Der betriebliche Brandschutz ist nach ArbStättV, ASR A2.2 und den Landesbauordnungen für jeden Arbeitgeber Pflicht. Die Anforderungen umfassen Feuerlöscher, Fluchtwege, Brandschutzordnung und die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten.
| Anforderung | Wert |
|---|---|
| Feuerlöscher (mind.) | 1 Stück (6 LE) |
| Max. Laufweg zum Löscher | 20 m |
| Fluchtweg-Mindestbreite | 1,20 m |
| Max. Fluchtweg-Länge | 50 m |
| Zwei Fluchtwege | Ja (ab 10 Pers.) |
| Brandschutzhelfer | 2 Personen |
| Brandschutzordnung Teil C | Empfohlen |
| Brandschutzbeauftragter | Empfohlen |
Praxisbeispiel: Ein Bürogebäude mit 500 m² und 30 Mitarbeitern benötigt nach ASR A2.2 mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE), verteilt auf mehrere Feuerlöscher mit max. 20 m Laufweg. Dazu kommen Flucht- und Rettungswegkennzeichnung, Brandschutzordnung Teil A-C und jährliche Brandschutzunterweisung.
Die Mindestanzahl der Feuerlöscher richtet sich nach der Grundfläche und der Brandgefährdung:
Ein Standard-Pulverlöscher (6 kg) entspricht 10 LE. Der maximale Laufweg zum nächsten Feuerlöscher beträgt 20 Meter.
Die Brandschutzordnung nach DIN 14096 gliedert sich in drei Teile:
Alle Mitarbeiter müssen jährlich in Brandschutz und Evakuierung unterwiesen werden. Die Unterweisung umfasst: Verhalten im Brandfall, Bedienung von Feuerlöschern, Flucht- und Rettungswege, Sammelplätze. Eine praktische Löschübung alle 3-5 Jahre wird empfohlen.
| Feature | CERTISCAN | Excel | Manuell |
|---|---|---|---|
| LE-Berechnung | Automatisch nach ASR A2.2 | Formel nötig | Nachschlagen |
| Feuerlöscher-Verwaltung | Digital mit Fristen | Tabelle pflegen | Karteikarten |
| Fluchtplan | Digital + Aushang | Zeichnung | Papier |
| Unterweisung | Digital mit Nachweis | Manuell planen | Kalender |
| Audit-Trail | WORM-gesichert | Nicht vorhanden | Ordner |
VorschriftInhalt ArbStättV §4Allgemeine Anforderungen an Arbeitsstätten (Brandschutz) ASR A2.2Maßnahmen gegen Brände – Feuerlöscher, Löschmitteleinheiten ASR A2.3Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan ASR A3.4/3Sicherheitsbeleuchtung, Notbeleuchtung DIN 14096Brandschutzordnung Teil A, B, C DGUV Vorschrift 1 §22Brandschutzhelfer (5% der Belegschaft) DGUV Information 205-023Brandschutzhelfer-Ausbildung LandesbauordnungBaulicher Brandschutz (länderspezifisch)
GrundflächeGeringe GefährdungMittlere GefährdungGroße Gefährdung bis 50 m²6 LE6 LE6 LE 100 m²6 LE6 LE9 LE 200 m²6 LE12 LE18 LE 500 m²6 LE18 LE36 LE 1.000 m²12 LE36 LE72 LE 2.000 m²24 LE72 LE144 LE
Die Anforderungen an Fluchtwege nach ASR A2.3:
Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ist empfohlen und in vielen Fällen Pflicht:
Nach DGUV Vorschrift 1 §22 müssen mindestens 5% der Belegschaft als Brandschutzhelfer ausgebildet sein. Die Ausbildung umfasst theoretische Grundlagen und eine praktische Löschübung. Auffrischung alle 3-5 Jahre oder bei wesentlichen Änderungen.