Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt – ohne Kündigung. Doch nicht jede Befristung ist zulässig.
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt – ohne Kündigung. Doch nicht jede Befristung ist zulässig. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unterscheidet zwischen sachgrundloser Befristung (max. 2 Jahre, 3 Verlängerungen) und Befristung mit Sachgrund (§14 TzBfG). Der kostenlose CERTISCAN Rechner prüft Ihre Situation.
Beispiel: Erstvertrag 12 Monate, 1. Verlängerung 6 Monate, 2. Verlängerung 6 Monate = 24 Monate gesamt bei 3 Abschnitten. Zulässig! Noch eine 3. Verlängerung um 6 Monate = 30 Monate → unzulässig (über 24 Monate).
Ohne Sachgrund darf ein Arbeitsvertrag für maximal 2 Jahre befristet werden. Innerhalb dieser 2 Jahre ist eine dreimalige Verlängerung erlaubt. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer war zuvor nie beim selben Arbeitgeber beschäftigt (Vorbeschäftigungsverbot).
Mit Sachgrund ist eine Befristung ohne Zeitlimit möglich. Anerkannte Sachgründe: Vertretung (Elternzeit, Krankheit), vorübergehender Bedarf, Erprobung, Eigenart der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit) und gerichtlicher Vergleich.
Dieser kostenlose CERTISCAN Rechner gibt eine erste Einschätzung. CERTISCAN People & Payroll überwacht alle Befristungen automatisch, warnt 3 Monate vor Ablauf und prüft die Vorbeschäftigung – damit keine ungewollte Entfristung passiert.
Ist die Befristung unwirksam, gilt der Vertrag als unbefristet abgeschlossen (§16 TzBfG). Der Arbeitnehmer kann dann nur ordentlich gekündigt werden. CERTISCAN schützt vor diesem Risiko durch automatische Fristenprüfung.
| Merkmal | Sachgrundlos | Mit Sachgrund | Unbefristet |
|---|---|---|---|
| Max. Dauer | 2 Jahre | Unbegrenzt | Unbegrenzt |
| Verlängerungen | Max. 3 | Unbegrenzt | Nicht anwendbar |
| Vorbeschäftigungsverbot | |||
| Kündigung nötig | |||
| KSchG nach 6 Monaten | |||
| CERTISCAN-Überwachung |
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt befristete Arbeitsverträge:
Die Regeln für sachgrundlose Befristung nach §14 Abs. 2 TzBfG:
Das Vorbeschäftigungsverbot ist eines der komplexesten Themen im Befristungsrecht:
Die Befristungsabrede muss nach §14 Abs. 4 TzBfG schriftlich vereinbart werden. Wichtig:
Der Arbeitnehmer kann innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende Entfristungsklage beim Arbeitsgericht erheben (§17 TzBfG). Wird die Frist versäumt, gilt die Befristung als wirksam.