Ein Auftraggeber verlangt eine EUDR-Sorgfaltserklärung von Ihnen — und Sie stehen gar nicht an der ersten Stelle
Ein großer Kunde schickt einen Fragebogen zur EU-Entwaldungsverordnung und will eine Sorgfaltserklärung — mit Frist. Nach der Vereinfachung gibt diese Erklärung aber nur der Erstinverkehrbringer ab; wer innerhalb der EU einkauft, muss sie nicht erneut abgeben. Wie Sie das belastbar beantworten, ohne die Geschäftsbeziehung zu riskieren — und ohne mehr zu behaupten, als geprüft ist.
„Bitte senden Sie uns bis zum Monatsende Ihre Sorgfaltserklärung nach der EU-Entwaldungsverordnung." Der Satz kommt selten von einer Behörde. Er kommt aus dem Einkauf eines großen Kunden, oft als Anhang eines Fragebogens mit dreißig Feldern, manchmal mit dem Hinweis, dass ohne Rückmeldung keine weiteren Bestellungen erfolgen. Und Sie sitzen davor und wissen weder, ob Sie diese Erklärung überhaupt abgeben müssen, noch, ob ein „nein" die Geschäftsbeziehung kostet.
Diese Seite sortiert genau diesen Moment. Sie beantwortet nicht, ob Ihre konkreten Waren von der Verordnung erfasst sind — das ist eine Rechtsfrage, die wir nicht aus zweiter Hand beantworten (warum, steht weiter unten). Sie beantwortet die Frage, die Sie heute stellen: Muss ich das abgeben, und wenn nicht — was schreibe ich zurück?
nur die erste Stufe
Die Sorgfaltserklärung gibt der Erstinverkehrbringer ab
keine Zweitmeldung
Nachgelagerte Marktteilnehmer müssen sie nicht erneut abgeben
30.12.2026
Anwendungsbeginn der EU-Entwaldungsverordnung
30.06.2027
Anwendungsbeginn für kleine und mittlere Unternehmen
Keine Rechtsberatung – Angaben ohne Gewähr. Beträge, Fristen und Schwellen können sich ändern; im Zweifel Fachperson hinzuziehen.
Häufige Fragen
Ein Auftraggeber verlangt eine EUDR-Sorgfaltserklärung von mir — muss ich sie abgeben?
Das sind zwei Fragen, und sie haben verschiedene Antworten. Gesetzlich gibt die Sorgfaltserklärung nach dem geprüften Stand nur der Erstinverkehrbringer ab; wer innerhalb der EU von einem Vorlieferanten kauft, muss sie nicht erneut abgeben. Vertraglich kann Ihr Auftraggeber trotzdem Angaben von Ihnen verlangen — was ein Kunde fordert, kann über die gesetzliche Pflicht hinausgehen. Sinnvoll ist deshalb, beides getrennt zu beantworten: die Rechtslage benennen und zugleich sagen, welche Angaben Sie zu Ihrer Bezugsquelle liefern können.
Kann ich meinem Kunden einfach schreiben, dass mich die EUDR nicht betrifft?
Besser nicht. Geprüft ist eine enge Aussage: dass nachgelagerte Marktteilnehmer die Sorgfaltserklärung nicht *erneut* abgeben müssen. Ob für sie andere Pflichten bestehen — Angaben aufzubewahren, vorzulegen oder weiterzugeben — haben wir nicht geprüft. „Betrifft uns nicht" geht darüber hinaus und ist genau die Sorte Zusage, die später zitiert wird. Formulieren Sie stattdessen, was Sie belegen können: dass Sie innerhalb der EU beziehen und dass die Erklärung nach dem geprüften Stand beim Erstinverkehrbringer liegt.
Ab wann muss ich damit überhaupt rechnen?
Der Anwendungsbeginn ist der 30. Dezember 2026, für kleine und mittlere Unternehmen der 30. Juni 2027. Welche Schwellen für „klein und mittel" im Sinne dieser Verordnung gelten, haben wir nicht geprüft — solange das ungeklärt ist, sollten Sie auf den 30. Dezember 2026 planen. In der Praxis kommen die Fragebögen ohnehin früher als der Stichtag: Große Auftraggeber beginnen mit der Abfrage ihrer Kette, lange bevor die Verordnung für sie greift.
Muss ich meinem Kunden meinen Vorlieferanten nennen?
Rechtlich sagen wir dazu nichts — ob und welche Angaben in der Kette weiterzugeben sind, haben wir nicht geprüft. Kaufmännisch ist es die Frage, die Sie ohnehin abwägen müssen: Ihr Kunde will die Kette nachvollziehen können, und Sie wollen Ihre Bezugsquelle womöglich nicht offenlegen. Ein gangbarer Mittelweg ist, die Unterlagen weiterzureichen, die Ihnen Ihr Vorlieferant zur Verfügung gestellt hat, statt den Lieferanten selbst zu benennen.
Was, wenn ich gar nicht weiß, ob meine Ware erfasst ist?
Dann ist das die erste Frage, nicht die zweite. Erfasst sind Rohstoffe und Erzeugnisse, unter anderem Holz, Kautschuk, Soja, Kakao, Kaffee, Palmöl und Rind — auch als Bestandteil, also durchaus in einer Verpackung oder einem Zukaufteil. Diese Aufzählung ist nicht abschließend; maßgeblich ist der Warenanhang der Verordnung, den wir nicht geprüft haben. Gehen Sie Ihre Warengruppen durch und lassen Sie die offenen Fälle fachkundig klären, bevor Sie Ihrem Kunden antworten.
Wo sehe ich neben der EUDR die weiteren Fristen für meinen Betrieb?
Die Gesetzes-Achse steht im [Compliance-Radar](/compliance-radar): jede Lage mit Stand-Datum, nächster Frist und Fundstelle. Wenn Sie wissen wollen, welche dieser Lagen für Ihren Betrieb gilt, beantwortet der [Fristen-Wächter](/fristen-waechter) das anhand eines kurzen Profils — er führt keine eigenen Zahlen, sondern filtert genau diesen Radar.
In dieser Situation laufen drei Dinge zusammen, und sie sind unterschiedlich sicher:
Eine gesetzliche Frage. Muss ich, so wie ich in der Lieferkette stehe, eine Sorgfaltserklärung abgeben? Darauf gibt es eine geprüfte Antwort, und sie ist für die meisten Empfänger solcher Fragebögen erfreulicher als erwartet.
Eine vertragliche Anforderung. Was Ihr Kunde von Ihnen verlangt, kann über die gesetzliche Pflicht hinausgehen. Das ist zulässig und in Lieferbeziehungen üblich — es ist nur eben etwas anderes.
Ein Zeitdruck aus der Kundenbeziehung, der von beidem unabhängig ist. Der Einkauf braucht ein Häkchen in seiner Liste, nicht eine juristische Erörterung.
Wer diese drei Ebenen vermischt, macht einen von zwei Fehlern. Entweder produziert er ein Dokument, das die Verordnung von ihm gar nicht verlangt — und behauptet darin womöglich Dinge, die er nicht belegen kann. Oder er antwortet „gesetzlich nicht meine Pflicht" und lässt es dabei bewenden — und hat die Frage seines Kunden nicht beantwortet.
02Die gute Nachricht, und sie ist geprüft
Nach der Vereinfachung gibt die Sorgfaltserklärung nur noch der Erstinverkehrbringer ab — also derjenige, der die Ware erstmals in der EU in Verkehr bringt. Marktteilnehmer, die weiter hinten in der Lieferkette stehen, müssen sie nicht erneut abgeben.
Für den typischen Empfänger eines solchen Fragebogens heißt das: Wenn Sie Ihre Ware innerhalb der EU von einem Vorlieferanten kaufen, liegt die Sorgfaltserklärung nach dem geprüften Stand nicht bei Ihnen. Sie liegt an dem Punkt, an dem die Ware in die EU gekommen ist.
Wo Sie stehen
Sorgfaltserklärung
Sie führen die Ware aus einem Nicht-EU-Land ein oder erzeugen sie selbst in der EU
Sie geben sie ab.
Sie kaufen innerhalb der EU von einem Vorlieferanten
Sie müssen sie nicht erneut abgeben.
Wo Sie stehen
Sie führen die Ware aus einem Nicht-EU-Land ein oder erzeugen sie selbst in der EU
Sorgfaltserklärung
Sie geben sie ab.
Wo Sie stehen
Sie kaufen innerhalb der EU von einem Vorlieferanten
Dieser Abschnitt ist der Grund, warum diese Seite länger ist als die zwei Sätze oben.
*Geprüft ist: Sie müssen die Erklärung nicht erneut abgeben. Das ist eine Aussage über ein einzelnes Dokument. Sie ist keine Aussage darüber, dass Sie als nachgelagerter Betrieb gar keine Pflichten haben. Ob Sie Angaben Ihres Vorlieferanten aufbewahren oder auf Verlangen vorlegen müssen, ob Sie sie in der Kette weitergeben müssen und welche Sorgfalt bei der Auswahl Ihrer Lieferanten von Ihnen erwartet wird — das haben wir nicht* an der Primärquelle geprüft und sagen es hier deshalb nicht.
Schreiben Sie Ihrem Kunden also nicht „die EUDR betrifft uns nicht". Dieser Satz geht über das hinaus, was belegbar ist, und er ist genau die Sorte Zusage, die später jemand zitiert.
04Was Sie belastbar sagen können
Diese Angaben sind an der Primärquelle geprüft und tragen:
Aussage
Fundstelle
Maßgeblich ist die EU-Entwaldungsverordnung in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650.
VO (EU) 2025/2650
Der Anwendungsbeginn ist der 30. Dezember 2026.
EUDR i. d. F. der VO (EU) 2025/2650
Für kleine und mittlere Unternehmen ist es der 30. Juni 2027.
EUDR i. d. F. der VO (EU) 2025/2650
Die Sorgfaltserklärung gibt der Erstinverkehrbringer ab.
EUDR i. d. F. der VO (EU) 2025/2650
Nachgelagerte Marktteilnehmer müssen sie nicht erneut abgeben.
EUDR i. d. F. der VO (EU) 2025/2650
Aussage
Maßgeblich ist die EU-Entwaldungsverordnung in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650.
Fundstelle
VO (EU) 2025/2650
Aussage
Der Anwendungsbeginn ist der 30. Dezember 2026.
Fundstelle
EUDR i. d. F. der VO (EU) 2025/2650
Aussage
Für kleine und mittlere Unternehmen ist es der 30. Juni 2027.
Fundstelle
EUDR i. d. F. der VO (EU) 2025/2650
Aussage
Die Sorgfaltserklärung gibt der Erstinverkehrbringer ab.
Fundstelle
EUDR i. d. F. der VO (EU) 2025/2650
Aussage
Nachgelagerte Marktteilnehmer müssen sie nicht erneut abgeben.
Fundstelle
EUDR i. d. F. der VO (EU) 2025/2650
Alles darüber hinaus — insbesondere ob Ihre konkreten Waren erfasst sind, was in eine Sorgfaltserklärung gehört, welche Sanktionen drohen und welche Behörde zuständig ist — beantworten wir bewusst nicht. Diese Zurückhaltung ist im Gespräch übrigens kein Nachteil: „Diese fünf Punkte sind geprüft, den Rest kläre ich" wirkt souveräner als eine Angabe, die der Einkauf des Kunden nachschlägt und nicht findet.
05Die vier Schritte, die in jedem Fall richtig sind
Ihre Position in der Kette bestimmen — bevor Sie antworten. Kommt die Ware über Sie in die EU, oder kaufen Sie sie innerhalb der EU? Das ist die einzige Frage, an der hängt, ob die Erklärung bei Ihnen liegt. Sie ist in fünf Minuten beantwortet und entscheidet den gesamten weiteren Ton Ihrer Antwort.
Antworten Sie auf beide Fragen getrennt. Die Rechtslage benennen — und im selben Schreiben sagen, welche Angaben Sie tatsächlich liefern können. Das ist der Unterschied zwischen einer Absage und einer Auskunft.
Nennen Sie Ihre Bezugsquelle, nicht Ihre Rechtsauffassung. Ihr Kunde will wissen, woher die Ware kommt. Wenn Sie sagen können, von welchem Vorlieferanten Sie beziehen, haben Sie sein eigentliches Problem gelöst — er kann die Kette dann selbst weiterverfolgen.
Legen Sie ab, was Ihr Vorlieferant Ihnen schickt. Ein Ordner je Lieferant. Ob eine Aufbewahrungspflicht besteht, wissen wir nicht — dass diese Unterlagen bei der nächsten Anfrage gebraucht werden, ist absehbar.
06Ein Antwortentwurf, der nicht mehr behauptet, als geprüft ist
Der folgende Text ist kein Rechtsdokument und keine Vorlage, die Sie ungeprüft abschicken sollten. Er zeigt, wie sich die drei Ebenen trennen lassen:
„Vielen Dank für Ihre Anfrage zur EU-Entwaldungsverordnung. Wir beziehen die betreffende Ware innerhalb der EU von einem Vorlieferanten und bringen sie nicht selbst erstmals in der Union in Verkehr. Nach dem uns vorliegenden Stand der Verordnung — in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650 — gibt die Sorgfaltserklärung der Erstinverkehrbringer ab; nachgelagerte Marktteilnehmer müssen sie nicht erneut abgeben. Wir können Ihnen daher keine eigene Sorgfaltserklärung ausstellen. Gerne nennen wir Ihnen stattdessen unseren Vorlieferanten für die betreffenden Artikel und stellen Ihnen die Unterlagen zur Verfügung, die uns von dort vorliegen. Bitte teilen Sie uns mit, welche Angaben Sie darüber hinaus benötigen."
Drei Dinge macht dieser Entwurf bewusst: Er behauptet nicht, die Verordnung betreffe Sie nicht. Er bietet etwas an, statt nur abzulehnen. Und er nennt die Fassung, auf die er sich stützt — das ist es, was eine Auskunft prüfbar macht.
07Und wenn der Kunde trotzdem darauf besteht?
Dann ist es eine Vertragsfrage, keine Rechtsfrage mehr — und die beantwortet sich anders. Ein Auftraggeber darf mehr verlangen, als das Gesetz vorschreibt; ob Sie das leisten wollen, ist eine kaufmännische Entscheidung.
Viele Betriebe kennen diese Konstellation bereits vom Lieferkettengesetz: Für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen ist es seit dem EU-Omnibus-Paket keine direkte Pflicht mehr, wird aber von großen Auftraggebern weiterhin vertraglich verlangt. Die Rechtslage ändert an der Geschäftsrealität nichts — sie ändert nur, mit welcher Begründung Sie verhandeln. Und sie ist ein gutes Argument dafür, dass der Aufwand, den Ihr Kunde verlangt, in die Preisgestaltung gehört.
08Was CERTISCAN hier tut — und was ausdrücklich nicht
Wir haben kein Modul zur EU-Entwaldungsverordnung: nichts, was Lieferketten nachverfolgt, Herkunftsnachweise verwaltet oder eine Sorgfaltserklärung erzeugt oder abgibt. Dieses Problem lösen Sie derzeit organisatorisch, nicht mit Software von uns. Was wir bereitstellen: den EUDR-Leitfaden, den EUDR-Betroffenheits-Check, eine laufend gepflegte Fristenübersicht auf /compliance-radar und kostenlose Kurz-Checks zu anderen Pflichten auf /checks.
Achtung — keine Rechtsberatung. Dieser Text beschreibt eine typische betriebliche Situation und ordnet den geprüften Rechtsstand ein. Er ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall — insbesondere nicht für die Fragen, ob Ihre Waren von der EU-Entwaldungsverordnung erfasst sind, welche Rolle Ihr Betrieb in der Lieferkette einnimmt und welche Pflichten daraus für Sie folgen.