Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) gilt in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650 ab dem 30. Dezember 2026, für kleine und mittlere Unternehmen ab dem 30. Juni 2027. Nach der Vereinfachung gibt die Sorgfaltserklärung nur noch der Erstinverkehrbringer ab — wer innerhalb der EU von einem Vorlieferanten kauft, muss sie nicht erneut abgeben. Der Check ordnet Warengruppe, Weg der Ware, Unternehmensgröße, Dokumentation der Bezugsquelle und vorliegende Kundenanfragen in genau diese geprüften Angaben ein.
Der wichtigste Punkt dieses Checks ist eine Entlastung — und sie steht fast nirgends. Nahezu jeder Beitrag zur EUDR ist eine Warnung. Nach der Vereinfachung gibt die Sorgfaltserklärung aber nur noch der Erstinverkehrbringer ab; wer weiter hinten in der Lieferkette steht, muss sie nicht erneut abgeben. Das betrifft genau die Betriebe, die derzeit reihenweise Fragebögen ihrer Auftraggeber bekommen.
Und die Kante daran, weil sie sonst überlesen wird. „Nicht erneut abgeben" ist eine Aussage über ein einzelnes Dokument, nicht über die Pflichtenlage insgesamt. Ob nachgelagerte Betriebe Angaben aufbewahren, vorlegen oder weitergeben müssen, haben wir nicht an der Primärquelle geprüft — und sagen es deshalb nicht. Wer daraus „betrifft uns nicht" macht, macht aus einer geprüften Entlastung eine ungeprüfte Behauptung.
Was der Check bewusst NICHT tut. Er nennt keinen Warenanhang, keine KMU-Schwelle, keinen Erklärungsinhalt, kein Verfahren, keine Sanktion und keine zuständige Behörde. Für uns sind zur EUDR drei Angaben an der Primärquelle geprüft. Alles Weitere führen wir im EUDR-Leitfaden offen als noch nicht geprüft auf, statt Angaben aus zweiter Hand zu übernehmen.
#FrageWarum sie zählt1Handeln, verarbeiten oder verbauen Sie erfasste Rohstoffe?Erfasst sind Rohstoffe und Erzeugnisse — unter anderem Holz, Kautschuk, Soja, Kakao, Kaffee, Palmöl und Rind, auch als Bestandteil einer Verpackung oder eines Zukaufteils.2Wie kommt diese Ware zu Ihnen?Die entscheidende Frage: Einfuhr aus einem Nicht-EU-Land und eigene Erzeugung in der EU führen zur ersten Stufe, der Kauf bei einem EU-Vorlieferanten nicht.3Gilt Ihr Betrieb als kleines oder mittleres Unternehmen?Entscheidet zwischen dem 30.12.2026 und dem 30.06.2027. Welche Schwellen dafür gelten, nennen wir nicht — sie sind nicht geprüft.4Ist festgehalten, von wem Sie diese Ware beziehen?Der eine Schritt, der in jedem Ausgang der offenen Rechtsfragen nützlich bleibt: ein Ordner je Lieferant.5Fragen Auftraggeber bereits nach EUDR-Nachweisen?Was ein Kunde vertraglich verlangt, kann über die gesetzliche Pflicht hinausgehen — beides ist getrennt zu beantworten.
StufeWann sie ausgegeben wirdKernaussageNicht im AnwendungsbereichAusdrücklich keine erfasste Ware im SpielNach Ihren Angaben nicht erfasst — mit ausdrücklicher Bitte um Gegenprüfung, weil auch Erzeugnisse zählen und die Aufzählung nicht abschließend ist.Nachgelagert — keine erneute ErklärungKauf innerhalb der EU von einem VorlieferantenDie Sorgfaltserklärung gibt der Erstinverkehrbringer ab; sie ist von Ihnen nicht erneut abzugeben. Ausdrücklich mit dem Hinweis, dass daraus kein „nichts zu tun" folgt.Erste Stufe — die Erklärung liegt bei IhnenEinfuhr aus einem Nicht-EU-Land, eigene Erzeugung in der EU oder AusfuhrMaßgeblicher Anwendungsbeginn plus der Hinweis, dass Inhalt und Verfahren der Erklärung von uns nicht geprüft sind.Einordnung offenWarengruppe oder Weg der Ware unklarKonkreter Hinweis, welcher Punkt zuerst zu klären ist — bewusst ohne Entwarnung.
Keine falsche Entwarnung. Jedes „Weiß ich nicht" wertet der Check nach oben, nie nach unten. Auch die Ausfuhr behandelt er nicht als entlastet: Sie ist von der Verordnung erfasst, und ob die Vereinfachung dort in gleicher Weise greift, haben wir nicht geprüft. Und beim Stichtag zeigt der Check bei unklarer Einordnung den früheren Termin — wer auf Juni 2027 plant und sich irrt, hat den Stichtag bereits überschritten; wer auf Dezember 2026 plant und sich irrt, ist ein halbes Jahr zu früh fertig.
Der häufigste reale Anlass für diesen Check ist kein Gesetzestext, sondern ein Fragebogen aus dem Einkauf eines großen Kunden. Beides zu vermischen ist in beide Richtungen teuer: Wer „das ist gesetzlich meine Pflicht" annimmt, produziert Unterlagen, die die Verordnung von ihm nicht verlangt. Wer „gesetzlich muss ich nicht" antwortet und es dabei belässt, hat die Frage seines Kunden nicht beantwortet. Wie sich das trennen lässt, steht auf „Kunde verlangt einen EUDR-Nachweis" — samt Antwortentwurf.
Achtung — keine Rechtsberatung. Der EUDR-Betroffenheits-Check ist eine unverbindliche Orientierungshilfe auf Basis Ihrer Angaben und der oben genannten, an der Primärquelle geprüften Angaben zur EU-Entwaldungsverordnung in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650. Er nimmt keine Prüfung Ihres Einzelfalls vor und ersetzt keine Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt — insbesondere nicht für die Fragen, ob Ihre Waren erfasst sind und welche Rolle Ihr Betrieb in der Lieferkette einnimmt.