs. 4 EStG)
Steuerliche Optimierung
- Arbeitgeber-Erstattung nutzen (steuerfrei!)
- Fehlende Erstattung als Werbungskosten absetzen
- Reisekostenabrechnung sorgfältig dokumentieren
- Kürzungen bei Mahlzeitengestellung korrekt berechnen
- Dreimonatsfrist im Blick behalten
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