Datenschutz Mitarbeiterdaten: Was darf der Arbeitgeber?
Welche Mitarbeiterdaten darf der Arbeitgeber erheben und speichern? Von Bewerberdaten über Krankmeldungen bis GPS-Tracking – die Grenzen des §26 BDSG erklärt. CERTISCAN verschlüsselt alle sensitiven Daten.
Der Umgang mit Mitarbeiterdaten ist eines der sensibelsten Themen im Arbeitsverhältnis. §26 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) regelt, welche Daten der Arbeitgeber erheben, verarbeiten und speichern darf – und wo die Grenzen liegen. CERTISCAN verschlüsselt alle sensitiven Mitarbeiterdaten (Steuer-ID, Sozialversicherungsnummer, IBAN) mit AES-256 und speichert sie ausschließlich auf deutschen Servern bei Hetzner.
01Rechtsgrundlage: §26 BDSG
Die zentrale Norm für den Beschäftigtendatenschutz ist §26 BDSG. Danach dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden, wenn dies:
für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist (Bewerbungsdaten)
für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist (Gehaltsabrechnung, Zeiterfassung)
für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist (Kündigung, Zeugnis)
zur Aufdeckung von Straftaten erforderlich ist (unter strengen Voraussetzungen, konkrete Verdachtsmomente)
Häufige Fragen (FAQ)
Darf mein Arbeitgeber meinen Standort per GPS tracken?
GPS-Tracking ist nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers oder bei überwiegendem berechtigtem Interesse des Arbeitgebers (z.B. bei Außendienstmitarbeitern zur Tourenplanung) zulässig. Eine verdeckte Überwachung ist grundsätzlich unzulässig. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht (§87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).
Wie lange dürfen Bewerberdaten gespeichert werden?
Bewerberdaten abgelehnter Bewerber sollten spätestens 6 Monate nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens gelöscht werden. Diese Frist orientiert sich an der Klagefrist nach dem AGG. Eine längere Speicherung ist nur mit Einwilligung des Bewerbers zulässig.
auf einer Einwilligung des Beschäftigten beruht (freiwillig, keine Nachteile bei Verweigerung)
Der Schlüsselbegriff ist „Erforderlichkeit" – der Arbeitgeber darf nur die Daten erheben, die er für den jeweiligen Zweck tatsächlich benötigt. Datensparsamkeit ist oberstes Gebot. Jede Datenerhebung muss einem konkreten, legitimen Zweck dienen, und es darf kein milderes Mittel zur Verfügung stehen.
Wichtig ist auch: Die Einwilligung eines Arbeitnehmers ist im Arbeitsverhältnis wegen des Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nur eingeschränkt verwertbar. Der Arbeitnehmer muss die Einwilligung jederzeit ohne Nachteile widerrufen können – das ist in der Praxis oft schwer sicherzustellen.
02Was darf der Arbeitgeber speichern?
Erlaubte Daten im Überblick
Datenkategorie
Erlaubt?
Rechtsgrundlage
Löschfrist
Name, Adresse, Geburtsdatum
Ja
§26 BDSG (Durchführung)
10 Jahre nach Ausscheiden
Steuer-ID, Steuerklasse
Ja
Steuerliche Pflichten
10 Jahre nach Ausscheiden
Sozialversicherungsnummer
Ja
SV-Meldepflichten
10 Jahre nach Ausscheiden
Bankverbindung (IBAN)
Ja
Gehaltszahlung
Bis Ausscheiden + 6 Monate
Arbeitszeiten
Ja
ArbZG + BAG-Urteil
2 Jahre (§16 ArbZG)
Krankmeldung (Dauer)
Ja
EFZG
3 Jahre (Verjährung)
Diagnose/Krankheitsgrund
Nein
–
–
Bewerberdaten (abgelehnt)
Ja (befristet)
AGG-Klagefrist
6 Monate nach Absage
Schwangerschaft
Ja (nur Schutzfrist)
MuSchG
Nach Ablauf des Schutzes
Schwerbehinderung
Ja (mit Einwilligung)
§163 SGB IX
Nach Beendigung
Private Handynummer
Nur mit Einwilligung
–
Bei Widerruf sofort
Religionszugehörigkeit
Ja (für Kirchensteuer)
Steuerrecht
10 Jahre nach Ausscheiden
Gewerkschaftsmitgliedschaft
Nein
–
–
Politische Überzeugung
Nein
–
–
Foto des Mitarbeiters
Nur mit Einwilligung
–
Bei Widerruf sofort
Datenkategorie
Name, Adresse, Geburtsdatum
Erlaubt?
Ja
Rechtsgrundlage
§26 BDSG (Durchführung)
Löschfrist
10 Jahre nach Ausscheiden
Datenkategorie
Steuer-ID, Steuerklasse
Erlaubt?
Ja
Rechtsgrundlage
Steuerliche Pflichten
Löschfrist
10 Jahre nach Ausscheiden
Datenkategorie
Sozialversicherungsnummer
Erlaubt?
Ja
Rechtsgrundlage
SV-Meldepflichten
Die digitale Personalakte: Was darf hinein?
CERTISCAN bietet eine digitale Personalakte, in der alle erlaubten Mitarbeiterdaten strukturiert und verschlüsselt gespeichert werden. Das People-Modul stellt sicher, dass nur die erforderlichen Daten erhoben werden und Löschfristen automatisch überwacht werden. Sensible Daten wie Steuer-ID und IBAN werden mit AES-256 verschlüsselt und sind nur für berechtigte Personen einsehbar.
03Bewerberdaten: Strenge Regeln
Im Bewerbungsverfahren gelten besonders strenge Datenschutzregeln, da hier ein erhebliches Diskriminierungsrisiko besteht.
Erlaubte Fragen im Vorstellungsgespräch:
Berufliche Qualifikation und Erfahrung
Kündigungsfristen beim aktuellen Arbeitgeber
Bestehende Wettbewerbsverbote
Bestehende Befristungen beim aktuellen Arbeitgeber
Vorstrafen (nur bei einschlägigem Zusammenhang mit der Tätigkeit)
Gesundheitszustand (nur bei unmittelbarer Relevanz für die Stelle)
Vermögensverhältnisse (nur bei Vertrauensstellung, z.B. Kassiererin)
Löschfristen für Bewerberdaten
Situation
Löschfrist
Begründung
Absage erteilt
6 Monate nach Absage
AGG-Klagefrist (2 Monate + Puffer)
Bewerber eingestellt
Überführung in Personalakte
§26 BDSG (Begründung)
Talent-Pool (mit Einwilligung)
Max. 2 Jahre, dann erneute Einwilligung
Verhältnismäßigkeit
04GPS-Tracking und Standortüberwachung
GPS-Tracking von Mitarbeitern ist ein besonders sensibles Thema, das in der Reinigungsbranche und im Facility Management häufig vorkommt.
Wann ist GPS-Tracking zulässig?
Tourenplanung im Außendienst: Ja, mit transparenter Information und ggf. Betriebsratsvereinbarung
Diebstahlschutz für Firmenfahrzeuge: Ja, aber nur mit Information des Fahrers
Verifizierung des Arbeitsortes: Ja, punktuell beim Einstempeln (wie CERTISCAN es macht)
Leistungskontrolle: Nein, GPS zur reinen Überwachung der Arbeitsleistung ist unzulässig
Verdeckte Überwachung: Nein, nur in extremen Ausnahmefällen bei konkretem Straftatverdacht und nach Verhältnismäßigkeitsprüfung
Permanente Ortung: Nein, die dauerhafte Echtzeitverfolgung ist unverhältnismäßig
CERTISCAN-Ansatz: Die Zeiterfassung von CERTISCAN nutzt GPS ausschließlich zur Verifizierung des Stempelns am Standort – nicht zur kontinuierlichen Überwachung. Der GPS-Punkt wird nur im Moment des Clock-in/Clock-out erfasst und gespeichert. Eine durchgehende Ortung findet nicht statt. Das ist datenschutzrechtlich unbedenklich, da es dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers an der korrekten Zeiterfassung dient.
05E-Mail- und Internetüberwachung
Die Überwachung der E-Mail- und Internetnutzung am Arbeitsplatz ist ein Dauerthema im Datenschutzrecht:
Szenario
Arbeitgeber darf...
Arbeitgeber darf nicht...
Private Nutzung verboten
Dienstliche E-Mails stichprobenartig einsehen
Keylogger einsetzen, Bildschirmüberwachung
Private Nutzung erlaubt
Metadaten auswerten (Volumen, Zeiten)
Inhalte privater E-Mails lesen
Private Nutzung geduldet
Wie bei „erlaubt" (umstritten)
Wie bei „erlaubt"
Praxis-Tipp: Verbieten Sie die private E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz klar und schriftlich. So vermeiden Sie die Problematik des Fernmeldegeheimnisses (§3 TTDSG). Alternativ: Separate private E-Mail-Adressen auf privaten Geräten in der Pause.
06Krankmeldung und Gesundheitsdaten
Gesundheitsdaten gehören zu den „besonderen Kategorien personenbezogener Daten" (Art. 9 DSGVO) und unterliegen einem erhöhten Schutz.
Was der Arbeitgeber wissen darf:
Dass der Mitarbeiter arbeitsunfähig ist
Wie lange die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit dauert
Ob eine stufenweise Wiedereingliederung geplant ist (mit Einwilligung)
Was der Arbeitgeber nicht wissen darf:
Die Diagnose oder das Krankheitsbild (die AU für den AG enthält keine Diagnose)
Ob der Mitarbeiter beim Arzt war (nur die AU zählt)
Details zu psychischen Erkrankungen
Medikamenteneinnahme
Der Arbeitgeber darf auch nicht beim Arzt oder der Krankenkasse nachfragen. Nur der Betriebsarzt darf Gesundheitsdaten verarbeiten – und auch nur mit Einwilligung des Mitarbeiters und unter ärztlicher Schweigepflicht.
07Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist grundsätzlich zulässig, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft:
Öffentlich zugängliche Bereiche: Zulässig bei überwiegendem Interesse (z.B. Ladendiebstahl), mit Beschilderung
Nicht-öffentliche Arbeitsbereiche: Nur bei konkretem Verdacht auf Straftaten, zeitlich begrenzt
Verdeckte Überwachung: Nur als letztes Mittel bei konkretem Straftatverdacht
08Vergleich: Datenschutz-Maßnahmen bei SaaS-Anbietern
Maßnahme
CERTISCAN
Typischer SaaS-Anbieter
Excel/lokal
Verschlüsselung
AES-256 (at rest + in transit)
TLS + teilweise at rest
Keine
Hosting
Deutschland (Hetzner, Nürnberg)
EU / teilweise USA
Lokal
09Fazit: Datenschutz ernst nehmen
Der Beschäftigtendatenschutz ist kein optionales Extra, sondern gesetzliche Pflicht. Arbeitgeber sollten nur die wirklich erforderlichen Daten erheben, Löschfristen einhalten und technische Schutzmaßnahmen implementieren. Verstöße können nicht nur Bußgelder nach sich ziehen, sondern auch das Vertrauensverhältnis zu den Mitarbeitern nachhaltig beschädigen. Mit CERTISCAN speichern Sie Mitarbeiterdaten DSGVO-konform, verschlüsselt und mit automatischer Löschfristüberwachung. Nutzen Sie den kostenlosen Personal-Check und informieren Sie sich über unsere digitale Personalverwaltung.
Wenn die private E-Mail-Nutzung verboten ist, darf der Arbeitgeber dienstliche E-Mails grundsätzlich einsehen. Ist die private Nutzung erlaubt oder geduldet, wird der Arbeitgeber zum Telekommunikationsanbieter und darf die E-Mails nicht ohne Weiteres lesen.
Welche Gesundheitsdaten darf der Arbeitgeber speichern?
Der Arbeitgeber darf die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer speichern. Die Diagnose darf er nicht erfahren – die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber enthält keine Diagnose.