Zeiterfassung: Was der Referentenentwurf (Juni 2026) bedeutet
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt schon seit dem BAG-Beschluss 2022. Der BMAS-Entwurf (Juni 2026) soll die elektronische Form festschreiben.
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt schon seit dem BAG-Beschluss 2022. Der BMAS-Entwurf (Juni 2026) soll die elektronische Form festschreiben.
Stand: 23. Juli 2026
Ebene 1 – die Pflicht besteht schon. Das BAG hat 2022 entschieden, dass Arbeitgeber schon nach geltendem Recht verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der von Arbeitnehmern geleisteten Arbeitszeit einzuführen. Die Rechtsgrundlage ist nicht neu, sondern die unionsrechtskonforme Auslegung des bestehenden § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG im Licht des EuGH-Urteils von 2019.
Ebene 2 – die konkrete Form ist noch offen. Wie genau erfasst werden muss (elektronisch? täglich? mit welcher Aufbewahrungsfrist?), soll erst die ArbZG-Novelle festschreiben. Diese liegt seit Juni 2026 als Referentenentwurf vor – ein Ministeriumsentwurf, der noch Kabinett, Bundestag und Bundesrat durchlaufen muss, bevor er Gesetz wird.
Nach dem am 17./18. Juni 2026 vorgelegten BMAS-Referentenentwurf sind insbesondere folgende Punkte vorgesehen:
Die gesetzliche Pflicht, überhaupt ein System zur Arbeitszeiterfassung zu betreiben, besteht bereits seit dem BAG-Beschluss von 2022. Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht zur elektronischen Form ist erst im Referentenentwurf vorgesehen, aber noch nicht Gesetz.
Am 17./18. Juni 2026 legte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Referentenentwurf zur Novelle des Arbeitszeitgesetzes vor, der u. a. elektronische, taggenaue Erfassung, eine Ausnahme für Betriebe unter 10 Mitarbeitenden und gestaffelte Übergangsfristen vorsieht.
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| Punkt | Inhalt im Entwurf |
|---|---|
| Elektronische Erfassung | Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sollen elektronisch erfasst werden |
| Zeitpunkt | Erfassung am Tag der Leistung |
| Ausnahme für Kleinstbetriebe | vorgesehen für Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitenden |
| Übergangsfristen | gestaffelt nach Betriebsgröße |
| Höchstarbeitszeit | Wechsel zu einer Wochenhöchstarbeitszeit ausdrücklich nur bei Tarifbindung vorgesehen, sonst bleibt es bei der bisherigen Tagesgrenze |
Diese Punkte spiegeln den Stand des Referentenentwurfs wider – sie sind Regierungsvorschlag, nicht geltendes Recht.
Ein Referentenentwurf ist der erste formale Schritt im Gesetzgebungsverfahren: Er kommt aus dem zuständigen Ministerium (hier: BMAS) und wird anschließend mit anderen Ressorts, Verbänden und Ländern abgestimmt, bevor ihn das Kabinett beschließt und Bundestag sowie Bundesrat behandeln. Auf jeder dieser Stufen können sich Inhalte noch ändern. Bis zur Verkündung eines fertigen Gesetzes im Bundesgesetzblatt bleibt der Entwurf ein Ausblick – ein verbindliches Datum, ab wann die elektronische Erfassung Gesetz ist, lässt sich zum jetzigen Stand nicht seriös nennen.
Weil die Grundpflicht zur Erfassung bereits besteht, lohnt sich das Warten auf das fertige Gesetz nicht:
Kleinstbetriebe mit weniger als 10 Beschäftigten sind im Referentenentwurf mit einer Ausnahme oder Erleichterung vorgesehen. Solange der Entwurf nicht Gesetz ist, gilt für diese Betriebe aber ebenfalls schon die BAG-Grundpflicht zur Erfassung – nur eben ohne die im Entwurf diskutierten Detailanforderungen (elektronisch, taggenau). Eine verlässliche Zusage, dass diese Ausnahme unverändert Gesetz wird, gibt es zum jetzigen Zeitpunkt nicht.
Die rechtlichen Hintergründe der BAG-Grundpflicht ordnet der Leitfaden Arbeitszeiterfassung: Pflicht nach BAG & EuGH ein; wer das eigene Bußgeldrisiko bei lückenhafter Erfassung abschätzen will, nutzt den Bußgeld-Rechner Zeiterfassung.
Das Modul Zeiterfassung erfasst Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch je Beschäftigtem und Objekt – unabhängig davon, ob der ArbZG-Referentenentwurf in seiner jetzigen Form Gesetz wird. Für die MiLoG-Nachweispflicht in der Gebäudereinigung lässt sich daraus über das Compliance-Cockpit ein geordnetes Zeitpaket für den Zoll erzeugen. Preis: auf Anfrage.
Der Referentenentwurf vom Juni 2026 ist ein wichtiger Zwischenschritt, aber kein fertiges Gesetz – und er ändert nichts an der Tatsache, dass die Grundpflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits seit 2022 gilt. Wer jetzt auf elektronische, manipulationssichere Erfassung umstellt, erfüllt schon heute die bestehende Pflicht und ist unabhängig vom weiteren Gesetzgebungsverfahren gut aufgestellt.
Nein. Stand Juli 2026 hat der Entwurf das parlamentarische Verfahren (Kabinett, Bundestag, Bundesrat) noch nicht durchlaufen. Inhalte können sich bis zur endgültigen Verabschiedung noch ändern.
Nein, sie ist bislang nur im Entwurf vorgesehen. Auch Kleinstbetriebe unterliegen schon heute der allgemeinen BAG-Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.
In Branchen wie der Gebäudereinigung verlangt § 17 MiLoG unabhängig von der ArbZG-Novelle bereits heute eine tägliche Dokumentation von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit – kontrolliert durch den Zoll. Diese Pflicht besteht schon jetzt, ganz unabhängig vom Ausgang des Referentenentwurfs.