Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten — ohne deutsches Umsetzungsgesetz. Zum selben Datum greift das Verbot von PFAS in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Die digitale Kennzeichnung über einen Datenträger steht in Artikel 12 und gilt erst ab dem 12. August 2028; wer für August 2026 eine QR-Pflicht ankündigt, verwechselt die beiden Daten. Der Check ordnet Rolle, Lebensmittelkontakt, PFAS-Status, LUCID-Registrierung und Stammdaten-Reife in genau diese vier geprüften Angaben ein.
Der wichtigste Punkt dieses Checks ist eine Richtigstellung. In vielen Beiträgen steht derzeit, ab August 2026 brauche jede Verpackung einen QR-Code. Das ist falsch: Die Kennzeichnung über einen Datenträger regelt Artikel 12 der Verordnung und gilt ab dem 12. August 2028. Wer dafür 2026 ein Projekt aufsetzt, bindet Budget zwei Jahre zu früh — und übersieht dabei das, was am 12. August 2026 tatsächlich greift.
Was der Check bewusst NICHT tut. Er nennt keine Recyclingquote, keinen Rezyklatanteil, keine Mehrwegziele und kein Bußgeld. Für uns sind zur PPWR vier Angaben an der Primärquelle geprüft — die vier oben. Alles Weitere führen wir im PPWR-Leitfaden offen als noch nicht geprüft auf, statt Zahlen aus zweiter Hand zu übernehmen. Eine falsche Quote in einer Investitionsentscheidung ist teurer als eine fehlende.
Und noch eine Abgrenzung, weil sie ständig durcheinandergerät: Die Kennzeichnung nach der PPWR ist nicht der Digitale Produktpass. Der beruht auf der Ökodesign-Verordnung (ESPR) und wird produktgruppenweise eingeführt — die Stichtage dafür pflegen wir getrennt unter DPP-Fristen. Zwei Rechtsakte, zwei Zeitpläne.
#FrageWarum sie zählt1Welche Rolle hat Ihr Betrieb bei Verpackungen?Herstellen, befüllen, einführen, handeln — oder gar nichts davon. Auch zugekaufte Verpackungen und Versandkartons zählen.2Kommen Ihre Verpackungen mit Lebensmitteln in Kontakt?Nur hier greift das PFAS-Verbot zum 12.08.2026.3Wissen Sie, ob diese Verpackungen PFAS enthalten?Die Antwort hat Ihr Verpackungslieferant — sie schriftlich einzuholen ist der Schritt mit der längsten Durchlaufzeit.4Bringen Sie Verpackungen erstmals in Deutschland in Verkehr?Die LUCID-Registrierung nach dem Verpackungsgesetz gilt heute — unabhängig von der PPWR.5Sind Ihre Artikelstammdaten je Verpackung zentral gepflegt?Vorlauf für die Kennzeichnung nach Art. 12 ab 12.08.2028. Daran scheitert so ein Vorhaben, nicht am Druck.
StufeWann sie ausgegeben wirdKernaussageNicht im AnwendungsbereichAusdrücklich keine Verpackungen im SpielDie Verordnung richtet sich nach Ihren Angaben nicht an Sie — mit ausdrücklicher Bitte um Gegenprüfung bei Versand.Betroffen — beobachtenErfasst, aber ohne LebensmittelkontaktAus den geprüften Punkten folgt kein Sofort-Handlungsbedarf zum 12.08.2026.Betroffen — 12.08.2026 relevantLebensmittelkontakt, PFAS schriftlich geklärtDas PFAS-Verbot greift; die Klärung liegt vor.Betroffen — KlärungsbedarfPFAS ungeklärt bzw. enthalten, oder LUCID-LückeKonkreter Hinweis, welcher Punkt zuerst zu klären ist.
Keine falsche Entwarnung. Jedes „Weiß ich nicht" wertet der Check nach oben, nie nach unten: Ein unbekannter Lebensmittelkontakt gilt als möglicher Lebensmittelkontakt. Und „wir stellen keine Verpackungen her" führt nur dann zur Entwarnung, wenn Sie ausdrücklich angeben, überhaupt keine Verpackungen in Verkehr zu bringen — wer verpackte Ware verkauft oder versendet, bringt die Verpackung mit in Verkehr.
Achtung — keine Rechtsberatung. Der PPWR-Betroffenheits-Check ist eine unverbindliche Orientierungshilfe auf Basis Ihrer Angaben und der vier oben genannten, an der Primärquelle geprüften Angaben zur Verordnung (EU) 2025/40. Er nimmt keine Prüfung Ihres Einzelfalls vor und ersetzt keine Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt — insbesondere nicht für die Frage, welche Rolle Ihr Betrieb im Sinne der Verordnung einnimmt.