CERTISCAN
LösungenModuleRechnerWissenBlogPreiseÜber uns
AnmeldenKostenlos testen
CERTISCAN
LösungenModuleRechnerWissenBlogPreiseÜber uns
AnmeldenKostenlos testen
Wissen/Minijob und Midijob in der Gebäudereinigung: Grenzen, Pflichten, Fallstricke
Leitfaden

Minijob und Midijob in der Gebäudereinigung: Grenzen, Pflichten, Fallstricke

In der Gebäudereinigung ist der Minijob-Anteil hoch – und genau hier lauern teure Fehler. Die Minijob-Grenze ist seit 2024 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt: 538 € (2024), 556 € (2025), 603 € (2026). Der Haken: In der Reinigung gilt nicht der gesetzliche, sondern der höhere Branchenmindestlohn – dadurch darf ein Minijobber deutlich weniger Stunden arbeiten, als viele denken (2026 nur rund 40 Stunden im Monat). Steigt der Lohn, kippt die Beschäftigung schnell in den Midijob-Bereich. Dieser Leitfaden erklärt Grenzen, Rentenversicherung, die strenge Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG und die häufigsten Fallstricke – und wie sich die Stunden lückenlos nachweisen lassen.

CSChristoph Schulz12 Min. LesezeitAktualisiert: 12. Juli 2026
Kostenlos testenPassenden Rechner öffnen→
DSGVOAES-256WORM-AUDITXRECHNUNGCSRD
Inhalt
  1. 01Das Wichtigste in 30 Sekunden
  2. 02Die Minijob-Grenze (§ 8 SGB IV): dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt
  3. 03Die Stundenfalle: warum ein Reinigungs-Minijob nur ~40 Stunden im Monat zulässt
  4. 04Minijob, Midijob, kurzfristige Beschäftigung – die drei Formen im Vergleich
  5. 05Rentenversicherung im Minijob: Pflicht mit Befreiungsmöglichkeit
  6. 06§ 17 MiLoG: Aufzeichnungspflicht – bei Minijobbern besonders streng
  7. 07Mehrfachbeschäftigung, Zusammenrechnung und das gelegentliche Überschreiten
  8. 08Wie CERTISCAN Minijobs in der Reinigung absichert

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Minijob und Midijob sind in der Gebäudereinigung Alltag – die Regeln dahinter werden aber oft unterschätzt:

  • Minijob-Grenze (§ 8 SGB IV): seit 2024 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf den vollen Euro. Werte: 538 € (2024), 556 € (2025), 603 € (2026). Der Wert steigt automatisch mit dem Mindestlohn.
  • Die Stundenfalle: In der Reinigung gilt der höhere Branchenmindestlohn (Lohngruppe 1: 15,00 €/h ab 2026). Bei 603 € Grenze sind das nur noch rund 40 Stunden im Monat (≈ 9,3 Stunden/Woche). Steigt der Lohn und die Stunden bleiben gleich, kippt der Minijob.
  • Midijob / Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV): von 603,01 € bis 2.000 € (2026). Volle Sozialversicherung, aber reduzierter Arbeitnehmer-Beitrag im unteren Bereich.
  • Aufzeichnungspflicht (§ 17 MiLoG): Bei Minijobbern besonders streng – Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, spätestens am 7. Kalendertag danach, 2 Jahre aufbewahren. Bußgeld bis 30.000 €.
  • Rentenversicherung: im Minijob Pflicht mit Befreiungsmöglichkeit auf Antrag.
  • Zusammenrechnung: Mehrere Minijobs werden addiert – die Grenze gilt für den Gesamtverdienst.

Kurz: Der wunde Punkt in der Reinigung ist nicht die Euro-Grenze allein, sondern die Kopplung an den Branchenmindestlohn. Wer die Stunden nicht sauber führt, rutscht mit jeder Lohnerhöhung Richtung Sozialversicherungspflicht. Dieser Leitfaden zeigt, worauf es ankommt.

Die Minijob-Grenze (§ 8 SGB IV): dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt

Seit dem 1. Oktober 2022 ist ein Minijob nicht mehr an eine feste Zahl (früher 450 €) gebunden. Seit 2024 wird die Geringfügigkeitsgrenze jährlich neu berechnet und steigt automatisch mit dem gesetzlichen Mindestlohn (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Die Formel:

Monatliche Geringfügigkeitsgrenze = gesetzlicher Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf den vollen Euro.

Die Zahl 130 steht für 10 Wochenstunden über 13 Wochen (drei Monate). Der Wert wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben. So haben sich die Grenzen entwickelt:

Jahrgesetzl. MindestlohnMinijob-Grenze / Monat
202412,41 €538 €
202512,82 €556 €
202613,90 €603 €

Rechenbeispiel 2026: 13,90 € × 130 ÷ 3 = 602,33 €, aufgerundet auf 603 €. Über das Jahr ergibt das eine Jahresverdienstgrenze von 603 € × 12 = 7.236 € (2026). Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 weiter auf 14,60 € – die Minijob-Grenze wird also erneut steigen.

Wichtig für die Planung: Weil sich die Grenze jedes Jahr ändert, ist ein fixer Monatsbetrag im Arbeitsvertrag riskant. Besser sind Stunden plus aktueller Stundenlohn – und ein Blick auf die Jahresgrenze. Ihren zulässigen Verdienst können Sie mit dem Minijob-Rechner und dem Stundenlohn-Rechner (Minijob) gegenprüfen.

Die Stundenfalle: warum ein Reinigungs-Minijob nur ~40 Stunden im Monat zulässt

Hier liegt der teuerste Denkfehler der Branche. Die gesetzliche Formel unterstellt 10 Wochenstunden zum gesetzlichen Mindestlohn. In der Gebäudereinigung gilt aber nicht der gesetzliche, sondern der höhere, allgemeinverbindliche Branchenmindestlohn. Das bedeutet: Ihr Minijobber muss mehr pro Stunde bekommen – und darf deshalb bei gleicher Euro-Grenze weniger Stunden arbeiten.

Rechnen wir es für Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigung) durch – Grenze geteilt durch Stundenlohn ergibt das monatliche Stundenbudget:

JahrMinijob-GrenzeBranchen-Mindestlohn LG 1max. Stunden / Monat
2025556 €14,25 €≈ 39 Std. (≈ 9,0 Std./Woche)
2026603 €15,00 €≈ 40 Std. (≈ 9,3 Std./Woche)

Der scheinbar „klassische" Minijob mit 10 Stunden pro Woche funktioniert in der Reinigung also nicht mehr: 10 Std./Woche sind rund 43 Std./Monat, das wären bei 15,00 € schon 650 € – über der Grenze von 603 €. Die Beschäftigung wäre dann kein Minijob mehr, sondern ein Midijob (mit voller Sozialversicherung).

Die Falle schnappt bei jeder Lohnerhöhung zu: Wer die Stundenzahl im Vertrag fixiert und den Stundenlohn steigen lässt, überschreitet irgendwann die Grenze, ohne dass sich an den Arbeitsstunden etwas geändert hat. Bei höheren Lohngruppen ist der Spielraum noch kleiner – in Lohngruppe 6 (Glas-/Fassadenreinigung, 18,40 €/h ab 2026) sind es nur noch rund 33 Stunden im Monat.

Praxis-Regel: Bei jeder Anhebung des Branchenmindestlohns die Stunden der Minijobber gegenrechnen – nicht nur den Stundenlohn anpassen. Den zulässigen Stundenrahmen liefern Mindestlohn-Rechner und Stundenlohn-Rechner (Minijob). Details zum Branchenmindestlohn im Leitfaden Mindestlohn Gebäudereinigung 2026.

Minijob, Midijob, kurzfristige Beschäftigung – die drei Formen im Vergleich

Für Aushilfen in der Reinigung gibt es drei rechtlich verschiedene Modelle. Sie zu verwechseln, ist einer der häufigsten Fehler in der Lohnabrechnung:

MerkmalMinijob (geringfügig entlohnt)Midijob (Übergangsbereich)Kurzfristige Beschäftigung
Grenze / Umfangbis 603 €/Monat (2026), dynamisch603,01 € – 2.000 €/Monat (2026)max. 3 Monate ODER 70 Arbeitstage im Jahr, von vornherein befristet – keine Verdienstgrenze
Sozial­versicherungSV-frei außer Rentenversicherung; Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträgevoll versichert; Arbeitnehmer-Beitrag im unteren Bereich reduziertSV-frei (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenv.), wenn nicht berufsmäßig
Renten­versicherungpflichtig, Befreiung auf Antrag möglichvoll pflichtigfrei
Typisch in der Reinigungfeste Aushilfe an einem kleinen ObjektTeilzeitkraft knapp über der Minijob-GrenzeBau-Endreinigung, Saison-/Vertretungseinsatz

Wichtig zur kurzfristigen Beschäftigung: Sie ist zwar sozialversicherungsfrei, aber nur, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird – das ist relevant, sobald der Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Die erweiterten Zeitgrenzen (90 Tage / 15 Wochen) ab 2026 gelten nur für die Landwirtschaft, nicht für die Gebäudereinigung. Hier bleibt es bei 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen. Der Midijob lässt sich mit dem Midijob-Rechner durchrechnen.

Rentenversicherung im Minijob: Pflicht mit Befreiungsmöglichkeit

Minijobs sind bis auf einen Punkt sozialversicherungsfrei: Bei der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht. Der Arbeitgeber zahlt im gewerblichen Minijob einen pauschalen Rentenversicherungs-Beitrag von 15 %. Weil der volle Beitragssatz derzeit 18,6 % beträgt, füllt der Beschäftigte die Differenz mit einem Eigenanteil von 3,6 % aus seinem Verdienst auf.

  • Mit Rentenversicherung (Standard): Der Minijobber zahlt 3,6 % Eigenanteil und erwirbt vollwertige Rentenansprüche (Wartezeiten, Reha-Ansprüche, ggf. Erwerbsminderungsschutz).
  • Mit Befreiung (auf Antrag): Der Beschäftigte kann sich schriftlich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und spart den Eigenanteil – verzichtet dafür aber auf die vollen Ansprüche. Die Befreiung ist für die Dauer des Minijobs bindend und gilt bei mehreren Minijobs einheitlich für alle.

Neu ab 1. Juli 2026: Eine einmal erklärte Befreiung kann einmalig widerrufen werden – Beschäftigte können also in den vollen Rentenschutz zurückkehren. Der Antrag (Befreiung oder Widerruf) läuft über den Arbeitgeber, der ihn an die Minijob-Zentrale meldet und zu den Lohnunterlagen nimmt.

Für den Betrieb heißt das: Bei jedem neuen Minijobber gehört die Frage „Befreiung ja/nein?" dokumentiert in die Personalakte. Ohne wirksamen Befreiungsantrag ist der Eigenanteil einzubehalten – ein häufiger Fehler bei der Abrechnung.

§ 17 MiLoG: Aufzeichnungspflicht – bei Minijobbern besonders streng

Für Minijobber gilt die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG in verschärfter Form: Sie greift branchenübergreifend und ohne Verdienstschwelle (Ausnahme: Beschäftigung in Privathaushalten). Die Gebäudereinigung fällt zusätzlich unter die Wirtschaftsbereiche des § 2a SchwarzArbG – hier wird also doppelt hingesehen. Aufzuzeichnen sind:

  • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Minijobbers,
  • spätestens bis zum Ende des siebten Kalendertags nach dem Tag der Arbeitsleistung,
  • aufzubewahren mindestens zwei Jahre ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der Aufzeichnung.

Das ist mehr als eine Formalie: Der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) prüft in der Reinigungsbranche gezielt, ob Minijobber-Stunden lückenlos dokumentiert sind – und ob der (Branchen-)Mindestlohn tatsächlich für jede geleistete Stunde gezahlt wurde. Fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen sind eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu 30.000 € (§ 21 MiLoG).

Der versteckte Zusammenhang mit der Minijob-Grenze: Nur wenn die Stunden sauber erfasst sind, lässt sich belegen, dass ein Minijobber innerhalb seines Stundenbudgets geblieben ist. Fehlt der Nachweis, kann eine Prüfung das Verdienstvolumen schätzen – und im Zweifel unterstellen, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde. Dann drohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen für die gesamte Beschäftigung. Wie die Dokumentation im Detail auszusehen hat, erklärt der Leitfaden Mindestlohn-Dokumentationspflicht (§ 17 MiLoG).

Mehrfachbeschäftigung, Zusammenrechnung und das gelegentliche Überschreiten

Reinigungskräfte arbeiten oft für mehrere Auftraggeber oder haben eine Hauptbeschäftigung. Genau dann greifen die Zusammenrechnungsregeln – und die kennen viele Betriebe nicht:

  • Mehrere Minijobs gleichzeitig: Alle Verdienste werden zusammengerechnet. Die Grenze von 603 € (2026) gilt für die Summe, nicht pro Job. Wer bei zwei Betrieben je 400 € verdient, hat 800 € – und damit keinen Minijob mehr, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
  • Minijob neben Hauptjob: Ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt frei. Jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und wird dadurch beitragspflichtig (Ausnahme: Arbeitslosenversicherung).

Das Tückische: Der Arbeitgeber weiß oft nicht, ob seine Aushilfe noch anderswo arbeitet. Deshalb gehört zur Einstellung ein ausgefüllter Personalfragebogen mit Angaben zu weiteren Beschäftigungen – und dessen Aktualität sollte man im Blick behalten.

Gelegentliches Überschreiten: Die Grenze darf in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres überschritten werden, wenn dies unvorhersehbar war – zum Beispiel Mehrarbeit wegen krankheitsbedingtem Ausfall einer anderen Kraft. Der Verdienst darf in diesen Monaten höchstens das Doppelte der Grenze erreichen (2026: bis 1.206 €). Planmäßige Mehrarbeit (z. B. ein fest eingeplanter Sondereinsatz) zählt nicht als unvorhersehbar – dann ist die Grenze regulär gerissen.

Wie CERTISCAN Minijobs in der Reinigung absichert

CERTISCAN ist eine modulare Compliance- und Betriebsplattform für Gebäudereinigung, Handwerk und KMU. Für geringfügig Beschäftigte greifen vor allem drei Bausteine ineinander:

  • Das Modul Zeiterfassung erfasst Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit – genau das, was § 17 MiLoG für Minijobber verlangt – und hält die Daten nachvollziehbar vor. In der Auswertung ist je Person die Monatssumme der geleisteten Stunden sichtbar. Für geringfügig Beschäftigte kommt eine Minijob-Ampel dazu: Sie zeigt je Person und Monat, wie weit die geleisteten Stunden die Geringfügigkeitsgrenze ausschöpfen – Grün im sicheren Bereich, Gelb ab einer einstellbaren Vorwarnschwelle, Rot bei Überschreitung. So sehen Sie im laufenden Monat, ob eine Minijob-Kraft auf ihr Stundenbudget zuläuft, bevor die Geringfügigkeitsgrenze unbemerkt reißt.
  • Im Modul Lohn & Zuschläge bzw. in der zentralen Werte-Verwaltung sind Mindestlohn-, Tarif- und Grenzwerte – auch die Geringfügigkeitsgrenze (2026: 603 €) – admin-pflegbar und jahres-versioniert hinterlegt. Steigt der Branchenmindestlohn – wie 2026 auf 15,00 € in Lohngruppe 1 –, wird der neue Satz gepflegt, statt im Code festverdrahtet zu sein. So bleibt nachvollziehbar, welcher Satz und welche Grenze in welchem Jahr galt – und die Minijob-Ampel rechnet automatisch mit dem richtigen Wert.
  • Im Modul Personalverwaltung lassen sich Beschäftigungsart und Vertragsdaten je Mitarbeiter führen, damit Minijob, Midijob und kurzfristige Beschäftigung auseinandergehalten und die Unterlagen (z. B. zur Rentenversicherungs-Befreiung) an der richtigen Stelle abgelegt werden.

Ehrlich eingeordnet: CERTISCAN liefert den lückenlosen Stunden-Nachweis, macht das geleistete Volumen transparent und warnt über die Ampel frühzeitig, wenn eine Minijob-Kraft auf die Grenze zuläuft. Die sozialversicherungs- und steuerrechtliche Bewertung – ob eine Beschäftigung noch Minijob ist, ob eine Befreiung sinnvoll ist, ob ein Überschreiten „unvorhersehbar" war – bleibt Sache des Betriebs und seines Lohnbüros bzw. Steuerberaters. Dieser Leitfaden ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.

→ Der Gesamtüberblick zu allen Pflichten der Branche: Compliance-Pflichten Gebäudereinigung 2026.

Keine Rechtsberatung – Angaben ohne Gewähr. Beträge, Fristen und Schwellen können sich ändern; im Zweifel Fachperson hinzuziehen.

Inhalt
  1. 01Das Wichtigste in 30 Sekunden
  2. 02Die Minijob-Grenze (§ 8 SGB IV): dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt
  3. 03Die Stundenfalle: warum ein Reinigungs-Minijob nur ~40 Stunden im Monat zulässt
  4. 04Minijob, Midijob, kurzfristige Beschäftigung – die drei Formen im Vergleich
  5. 05Rentenversicherung im Minijob: Pflicht mit Befreiungsmöglichkeit
  6. 06§ 17 MiLoG: Aufzeichnungspflicht – bei Minijobbern besonders streng
  7. 07Mehrfachbeschäftigung, Zusammenrechnung und das gelegentliche Überschreiten
  8. 08Wie CERTISCAN Minijobs in der Reinigung absichert

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?
Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei 603 € im Monat (§ 8 SGB IV). Sie ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf den vollen Euro. 2024 waren es 538 €, 2025 556 €. Der Wert steigt automatisch, wenn der Mindestlohn steigt.
Wie viele Stunden darf ein Minijobber in der Gebäudereinigung arbeiten?
Das hängt am Branchenmindestlohn, nicht am gesetzlichen Mindestlohn. In Lohngruppe 1 (15,00 €/h ab 2026) erlaubt die Grenze von 603 € nur rund 40 Stunden im Monat (etwa 9,3 Stunden pro Woche). Ein klassischer 10-Stunden-Wochenjob (≈ 43 Std./Monat) läge bei 15,00 € schon über der Grenze und wäre kein Minijob mehr.
Was ist der Unterschied zwischen Minijob und Midijob?
Ein Minijob liegt 2026 bis 603 € Monatsverdienst vor und ist bis auf die Rentenversicherung sozialversicherungsfrei. Ein Midijob (Übergangsbereich, § 20 Abs. 2 SGB IV) beginnt bei 603,01 € und reicht bis 2.000 €; hier besteht volle Sozialversicherung, der Arbeitnehmer-Beitrag ist im unteren Bereich aber reduziert.
Muss ich für Minijobber die Arbeitszeit aufzeichnen?
Ja. Nach § 17 MiLoG müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit bei Minijobbern branchenübergreifend und ohne Verdienstschwelle aufgezeichnet werden – spätestens am 7. Kalendertag nach der Arbeitsleistung, mindestens 2 Jahre aufbewahrt. Verstöße können mit Bußgeld bis 30.000 € geahndet werden (§ 21 MiLoG). In der Reinigung prüft das der Zoll gezielt.
Ist ein Minijob rentenversicherungspflichtig?
Ja, im Minijob besteht Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber zahlt gewerblich pauschal 15 %, der Beschäftigte stockt mit einem Eigenanteil von 3,6 % auf den vollen Beitrag auf. Man kann sich auf Antrag von der Pflicht befreien lassen und spart den Eigenanteil – verzichtet dann aber auf die vollen Rentenansprüche. Ab 1. Juli 2026 ist die Befreiung einmalig widerrufbar.
Was passiert, wenn jemand mehrere Minijobs hat?
Mehrere gleichzeitige Minijobs werden zusammengerechnet – die Grenze von 603 € (2026) gilt für den Gesamtverdienst, nicht pro Job. Wird sie überschritten, entsteht in der Regel Sozialversicherungspflicht. Ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt frei; jeder weitere Minijob wird dagegen mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.
Darf die Minijob-Grenze auch mal überschritten werden?
Ja, ausnahmsweise. In bis zu zwei Kalendermonaten pro Zeitjahr darf die Grenze unvorhersehbar überschritten werden – etwa bei Mehrarbeit wegen des krankheitsbedingten Ausfalls einer anderen Kraft. Der Verdienst darf dann höchstens das Doppelte der Grenze erreichen (2026: bis 1.206 €). Planmäßige Mehrarbeit zählt nicht als unvorhersehbar.

Weiterführende Leitfäden

Mindestlohn Gebäudereinigung 2026: Branchenmindestlohn & allgemeiner MindestlohnMindestlohn-Dokumentation nach § 17 MiLoG: Was der Zoll sehen willCompliance-Pflichten Gebäudereinigung 2026: Die komplette Checkliste

Passende Rechner

Gehalt & MinijobMinijob-Rechner 2026: Verdienst & 603-€-Grenze prüfenTeilzeit, Elternzeit & KurzarbeitMidijob-Rechner 2026: Gleitzone 603–2.000 €
Compliance ohne Zettelwirtschaft
Certiscan bildet ISO-Normen, DGUV V3 und Audits digital ab – in einer App.
Kostenlos testen
CERTISCAN

Compliance & Betrieb in einer App. Made & hosted in Germany.

Produkt
LösungenModuleRechnerWissenGlossarTrust CenterPreiseBlog
Unternehmen
Über unsKontakt
Rechtliches
DatenschutzImpressumAGBAVVBarrierefreiheit
© 2026 CERTISCAN · Christoph Schulz · Siegen
AES-256 · DSGVO · WORM-Audit