EU-Entwaldungsverordnung: Wer die Sorgfaltserklärung abgibt — und wer sie nicht noch einmal abgeben muss
Zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) liest man fast überall dasselbe: neue Pflichten, kurze Fristen, viel Aufwand. Der Punkt, der die meisten Betriebe tatsächlich entlastet, steht kaum irgendwo — nach der Vereinfachung in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650 gibt nur noch der Erstinverkehrbringer die Sorgfaltserklärung ab. Wer weiter hinten in der Kette steht, muss sie nicht erneut abgeben. Diese Seite sagt, was daraus folgt, ab wann die Verordnung gilt (30.12.2026, für KMU 30.06.2027) — und wo unsere geprüfte Aussage endet.
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) gilt in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650 ab dem 30. Dezember 2026, für kleine und mittlere Unternehmen ab dem 30. Juni 2027. Nach der Vereinfachung gibt die Sorgfaltserklärung nur noch der Erstinverkehrbringer ab — wer weiter hinten in der Lieferkette steht, muss sie nicht erneut abgeben. Betroffen ist, wer erfasste Rohstoffe und Erzeugnisse — unter anderem Holz, Kautschuk, Soja, Kakao, Kaffee, Palmöl und Rind — erstmals in der EU in Verkehr bringt oder ausführt.
30.12.2026
Anwendungsbeginn der EU-Entwaldungsverordnung
30.06.2027
Anwendungsbeginn für kleine und mittlere Unternehmen
nur die erste Stufe
Die Sorgfaltserklärung gibt der Erstinverkehrbringer ab
keine Zweitmeldung
Nachgelagerte Marktteilnehmer müssen sie nicht erneut abgeben
Keine Rechtsberatung – Angaben ohne Gewähr. Beträge, Fristen und Schwellen können sich ändern; im Zweifel Fachperson hinzuziehen.
Häufige Fragen
Muss ich als Zwischenhändler eine eigene Sorgfaltserklärung nach der EU-Entwaldungsverordnung abgeben?
Nach dem geprüften Stand nicht. In der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650 gibt die Sorgfaltserklärung nur noch der Erstinverkehrbringer ab — also derjenige, der die Ware erstmals in der EU in Verkehr bringt. Marktteilnehmer, die weiter hinten in der Lieferkette stehen, müssen sie nicht erneut abgeben. Das ist allerdings eine Aussage über dieses eine Dokument: Ob für nachgelagerte Betriebe andere Pflichten bestehen — etwa Angaben aufzubewahren oder weiterzugeben — haben wir nicht an der Primärquelle geprüft und sagen es deshalb hier nicht.
Ein Auftraggeber verlangt eine EUDR-Sorgfaltserklärung von mir — muss ich sie abgeben?
Das sind zwei Fragen, und sie haben verschiedene Antworten. Gesetzlich gibt die Sorgfaltserklärung nach dem geprüften Stand nur der Erstinverkehrbringer ab; wer innerhalb der EU von einem Vorlieferanten kauft, muss sie nicht erneut abgeben. Vertraglich kann Ihr Auftraggeber trotzdem Angaben von Ihnen verlangen — was ein Kunde fordert, kann über die gesetzliche Pflicht hinausgehen. Sinnvoll ist deshalb, beides getrennt zu beantworten: die Rechtslage benennen und zugleich sagen, welche Angaben Sie zu Ihrer Bezugsquelle liefern können.
Ab wann gilt die EU-Entwaldungsverordnung?
Der Anwendungsbeginn ist der 30. Dezember 2026; für kleine und mittlere Unternehmen der 30. Juni 2027 (Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650). Welche Schwellen ein Betrieb erfüllen muss, um im Sinne dieser Verordnung als kleines oder mittleres Unternehmen zu gelten, haben wir nicht geprüft — solange das nicht geklärt ist, ist der 30. Dezember 2026 die belastbare Planungsannahme.
Welche Waren erfasst die EU-Entwaldungsverordnung?
Erfasst sind Rohstoffe und Erzeugnisse, unter anderem Holz, Kautschuk, Soja, Kakao, Kaffee, Palmöl und Rind. Wichtig sind zwei Punkte: Erstens sind ausdrücklich auch Erzeugnisse erfasst, nicht nur Rohstoffe — ein Möbel, eine Kartonverpackung oder ein Reifen können also darunterfallen. Zweitens ist diese Aufzählung nicht abschließend. Welche Waren der Warenanhang im Einzelnen erfasst, haben wir nicht geprüft und geben wir hier deshalb nicht wieder.
Heißt „muss nicht erneut abgeben", dass mich die EUDR gar nichts angeht?
Nein, und diese Verkürzung ist die gefährlichste zum Thema. Geprüft ist ausschließlich, dass nachgelagerte Marktteilnehmer die Sorgfaltserklärung nicht erneut abgeben müssen. Ob sie Angaben ihres Vorlieferanten aufbewahren oder weitergeben müssen, welche Sorgfalt bei der Lieferantenauswahl von ihnen erwartet wird und was gilt, wenn die Erklärung der ersten Stufe fehlt oder fehlerhaft ist, haben wir nicht geprüft. Praktisch heißt das: Heben Sie auf, was Ihr Vorlieferant Ihnen zu erfasster Ware schickt. Das ist ein Ordner, kein Projekt — und es bleibt in jedem Ausgang der offenen Fragen nützlich.
Gilt die Entlastung auch, wenn ich Ware aus der EU ausführe?
Das haben wir nicht geprüft. Die Ausfuhr ist von der Verordnung ausdrücklich erfasst — ob die Vereinfachung, nach der nur der Erstinverkehrbringer die Sorgfaltserklärung abgibt, für Ausfuhrfälle in gleicher Weise greift, sagen wir hier nicht. Wer ausführt, sollte sich deshalb nicht auf die Entlastung verlassen, sondern die Frage gezielt stellen.
Warum nennt dieser Leitfaden keine Bußgelder und keine zuständige Behörde?
Weil wir beides nicht an der Primärquelle geprüft haben. Zur EUDR sind für uns derzeit drei Angaben geprüft: die maßgebliche Fassung (Verordnung (EU) 2025/2650), die Anwendungsbeginne 30.12.2026 beziehungsweise 30.06.2027 für kleine und mittlere Unternehmen sowie der Umstand, dass die Sorgfaltserklärung nur der Erstinverkehrbringer abgibt und nachgelagerte Marktteilnehmer sie nicht erneut abgeben müssen. Sanktionen, Zuständigkeiten, Warenanhang und der Inhalt der Erklärung stehen im Abschnitt „Was wir bewusst nicht sagen" als offene Punkte — statt als Angaben aus zweiter Hand.
Warum dieser Leitfaden kürzer ist, als Sie es von anderen kennen. Wir nennen zur EUDR bewusst nur die Angaben oben — sie sind an der Primärquelle geprüft. Die vollständige Warenliste, der Inhalt der Sorgfaltserklärung, Schwellenwerte für „KMU", Sanktionen und die zuständige Behörde stehen hier nicht, weil wir sie nicht geprüft haben. Der Abschnitt „Was wir bewusst nicht sagen" listet das offen auf. Eine Angabe, die man nicht nachschlagen kann, ist in einer Lieferantenkommunikation gefährlich — dort wird sie nämlich zitiert.
Die Vereinfachung: Nur die erste Stufe erklärt
Die praktisch wichtigste Änderung ist zugleich die am wenigsten berichtete. Nach der Vereinfachung gibt die Sorgfaltserklärung nur noch der Erstinverkehrbringer ab — also derjenige, der die Ware erstmals in der EU in Verkehr bringt. Marktteilnehmer, die weiter hinten in der Lieferkette stehen, müssen sie nicht erneut abgeben.
Für die betriebliche Realität dreht dieser eine Satz sehr viel um. In den meisten Ketten gibt es genau einen Punkt, an dem die Ware in die EU kommt — und danach eine ganze Reihe von Betrieben, die sie weiterverkaufen, verarbeiten, konfektionieren oder einbauen. Bislang war die verbreitete Erwartung, dass jede dieser Stationen ihre eigene Erklärung beisteuert. Genau das ist es nicht.
Wo Ihr Betrieb steht
Sorgfaltserklärung
Sie bringen die Ware erstmals in der EU in Verkehr
Sie geben sie ab.
Sie kaufen innerhalb der EU von einem Vorlieferanten
Sie müssen sie nicht erneut abgeben.
Wo Ihr Betrieb steht
Sie bringen die Ware erstmals in der EU in Verkehr
Sorgfaltserklärung
Sie geben sie ab.
Wo Ihr Betrieb steht
Sie kaufen innerhalb der EU von einem Vorlieferanten
Sorgfaltserklärung
Sie müssen sie nicht erneut abgeben.
Warum das eine gute Nachricht mit einer scharfen Kante ist: Die Entlastung greift genau dort, wo die Verunsicherung am größten ist — beim mittelständischen Händler, beim Verarbeiter, beim Handwerksbetrieb, der Holz oder Kautschuk verbaut und seit Monaten Fragebögen bekommt. Sie ist aber eine enge Aussage: Sie betrifft die Sorgfaltserklärung, und nur sie. Was sie ausdrücklich nicht sagt, steht weiter unten in einem eigenen Abschnitt — und den sollten Sie lesen, bevor Sie im Betrieb „betrifft uns nicht" ausgeben.
Wo Ihr Betrieb in dieser Kette steht, sortiert der EUDR-Betroffenheits-Check in unter einer Minute vor. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Zwei Daten — und warum das zweite trügerisch ist
Die Verordnung hat für die Praxis zwei Anwendungsbeginne:
Datum
Für wen
30.12.2026
Anwendungsbeginn der EU-Entwaldungsverordnung
30.06.2027
Anwendungsbeginn für kleine und mittlere Unternehmen
Datum
30.12.2026
Für wen
Anwendungsbeginn der EU-Entwaldungsverordnung
Datum
30.06.2027
Für wen
Anwendungsbeginn für kleine und mittlere Unternehmen
Das zweite Datum liest sich wie ein halbes Jahr Luft. Es ist aber an eine Bedingung geknüpft, die wir hier nicht auflösen können: Welche Schwellen ein Betrieb erfüllen muss, um im Sinne dieser Verordnung als kleines oder mittleres Unternehmen zu gelten, haben wir nicht an der Primärquelle geprüft. Wir nennen deshalb keine Mitarbeiterzahl, keine Umsatz- und keine Bilanzgrenze — auch keine „üblichen" aus anderen Rechtsakten, denn ob sie hier gelten, wissen wir nicht.
Was daraus praktisch folgt: Solange die Einordnung nicht geklärt ist, ist der 30. Dezember 2026 die belastbare Planungsannahme. Wer auf den Juni 2027 plant und sich am Ende irrt, verliert nicht sechs Monate Vorlauf, sondern hat den Stichtag bereits überschritten. Wer umgekehrt auf Dezember 2026 plant und sich irrt, ist ein halbes Jahr zu früh fertig. Die beiden Fehler sind unterschiedlich teuer, und das entscheidet die Planung — nicht die Wahrscheinlichkeit.
Die Einordnung selbst ist eine Frage für Ihre Steuer- oder Rechtsberatung, und sie ist schnell beantwortet, wenn man sie stellt. Sie ist der erste offene Punkt, den wir Ihnen mitgeben.
Wer betroffen ist — und wo unsere geprüfte Aussage endet
Die Verordnung richtet sich an Betriebe, die erfasste Rohstoffe und Erzeugnisse erstmals in der EU in Verkehr bringen oder ausführen. Erfasst sind unter anderem Holz, Kautschuk, Soja, Kakao, Kaffee, Palmöl und Rind.
Zwei Dinge, die dabei regelmäßig unterschätzt werden:
„Wir handeln nicht mit Rohstoffen" ist keine Entwarnung. Erfasst sind Rohstoffe und Erzeugnisse. Ein Möbel, eine Verpackung aus Karton, ein Reifen, ein Schokoladenprodukt — das sind Erzeugnisse aus erfassten Rohstoffen. Wer nur an Container voller Baumstämme denkt, prüft an der eigenen Warengruppe vorbei.
Die Aufzählung ist nicht abschließend. „Unter anderem" heißt: Es gibt mehr. Welche Waren die Verordnung im Einzelnen erfasst, steht in ihrem Warenanhang — den haben wir nicht geprüft und geben ihn deshalb hier nicht wieder. Für Ihre konkrete Warengruppe ist das der Punkt, an dem Sie nachschlagen oder nachfragen müssen.
Hier endet unsere geprüfte Aussage — bewusst. Wir treffen keine Aussage dazu, wie die Verordnung die Rollen im Einzelnen zuordnet, was in eine Sorgfaltserklärung hineingehört, welche Nachweise sie voraussetzt, welche Sanktionen bei Verstößen drohen oder welche Behörde in Deutschland zuständig ist. Zu keinem dieser Punkte liegt uns eine an der Primärquelle geprüfte Angabe vor. Sie aus zweiter Hand abzuschreiben, wäre genau der Fehler, den wir bei anderen kritisieren.
Auch die Ausfuhr ist ausdrücklich erfasst. Ob die Vereinfachung — nur die erste Stufe erklärt — für Ausfuhrfälle in gleicher Weise greift, haben wir nicht geprüft. Wer ausführt, sollte sich deshalb nicht auf die Entlastung verlassen, sondern die Frage stellen.
Was „nicht erneut abgeben" nicht heißt
Dieser Abschnitt ist der wichtigste dieser Seite, und er nimmt einen Teil der guten Nachricht wieder zurück — nicht aus Vorsicht, sondern weil die Aussage sonst falsch wird.
Geprüft ist: Nachgelagerte Marktteilnehmer müssen die Sorgfaltserklärung nicht erneut abgeben. Das ist eine Aussage über ein Dokument. Sie ist keine Aussage darüber, dass für nachgelagerte Betriebe insgesamt keine Pflichten bestehen.
Was wir dazu nicht wissen und deshalb nicht behaupten:
ob nachgelagerte Betriebe Angaben ihres Vorlieferanten aufbewahren oder auf Verlangen vorlegen müssen,
ob sie Angaben in der Kette weitergeben müssen,
welche Sorgfalt bei der Auswahl und Prüfung des Vorlieferanten von ihnen erwartet wird,
was gilt, wenn sich herausstellt, dass die Erklärung der ersten Stufe fehlerhaft war oder fehlt.
Der praktische Unterschied ist erheblich. „Wir müssen keine eigene Erklärung abgeben" und „wir müssen nichts tun" sind zwei verschiedene Sätze, und nur der erste ist geprüft. Wer im Betrieb den zweiten ausgibt, riskiert genau die Sorte Fehler, die erst auffällt, wenn jemand danach fragt — und dann steht man ohne Unterlagen da, die man mit überschaubarem Aufwand hätte aufheben können.
Die pragmatische Konsequenz, unabhängig davon, wie die offenen Fragen ausgehen: Halten Sie fest, von wem Sie erfasste Ware beziehen, und heben Sie auf, was Ihr Vorlieferant Ihnen dazu schickt. Das ist ein Ordner, kein Projekt. Es kostet fast nichts, und es ist die einzige Vorbereitung, die in jedem denkbaren Ausgang der offenen Punkte nützlich bleibt.
Wenn ein Auftraggeber trotzdem Nachweise verlangt
Der häufigste reale Anlass, sich mit der EUDR zu befassen, ist kein Gesetzestext, sondern ein Fragebogen: Ein großer Kunde schickt eine Liste und verlangt eine Sorgfaltserklärung oder einen EUDR-Nachweis — mit Frist.
Dabei laufen zwei Dinge zusammen, die man getrennt beantworten muss:
Worum es geht
Wer entscheidet
Gesetzliche Pflicht
Muss ich die Sorgfaltserklärung abgeben?
Die Verordnung — und nach dem geprüften Stand gibt sie der Erstinverkehrbringer ab, nicht die nachgelagerte Stufe.
Vertragliche Anforderung
Muss ich meinem Kunden etwas liefern?
Ihr Vertrag. Was ein Auftraggeber verlangt, kann über die gesetzliche Pflicht hinausgehen — und tut es in der Praxis oft.
Gesetzliche Pflicht
Worum es geht
Muss ich die Sorgfaltserklärung abgeben?
Wer entscheidet
Die Verordnung — und nach dem geprüften Stand gibt sie der Erstinverkehrbringer ab, nicht die nachgelagerte Stufe.
Vertragliche Anforderung
Worum es geht
Muss ich meinem Kunden etwas liefern?
Wer entscheidet
Ihr Vertrag. Was ein Auftraggeber verlangt, kann über die gesetzliche Pflicht hinausgehen — und tut es in der Praxis oft.
Beides zu vermischen ist teuer, und zwar in beide Richtungen. Wer „das ist gesetzlich meine Pflicht" annimmt, produziert Unterlagen, die die Verordnung von ihm gar nicht verlangt. Wer umgekehrt „gesetzlich muss ich nicht" antwortet und es dabei belässt, hat die Frage seines Kunden nicht beantwortet — und riskiert eine Geschäftsbeziehung an einer Auskunft, die er auch hätte geben können.
Dieselbe Unterscheidung kennen viele Betriebe bereits vom Lieferkettengesetz: Für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen ist es seit dem EU-Omnibus-Paket keine direkte Pflicht mehr, wird aber von großen Auftraggebern vertraglich verlangt. Die Rechtslage ändert dort nichts an der Geschäftsrealität — sie ändert nur, mit welcher Begründung man antwortet.
Wenn eine solche Anfrage gerade auf Ihrem Tisch liegt: Diese Seite sortiert genau diesen Moment — mit einem Antwortentwurf, der belastbar ist, ohne mehr zu behaupten, als geprüft ist.
Was Sie jetzt tun können — ohne Rechtsgutachten
Die folgenden Schritte sind organisatorisch, nicht juristisch. Sie kosten wenig und bleiben unabhängig davon sinnvoll, wie die offenen Rechtsfragen ausgehen:
Ihre Warengruppen durchgehen. Enthält irgendetwas, das Sie kaufen oder verkaufen, Holz, Kautschuk, Soja, Kakao, Kaffee, Palmöl oder Rind — auch als Bestandteil eines Erzeugnisses? Eine Liste, kein Gutachten. Denken Sie an Verpackungen und Zukaufteile, nicht nur an das Hauptprodukt.
Ihre Position in der Kette bestimmen. Kommt die Ware über Sie in die EU, oder kaufen Sie sie innerhalb der EU? An dieser einen Frage hängt, ob die Sorgfaltserklärung bei Ihnen liegt.
Die KMU-Einordnung klären lassen. Sie entscheidet zwischen dem 30.12.2026 und dem 30.06.2027. Bis das geklärt ist, planen Sie auf das frühere Datum.
Aufheben, was Ihr Vorlieferant Ihnen schickt. Ein Ordner je Lieferant. Ob eine Aufbewahrungspflicht besteht, wissen wir nicht — dass diese Unterlagen im Zweifel gebraucht werden, ist absehbar.
Für Ausfuhrfälle gesondert fragen. Ob die Entlastung der nachgelagerten Stufen dort gleichermaßen greift, ist offen.
Kundenanfragen von der Rechtsfrage trennen. Beantworten Sie beide — aber nicht mit demselben Satz.
Die offenen Punkte fachkundig klären lassen — insbesondere Warenanhang, Rollenzuordnung und den Inhalt der Sorgfaltserklärung, falls sie bei Ihnen liegt.
Was wir bewusst nicht sagen — und warum das die nützlichere Auskunft ist
Zur EU-Entwaldungsverordnung kursieren Angaben, die wir hier nicht wiederholen, weil wir sie nicht an der Primärquelle geprüft haben. Wir listen sie auf, damit Sie wissen, wonach Sie bei Ihrer Beratung fragen sollten:
Die Nummer der Grundverordnung. Geprüft ist die Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650. Die Fundstelle des Grundrechtsakts nennen wir erst, wenn sie geprüft ist — eine falsche Rechtsakt-Nummer in einer Lieferantenkommunikation ist ein Fehler, der weiterwandert.
Die vollständige Warenliste — welche Rohstoffe und Erzeugnisse der Warenanhang im Einzelnen erfasst.
Die Schwellen für „kleines und mittleres Unternehmen" im Sinne dieser Verordnung — und damit die Frage, wer sich auf den 30.06.2027 berufen kann.
Der Inhalt der Sorgfaltserklärung — welche Angaben sie enthält und welche Nachweise ihr zugrunde liegen müssen.
Wo und wie die Erklärung abgegeben wird — Verfahren, System, Bestätigung.
Die übrigen Pflichten nachgelagerter Marktteilnehmer — Aufbewahrung, Weitergabe von Angaben, Sorgfalt bei der Lieferantenauswahl.
Die artikelgenaue Rollenzuordnung und die Abgrenzung zwischen Marktteilnehmern und Händlern.
Ob die Vereinfachung auch für Ausfuhrfälle gilt.
Sanktionen — Art und Höhe.
Die zuständige Behörde in Deutschland und der Ablauf einer Kontrolle.
Übergangsregelungen für Ware, die vor dem jeweiligen Anwendungsbeginn in Verkehr gebracht wurde.
Jeder dieser Punkte kann für Ihren Betrieb erheblich sein. Genau deshalb steht hier keine Angabe aus zweiter Hand. Sobald ein Punkt an der Primärquelle geprüft ist, ergänzen wir ihn hier — mit Fundstelle und Datum.
Achtung — keine Rechtsberatung. Dieser Leitfaden ordnet den öffentlich zugänglichen Rechtsstand ein und benennt ausdrücklich, was er nicht abdeckt. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall — insbesondere nicht für die Fragen, ob Ihre Waren erfasst sind, welche Rolle Ihr Betrieb in der Lieferkette einnimmt und welche Pflichten daraus für Sie folgen.
Transparenz: Was CERTISCAN zur EUDR (nicht) leistet
CERTISCAN hat kein Modul zur EU-Entwaldungsverordnung — nichts, was Lieferketten nachverfolgt, Herkunftsnachweise verwaltet oder eine Sorgfaltserklärung erzeugt oder abgibt. Dieser Leitfaden ist reine Rechtseinordnung, und der zugehörige Check ist eine Orientierungshilfe, kein Produktangebot.
Was wir tatsächlich bereitstellen: eine laufend gepflegte Übersicht der Compliance-Fristen auf /compliance-radar, kostenlose Kurz-Checks zu anderen Pflichten auf /checks und — für die Frage, welche Fristen für Ihren Betrieb überhaupt gelten — den Fristen-Wächter. Für Ihre erste EUDR-Selbsteinordnung: der EUDR-Betroffenheits-Check. Und wenn gerade ein Auftraggeber Nachweise von Ihnen verlangt: der passende Fall.