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Knowledge/Der Rahmentarifvertrag Gebäudereinigung: Lohngruppen, Allgemeinverbindlichkeit, Zuschläge
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Der Rahmentarifvertrag Gebäudereinigung: Lohngruppen, Allgemeinverbindlichkeit, Zuschläge

In der Gebäudereinigung gibt es keinen freien Lohn nach Verhandlungsgeschick: Ein bundesweites Tarifwerk gibt vor, was gezahlt werden muss. Und das Besondere daran – es gilt für jeden Betrieb der Branche, auch wenn er weder Innungsmitglied noch tarifgebunden ist. Grund ist die Allgemeinverbindlichkeit nach § 5 Tarifvertragsgesetz und die Branchenmindestlohn-Verordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Dieser Leitfaden erklärt den Aufbau des Rahmentarifvertrags: die Lohngruppen 1 bis 9, wie die Allgemeinverbindlichkeit wirkt und welche Zuschläge der RTV vorschreibt – ohne Tarif-Kauderwelsch, aus Sicht des Reinigungsbetriebs.

CSChristoph Schulz12 min readUpdated: Jul 12, 2026
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DSGVOAES-256WORM-AUDITXRECHNUNGCSRD
Contents
  1. 01Das Wichtigste in 30 Sekunden
  2. 02Das Tarifwerk hat drei Bausteine
  3. 03Allgemeinverbindlichkeit: Warum der Tarif auch für Nicht-Mitglieder gilt
  4. 04Die Lohngruppen 1 bis 9 (§ 8 RTV)
  5. 05Zuschläge und Zulagen nach dem RTV
  6. 06Tariflohn und gesetzlicher Mindestlohn: Wer sticht?
  7. 07Häufige Fehler bei Eingruppierung und Abrechnung
  8. 08Wie CERTISCAN das Tarifwerk beherrschbar macht

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Die Löhne in der Gebäudereinigung sind tariflich festgelegt – und das Tarifwerk gilt für praktisch jeden Betrieb der Branche:

  • Drei Bausteine: Der Rahmentarifvertrag (RTV) regelt die Rahmenbedingungen (u. a. Lohngruppen, Arbeitszeit, Zuschläge). Der Lohntarifvertrag setzt die konkreten Stundensätze. Der Mindestlohntarifvertrag wird zusätzlich per Verordnung abgesichert.
  • Lohngruppen (§ 8 RTV): insgesamt 9 Gruppen (LG 1–9), geordnet nach Tätigkeit, Verantwortung und Qualifikation. Die frühere LG 5 ist seit 2011 nicht mehr besetzt. LG 1 = Innen-/Unterhaltsreinigung, LG 6 = Glas- und Fassadenreinigung.
  • Allgemeinverbindlich: Über die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) nach § 5 TVG und die Branchenmindestlohn-Verordnung nach § 7 AEntG gilt das Tarifwerk für ALLE Arbeitgeber der Branche – auch für nicht tarifgebundene Betriebe und ausländische Dienstleister im Einsatz in Deutschland.
  • Zwei Branchenmindestlöhne: Gesetzt sind per Verordnung nur LG 1 und LG 6. Ab 1. Januar 2026: LG 1 = 15,00 €/Std., LG 6 = 18,40 €/Std. (Zehnte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung, gültig bis 31.12.2026).
  • Über dem allgemeinen Mindestlohn: Schon die unterste Gruppe (LG 1) liegt über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn – der spielt in der Reinigung deshalb praktisch keine Rolle.
  • Zuschläge laut RTV: für Mehrarbeit, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Treffen mehrere zusammen, wird nur der höchste gezahlt.

Kurz: Wer einen Reinigungsbetrieb führt, kommt am Tarif nicht vorbei – auch ohne Innungsmitgliedschaft. Dieser Leitfaden zeigt, wie das Tarifwerk aufgebaut ist und worauf es bei Eingruppierung und Abrechnung ankommt.

Das Tarifwerk hat drei Bausteine

Viele Inhaber sprechen pauschal vom „Tarif". Tatsächlich stecken dahinter drei getrennte Verträge, die zusammenwirken – wer sie auseinanderhält, versteht auch, warum manches jährlich neu kommt und anderes über Jahre gleich bleibt:

BausteinRegeltWie oft neu?
Rahmentarifvertrag (RTV)Die „Spielregeln": Lohngruppen, Arbeitszeit, Zuschläge, Urlaub, Kündigungsfristenselten (Fassung vom 31.10.2019, unbefristet)
LohntarifvertragDie konkreten Stundensätze je Lohngrupperegelmäßig (aktuelle Stufen 1.1.2025 + 1.1.2026)
MindestlohntarifvertragDie per Verordnung gesetzten Branchenmindestlöhne (LG 1 und LG 6)per Rechtsverordnung befristet (aktuell bis 31.12.2026)

Der RTV ist das Fundament und ändert sich selten. Die Stundensätze dagegen steigen in Stufen – zuletzt zum 1. Januar 2025 und erneut zum 1. Januar 2026. Genau hier passieren die meisten Abrechnungsfehler: Der Rahmen bleibt, aber die Zahlen wandern. Wer seine Sätze einmal fest verdrahtet, zahlt beim nächsten Stichtag entweder zu wenig (Nachzahlung, Zoll-Risiko) oder rechnet mit veralteten Werten.

Allgemeinverbindlichkeit: Warum der Tarif auch für Nicht-Mitglieder gilt

Der entscheidende Punkt für jeden Reinigungsbetrieb: Sie müssen weder in der Innung noch in einer Gewerkschaft sein, damit der Tarif für Sie gilt. Er gilt trotzdem. Zwei Mechanismen sorgen dafür:

1. Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) nach § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG). Wird ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt, gilt er für alle Arbeitgeber und Beschäftigten, die unter seinen fachlichen Geltungsbereich fallen – unabhängig von Verbands- oder Gewerkschaftsmitgliedschaft. Der Rahmentarifvertrag der Gebäudereinigung ist auf diesem Weg allgemeinverbindlich: Lohngruppen-Systematik, Arbeitszeit, Zuschläge und Co. sind damit für die ganze Branche verbindlich.

2. Branchenmindestlohn per Rechtsverordnung nach § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Zusätzlich setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die beiden Mindeststundenentgelte (LG 1 und LG 6) per Verordnung fest. Aktuell ist das die Zehnte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung (10. GebäudeArbbV), in Kraft seit 1. Februar 2025, außer Kraft mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Diese Mindestlöhne gelten für alle Betriebe der Branche – und über das AEntG ausdrücklich auch für Betriebe aus anderen EU-Staaten, die in Deutschland reinigen lassen.

Für Sie heißt das ganz praktisch:

  • Kein Ausweichen über „Wir sind nicht tarifgebunden". Das zieht in der Gebäudereinigung nicht – weder beim Rahmen noch beim Mindestlohn.
  • Der Zoll kontrolliert genau das. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) prüft die Einhaltung der Branchenmindestlöhne. Unterschreitung ist eine Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Bußgeldern – dazu Nachzahlungen an die Beschäftigten.
  • Auch Auftraggeber schauen hin. Wer für Konzerne oder die öffentliche Hand reinigt, muss die Tariftreue oft schriftlich nachweisen.

Die reine Mindestlohn-Perspektive – aktuelle Beträge, Dokumentationspflichten, Zoll – vertieft der Leitfaden Mindestlohn Gebäudereinigung 2026. Hier geht es um das Tarifwerk dahinter.

Die Lohngruppen 1 bis 9 (§ 8 RTV)

Der RTV teilt die Beschäftigten in Lohngruppen (§ 8 RTV) ein – gestaffelt nach der tatsächlich überwiegend ausgeübten Tätigkeit, nicht nach Jobtitel oder Vertragsbezeichnung. Wer überwiegend Fenster putzt, ist Glasreinigung (LG 6), auch wenn im Vertrag „Reinigungskraft" steht. Insgesamt gibt es neun Gruppen; die frühere LG 5 ist seit 2011 nicht mehr besetzt.

LohngruppeTypische TätigkeitStundensatz
LG 1Innen- und Unterhaltsreinigung (Büros, Treppenhäuser, Sanitär, Verkehrsmittel innen) – die häufigste Gruppe15,00 € (Branchenmindestlohn ab 1.1.2026)
LG 2Innen- und Unterhaltsreinigung in besonders sensiblen Bereichen (OP-, Isolier-, Intensivräume, TBC-Stationen, Isotopenlabor)gem. gültigem Lohntarifvertrag
LG 3Innen- und Unterhaltsreinigung mit zusätzlicher anerkannter Qualifizierung (z. B. Desinfektor/in, Schädlingsbekämpfer/in, Strahlenschutzbeauftragte/r)gem. gültigem Lohntarifvertrag
LG 4Bauschlussreinigung sowie Vorarbeit in der Innen- und Unterhaltsreinigunggem. gültigem Lohntarifvertrag
LG 5seit 2011 nicht mehr besetzt (entfallen)–
LG 6Glas- und Fassadenreinigung (Glasflächen, Fassaden, Außenbauteile; oft mit Höhen-/Erschwernisbezug)18,40 € (Branchenmindestlohn ab 1.1.2026)
LG 7Gebäudereinigung mit abgeschlossener dreijähriger Berufsausbildung (Geselle/Gesellin)gem. gültigem Lohntarifvertrag
LG 8Geselle/Gesellin mit Ausbildereignung und Verantwortung für die Lehrlingsausbildunggem. gültigem Lohntarifvertrag
LG 9Fachvorarbeit in der Glas- und Außenreinigunggem. gültigem Lohntarifvertrag

Warum stehen in der Verordnung nur LG 1 und LG 6? Weil die Branchenmindestlöhne (die per AEntG-Verordnung für alle verbindlichen Untergrenzen) nur zwei Stufen kennen: die Innen-/Unterhaltsreinigung (LG 1) und die höher vergütete Glas- und Fassadenreinigung (LG 6). Alle übrigen Lohngruppen ergeben sich aus dem Lohntarifvertrag – ihre konkreten Sätze stehen in der jeweils gültigen Fassung und ändern sich mit jeder Tarifstufe. Deshalb nennen wir hier bewusst nur die beiden verordneten Mindestbeträge als feste Zahl; die übrigen Sätze bitte immer aus dem aktuellen Lohntarifvertrag entnehmen.

Für die tägliche Praxis ist die richtige Eingruppierung das Wichtigste: Sie entscheidet über den Mindestsatz, über Nachzahlungsrisiken und über die Kalkulation Ihrer Angebote. Ein Mischeinsatz (morgens Unterhalt, mittags Glas) muss nach der überwiegenden Tätigkeit bewertet werden.

Zuschläge und Zulagen nach dem RTV

Der Rahmentarifvertrag regelt Zuschläge für Arbeit zu ungünstigen Zeiten. Sie werden auf den jeweiligen Tarifstundenlohn gerechnet. Die Struktur ist stabil; die exakten Prozentsätze gelten in der jeweils gültigen RTV-Fassung – prüfen Sie sie im Zweifel dort:

Art der ArbeitZuschlag
Mehrarbeit / Überstunden25 %
Nachtarbeit (22:00–5:00 Uhr)Zuschlag nach gültiger RTV-Fassung
Sonntagsarbeit100 %
Feiertagsarbeit (gesetzliche Feiertage)Zuschlag nach gültiger RTV-Fassung
Spitzenfeiertage (Neujahr, Ostern, Pfingsten, 1. Mai, Weihnachten)200 %

Zwei Regeln sollten Sie sich merken:

  • Nur der höchste Zuschlag zählt. Treffen mehrere Zuschläge zusammen (z. B. Nachtarbeit an einem Feiertag), wird nicht summiert – es gilt der jeweils höchste.
  • Nachtarbeit = 22:00 bis 5:00 Uhr. Dieses Zeitfenster ist die Grundlage für den Nachtzuschlag und – wichtig fürs Lohnbüro – für die Frage, welche Teile eines Zuschlags nach § 3b EStG steuerfrei sein können.

Neben den Zeit-Zuschlägen können je nach Einsatz Erschwernis- oder Höhenzulagen eine Rolle spielen (etwa bei besonders belastenden oder Höhenarbeiten). Ob und in welcher Höhe sie greifen, richtet sich nach der gültigen Tarif-/Fassung und der betrieblichen Vereinbarung – hier keine Pauschalzahl ansetzen, sondern konkret prüfen.

Die steuerfreie Behandlung von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen ist ein eigenes Thema; die Grundlagen erklärt der Feiertagszuschlag-Rechner und der Wissensbeitrag zu § 3b EStG. Für eine schnelle Überschlagsrechnung nutzen Sie den Feiertagszuschlag-Rechner.

Tariflohn und gesetzlicher Mindestlohn: Wer sticht?

Kurz und wichtig: In der Gebäudereinigung ist der Branchenmindestlohn immer höher als der allgemeine gesetzliche Mindestlohn. Schon die unterste Gruppe LG 1 liegt mit 15,00 €/Std. (ab 1.1.2026) über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn (2026: 13,90 €/Std.). Es gilt der jeweils höhere Wert – also praktisch immer der Branchenmindestlohn bzw. der Tarifsatz Ihrer Lohngruppe.

Das bedeutet: Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn ist für einen tarifgerecht zahlenden Reinigungsbetrieb keine relevante Untergrenze – er wird vom Branchenmindestlohn überholt. Maßgeblich ist die korrekte Lohngruppe und der aktuelle Tarifsatz. Details zu den aktuellen Beträgen, zur Zoll-Kontrolle und zur Dokumentationspflicht finden Sie im Leitfaden Mindestlohn Gebäudereinigung 2026.

Häufige Fehler bei Eingruppierung und Abrechnung

  • Nach Vertragstitel statt nach Tätigkeit eingruppiert. Entscheidend ist die überwiegend ausgeübte Arbeit (§ 8 RTV), nicht die Bezeichnung im Arbeitsvertrag. Wer überwiegend Glas macht, gehört in LG 6.
  • Alten Stundensatz weitergezahlt. Die Sätze steigen in Stufen (zuletzt 1.1.2025 und 1.1.2026). Wer den Stichtag verpasst, zahlt zu wenig – das ist bei Zoll-Prüfungen ein Klassiker und führt zu Nachzahlungen.
  • „Wir sind nicht tarifgebunden" als Ausrede. Über AVE (§ 5 TVG) und AEntG-Verordnung gilt der Tarif trotzdem. Diese Annahme ist teuer.
  • Zuschläge summiert statt „höchster gewinnt". Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge nur den höchsten zahlen – wer addiert, verschenkt Geld oder rechnet falsch.
  • Nachtfenster falsch angesetzt. Nachtzuschlag und mögliche Steuerfreiheit hängen am Fenster 22:00–5:00 Uhr. Ungenaue Zeiten kosten hier doppelt.
  • Keine saubere Zeit-Grundlage. Ohne belastbare Erfassung, wer wann wo (und ob nachts/sonntags/feiertags) gearbeitet hat, lässt sich weder korrekt zuschlagen noch der Mindestlohn nachweisen.

Wie CERTISCAN das Tarifwerk beherrschbar macht

CERTISCAN ist eine modulare Compliance- und Betriebsplattform für Gebäudereinigung, Handwerk und KMU. Das Tarifwerk wird darin nicht „hart verdrahtet", sondern als pflegbare, nachvollziehbare Grundlage abgebildet – drei Module greifen ineinander:

  • Im Modul Zeiterfassung entstehen die Basiszeiten: wann, wo und wie lange gearbeitet wurde – inklusive der Nacht-, Sonntags- und Feiertagsanteile, auf die es bei Zuschlägen ankommt.
  • Im Modul Lohn & Zuschläge werden aus diesen Zeiten die Zuschläge berechnet (Nacht, Sonntag, Feiertag). Der Kern: Die tariflichen Werte – Lohngruppen-Sätze und Zuschlagssätze – sind admin-pflegbar und jahres-versioniert, nicht fest im Code. Wenn eine neue Tarifstufe kommt (wie zum 1.1.2026) oder eine neue AVE-Verordnung greift, wird der Wert mit Gültigkeitsjahr hinterlegt – ältere Abrechnungen bleiben mit dem damals gültigen Satz nachvollziehbar.
  • Im Modul Personalverwaltung wird jeder Beschäftigte seiner Lohngruppe zugeordnet – die Brücke zwischen „welche Tätigkeit" und „welcher Satz".

Ehrlich eingeordnet: CERTISCAN nimmt Ihnen das Pflegen und Nachrechnen ab und hält die Abrechnung revisionssicher nachvollziehbar. Die verbindliche tarifliche Eingruppierung und die endgültige Lohnabrechnung bleiben Aufgabe des Betriebs bzw. des Lohnbüros – die konkreten aktuellen Tarifsätze tragen Sie (oder Ihr Lohnbüro) einmal ein, das System hält sie sauber versioniert. Das ist bewusst so: Wir liefern die Struktur, nicht die Rechts- oder Steuerberatung.

→ Der breite Überblick über alle Pflichten der Branche: Compliance-Pflichten Gebäudereinigung 2026.

Not legal advice – provided without warranty. Amounts, deadlines and thresholds may change; consult a professional if in doubt.

Contents
  1. 01Das Wichtigste in 30 Sekunden
  2. 02Das Tarifwerk hat drei Bausteine
  3. 03Allgemeinverbindlichkeit: Warum der Tarif auch für Nicht-Mitglieder gilt
  4. 04Die Lohngruppen 1 bis 9 (§ 8 RTV)
  5. 05Zuschläge und Zulagen nach dem RTV
  6. 06Tariflohn und gesetzlicher Mindestlohn: Wer sticht?
  7. 07Häufige Fehler bei Eingruppierung und Abrechnung
  8. 08Wie CERTISCAN das Tarifwerk beherrschbar macht

Frequently asked questions

Gilt der Rahmentarifvertrag auch, wenn mein Betrieb nicht in der Innung ist?
Ja. Der Rahmentarifvertrag der Gebäudereinigung ist allgemeinverbindlich erklärt (AVE nach § 5 TVG). Dadurch gilt er für alle Arbeitgeber und Beschäftigten im fachlichen Geltungsbereich – unabhängig von Innungs- oder Gewerkschaftsmitgliedschaft. Zusätzlich werden die Branchenmindestlöhne (LG 1 und LG 6) per Rechtsverordnung nach § 7 AEntG für alle verbindlich gesetzt.
Wie viele Lohngruppen gibt es in der Gebäudereinigung?
Der Rahmentarifvertrag (§ 8 RTV) kennt neun Lohngruppen (LG 1 bis LG 9), geordnet nach Tätigkeit, Verantwortung und Qualifikation. Die frühere Lohngruppe 5 ist seit 2011 nicht mehr besetzt. LG 1 ist die Innen- und Unterhaltsreinigung, LG 6 die Glas- und Fassadenreinigung.
Warum nennt die Mindestlohn-Verordnung nur LG 1 und LG 6?
Weil nur diese beiden Stufen als Branchenmindestlöhne per Verordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gesetzt sind: LG 1 (Innen-/Unterhaltsreinigung) und LG 6 (Glas-/Fassadenreinigung). Die Sätze der übrigen Lohngruppen ergeben sich aus dem jeweils gültigen Lohntarifvertrag, nicht aus der Mindestlohn-Verordnung.
Was verdient LG 1 und LG 6 ab 2026?
Ab 1. Januar 2026 beträgt der Branchenmindestlohn für LG 1 (Innen- und Unterhaltsreinigung) 15,00 € pro Stunde und für LG 6 (Glas- und Fassadenreinigung) 18,40 € pro Stunde. Grundlage ist die Zehnte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung (in Kraft seit 1.2.2025, gültig bis 31.12.2026). Die Sätze der anderen Lohngruppen stehen im aktuellen Lohntarifvertrag.
Welche Zuschläge schreibt der RTV vor?
Der RTV regelt Zuschläge für Mehrarbeit/Überstunden, Nachtarbeit (22:00–5:00 Uhr), Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit. Konsistent sind unter anderem 25 % für Mehrarbeit, 100 % für Sonntagsarbeit und 200 % für Spitzenfeiertage (Neujahr, Ostern, Pfingsten, 1. Mai, Weihnachten). Treffen mehrere Zuschläge zusammen, wird nur der jeweils höchste gezahlt. Die exakten Sätze gelten in der jeweils gültigen RTV-Fassung.
Ist der Branchenmindestlohn höher als der gesetzliche Mindestlohn?
Ja. Schon LG 1 liegt mit 15,00 €/Std. (ab 1.1.2026) über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn (2026: 13,90 €/Std.). Es gilt immer der höhere Wert, also praktisch der Branchenmindestlohn bzw. der Tarifsatz der jeweiligen Lohngruppe. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn spielt in der Reinigung deshalb kaum eine Rolle.
Nach welcher Tätigkeit richtet sich die Lohngruppe?
Nach der tatsächlich überwiegend ausgeübten Tätigkeit (§ 8 RTV), nicht nach dem Jobtitel oder der Bezeichnung im Arbeitsvertrag. Bei Mischeinsätzen entscheidet, welche Arbeit überwiegt. Wer überwiegend Glas- und Fassadenarbeiten macht, gehört in LG 6, auch wenn im Vertrag allgemein „Reinigungskraft" steht.

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