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Datenschutz Mitarbeiterdaten: Was darf der Arbeitgeber?

Christoph Schulz28. Mai 20267 Min. Lesezeit
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Datenschutz Mitarbeiterdaten: Was darf der Arbeitgeber?

Der Umgang mit Mitarbeiterdaten ist eines der sensibelsten Themen im Arbeitsverhältnis. §26 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) regelt, welche Daten der Arbeitgeber erheben, verarbeiten und speichern darf – und wo die Grenzen liegen. CERTISCAN verschlüsselt alle sensitiven Mitarbeiterdaten (Steuer-ID, Sozialversicherungsnummer, IBAN) mit AES-256 und speichert sie ausschließlich auf deutschen Servern bei Hetzner.

Rechtsgrundlage: §26 BDSG

Die zentrale Norm für den Beschäftigtendatenschutz ist §26 BDSG. Danach dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden, wenn dies:

  • für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist (Bewerbungsdaten)
  • für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist (Gehaltsabrechnung, Zeiterfassung)
  • für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist (Kündigung, Zeugnis)
  • zur Aufdeckung von Straftaten erforderlich ist (unter strengen Voraussetzungen, konkrete Verdachtsmomente)
  • auf einer Einwilligung des Beschäftigten beruht (freiwillig, keine Nachteile bei Verweigerung)
Der Schlüsselbegriff ist „Erforderlichkeit" – der Arbeitgeber darf nur die Daten erheben, die er für den jeweiligen Zweck tatsächlich benötigt. Datensparsamkeit ist oberstes Gebot. Jede Datenerhebung muss einem konkreten, legitimen Zweck dienen, und es darf kein milderes Mittel zur Verfügung stehen.

Wichtig ist auch: Die Einwilligung eines Arbeitnehmers ist im Arbeitsverhältnis wegen des Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nur eingeschränkt verwertbar. Der Arbeitnehmer muss die Einwilligung jederzeit ohne Nachteile widerrufen können – das ist in der Praxis oft schwer sicherzustellen.

Was darf der Arbeitgeber speichern?

Erlaubte Daten im Überblick

DatenkategorieErlaubt?RechtsgrundlageLöschfrist
Name, Adresse, GeburtsdatumJa§26 BDSG (Durchführung)10 Jahre nach Ausscheiden
Steuer-ID, SteuerklasseJaSteuerliche Pflichten10 Jahre nach Ausscheiden
SozialversicherungsnummerJaSV-Meldepflichten10 Jahre nach Ausscheiden
Bankverbindung (IBAN)JaGehaltszahlungBis Ausscheiden + 6 Monate
ArbeitszeitenJaArbZG + BAG-Urteil2 Jahre (§16 ArbZG)
Krankmeldung (Dauer)JaEFZG3 Jahre (Verjährung)
Diagnose/KrankheitsgrundNein
Bewerberdaten (abgelehnt)Ja (befristet)AGG-Klagefrist6 Monate nach Absage
SchwangerschaftJa (nur Schutzfrist)MuSchGNach Ablauf des Schutzes
SchwerbehinderungJa (mit Einwilligung)§163 SGB IXNach Beendigung
Private HandynummerNur mit EinwilligungBei Widerruf sofort
ReligionszugehörigkeitJa (für Kirchensteuer)Steuerrecht10 Jahre nach Ausscheiden
GewerkschaftsmitgliedschaftNein
Politische ÜberzeugungNein
Foto des MitarbeitersNur mit EinwilligungBei Widerruf sofort

Die digitale Personalakte: Was darf hinein?

CERTISCAN bietet eine digitale Personalakte, in der alle erlaubten Mitarbeiterdaten strukturiert und verschlüsselt gespeichert werden. Das People-Modul stellt sicher, dass nur die erforderlichen Daten erhoben werden und Löschfristen automatisch überwacht werden. Sensible Daten wie Steuer-ID und IBAN werden mit AES-256 verschlüsselt und sind nur für berechtigte Personen einsehbar.

Bewerberdaten: Strenge Regeln

Im Bewerbungsverfahren gelten besonders strenge Datenschutzregeln, da hier ein erhebliches Diskriminierungsrisiko besteht.

Erlaubte Fragen im Vorstellungsgespräch:

  • Berufliche Qualifikation und Erfahrung

  • Kündigungsfristen beim aktuellen Arbeitgeber

  • Bestehende Wettbewerbsverbote

  • Bestehende Befristungen beim aktuellen Arbeitgeber


Unzulässige Fragen:
  • Familienplanung / Schwangerschaft (Ausnahme: befristete Schwangerschaftsvertretung)

  • Religionszugehörigkeit (Ausnahme: kirchliche Arbeitgeber)

  • Parteizugehörigkeit (Ausnahme: Tendenzschutz)

  • Gewerkschaftsmitgliedschaft

  • Vorstrafen (nur bei einschlägigem Zusammenhang mit der Tätigkeit)

  • Gesundheitszustand (nur bei unmittelbarer Relevanz für die Stelle)

  • Vermögensverhältnisse (nur bei Vertrauensstellung, z.B. Kassiererin)


Löschfristen für Bewerberdaten

SituationLöschfristBegründung
Absage erteilt6 Monate nach AbsageAGG-Klagefrist (2 Monate + Puffer)
Bewerber eingestelltÜberführung in Personalakte§26 BDSG (Begründung)
Talent-Pool (mit Einwilligung)Max. 2 Jahre, dann erneute EinwilligungVerhältnismäßigkeit
Initiativbewerbung6 Monate nach EingangWie Absage

GPS-Tracking und Standortüberwachung

GPS-Tracking von Mitarbeitern ist ein besonders sensibles Thema, das in der Reinigungsbranche und im Facility Management häufig vorkommt.

Wann ist GPS-Tracking zulässig?

  • Tourenplanung im Außendienst: Ja, mit transparenter Information und ggf. Betriebsratsvereinbarung
  • Diebstahlschutz für Firmenfahrzeuge: Ja, aber nur mit Information des Fahrers
  • Verifizierung des Arbeitsortes: Ja, punktuell beim Einstempeln (wie CERTISCAN es macht)
  • Leistungskontrolle: Nein, GPS zur reinen Überwachung der Arbeitsleistung ist unzulässig
  • Verdeckte Überwachung: Nein, nur in extremen Ausnahmefällen bei konkretem Straftatverdacht und nach Verhältnismäßigkeitsprüfung
  • Permanente Ortung: Nein, die dauerhafte Echtzeitverfolgung ist unverhältnismäßig
CERTISCAN-Ansatz: Die Zeiterfassung von CERTISCAN nutzt GPS ausschließlich zur Verifizierung des Stempelns am Standort – nicht zur kontinuierlichen Überwachung. Der GPS-Punkt wird nur im Moment des Clock-in/Clock-out erfasst und gespeichert. Eine durchgehende Ortung findet nicht statt. Das ist datenschutzrechtlich unbedenklich, da es dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers an der korrekten Zeiterfassung dient.

E-Mail- und Internetüberwachung

Die Überwachung der E-Mail- und Internetnutzung am Arbeitsplatz ist ein Dauerthema im Datenschutzrecht:

SzenarioArbeitgeber darf...Arbeitgeber darf nicht...
Private Nutzung verbotenDienstliche E-Mails stichprobenartig einsehenKeylogger einsetzen, Bildschirmüberwachung
Private Nutzung erlaubtMetadaten auswerten (Volumen, Zeiten)Inhalte privater E-Mails lesen
Private Nutzung geduldetWie bei „erlaubt" (umstritten)Wie bei „erlaubt"
BetriebsvereinbarungGemäß den Regelungen der BVÜber die BV hinausgehend
Praxis-Tipp: Verbieten Sie die private E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz klar und schriftlich. So vermeiden Sie die Problematik des Fernmeldegeheimnisses (§3 TTDSG). Alternativ: Separate private E-Mail-Adressen auf privaten Geräten in der Pause.

Krankmeldung und Gesundheitsdaten

Gesundheitsdaten gehören zu den „besonderen Kategorien personenbezogener Daten" (Art. 9 DSGVO) und unterliegen einem erhöhten Schutz.

Was der Arbeitgeber wissen darf:

  • Dass der Mitarbeiter arbeitsunfähig ist

  • Wie lange die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit dauert

  • Ob eine stufenweise Wiedereingliederung geplant ist (mit Einwilligung)


Was der Arbeitgeber nicht wissen darf:
  • Die Diagnose oder das Krankheitsbild (die AU für den AG enthält keine Diagnose)

  • Ob der Mitarbeiter beim Arzt war (nur die AU zählt)

  • Details zu psychischen Erkrankungen

  • Medikamenteneinnahme


Der Arbeitgeber darf auch nicht beim Arzt oder der Krankenkasse nachfragen. Nur der Betriebsarzt darf Gesundheitsdaten verarbeiten – und auch nur mit Einwilligung des Mitarbeiters und unter ärztlicher Schweigepflicht.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist grundsätzlich zulässig, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft:

  • Öffentlich zugängliche Bereiche: Zulässig bei überwiegendem Interesse (z.B. Ladendiebstahl), mit Beschilderung
  • Nicht-öffentliche Arbeitsbereiche: Nur bei konkretem Verdacht auf Straftaten, zeitlich begrenzt
  • Sanitärräume, Umkleiden: Immer unzulässig
  • Pausenräume: Grundsätzlich unzulässig (unverhältnismäßig)
  • Verdeckte Überwachung: Nur als letztes Mittel bei konkretem Straftatverdacht

Vergleich: Datenschutz-Maßnahmen bei SaaS-Anbietern

MaßnahmeCERTISCANTypischer SaaS-AnbieterExcel/lokal
VerschlüsselungAES-256 (at rest + in transit)TLS + teilweise at restKeine
HostingDeutschland (Hetzner, Nürnberg)EU / teilweise USALokal
AVV inklusiveJaMeistensNicht nötig
ZugriffsprotokollSHA-256 Audit-Trail (WORM)TeilweiseKeines
Automatische LöschfristenJa, konfigurierbarSeltenManuell
RBACJa, granularTeilweiseNein
DSGVO-DatenexportJa (EU Data Act konform)TeilweiseJa (manuell)
Datenschutz-FolgenabschätzungUnterstützung integriertSeltenNein

Fazit: Datenschutz ernst nehmen

Der Beschäftigtendatenschutz ist kein optionales Extra, sondern gesetzliche Pflicht. Arbeitgeber sollten nur die wirklich erforderlichen Daten erheben, Löschfristen einhalten und technische Schutzmaßnahmen implementieren. Verstöße können nicht nur Bußgelder nach sich ziehen, sondern auch das Vertrauensverhältnis zu den Mitarbeitern nachhaltig beschädigen. Mit CERTISCAN speichern Sie Mitarbeiterdaten DSGVO-konform, verschlüsselt und mit automatischer Löschfristüberwachung. Nutzen Sie den kostenlosen Personal-Check und informieren Sie sich über unsere digitale Personalverwaltung.

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Häufig gestellte Fragen

Darf mein Arbeitgeber meinen Standort per GPS tracken?

GPS-Tracking ist nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers oder bei überwiegendem berechtigtem Interesse des Arbeitgebers (z.B. bei Außendienstmitarbeitern zur Tourenplanung) zulässig. Eine verdeckte Überwachung ist grundsätzlich unzulässig. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht (§87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Wie lange dürfen Bewerberdaten gespeichert werden?

Bewerberdaten abgelehnter Bewerber sollten spätestens 6 Monate nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens gelöscht werden. Diese Frist orientiert sich an der Klagefrist nach dem AGG. Eine längere Speicherung ist nur mit Einwilligung des Bewerbers zulässig.

Darf der Arbeitgeber meine E-Mails lesen?

Wenn die private E-Mail-Nutzung verboten ist, darf der Arbeitgeber dienstliche E-Mails grundsätzlich einsehen. Ist die private Nutzung erlaubt oder geduldet, wird der Arbeitgeber zum Telekommunikationsanbieter und darf die E-Mails nicht ohne Weiteres lesen.

Welche Gesundheitsdaten darf der Arbeitgeber speichern?

Der Arbeitgeber darf die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer speichern. Die Diagnose darf er nicht erfahren – die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber enthält keine Diagnose.

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CS
Christoph Schulz
Gründer & CEO, CERTISCAN