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Winterdienst & Streupflicht: Haftung für Eigentümer

Christoph Schulz16. Juli 20266 Min. Lesezeit
WinterdienstStreupflichtHaftungVerkehrssicherungspflichtFacility Management

Winterdienst & Streupflicht: Haftung für Eigentümer 2026

Jedes Jahr passieren in Deutschland rund 180.000 Unfälle durch Glatteis – viele davon auf ungeräumten Gehwegen. Grundstückseigentümer und Facility-Management-Dienstleister stehen dabei in der Haftung. Ein einziger Sturz kann Schadenersatzforderungen von 50.000 EUR und mehr nach sich ziehen. CERTISCAN dokumentiert jeden Winterdiensteinsatz mit GPS, Zeitstempel und Foto – und schützt Sie im Schadensfall vor Haftungsansprüchen.

Rechtsgrundlage: Die Verkehrssicherungspflicht

Die Streupflicht leitet sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ab (§823 BGB). Wer einen Verkehr eröffnet oder unterhält, muss dafür sorgen, dass niemand zu Schaden kommt.

Wer ist pflichtig?

PflichtigerGrundlageUmfang
Kommune§823 BGB, StraßenrechtFahrbahnen, öffentliche Plätze
GrundstückseigentümerKommunale SatzungGehweg vor dem Grundstück
MieterMietvertrag, HausordnungFalls vertraglich übertragen
FM-DienstleisterWerkvertragFalls beauftragt, mit Gewährleistung
Verwalter (WEG)WEG-BeschlussGemeinschaftsflächen
Entscheidend: Die Kommune überträgt ihre Pflicht für Gehwege an die Anlieger. Diese können die Pflicht weiterdelegieren – an Mieter per Mietvertrag oder an einen Winterdienstanbieter per Werkvertrag. Aber: Die Überwachungspflicht bleibt beim Eigentümer.

Streuzeiten: Wann muss geräumt werden?

Die genauen Streuzeiten werden von jeder Kommune individuell in der Straßenreinigungssatzung festgelegt. Die typischen Zeiten sind:

TagRäumpflicht vonRäumpflicht bis
Montag - Samstag7:00 Uhr20:00 Uhr
Sonntag und Feiertag8:00 oder 9:00 Uhr20:00 Uhr

Besonderheiten

  • Dauerschneefall: Bei anhaltendem Schneefall muss mehrfach am Tag geräumt werden
  • Blitzeis: Bei plötzlichem Glatteis besteht eine unverzügliche Streupflicht, auch außerhalb der regulären Zeiten
  • Geschäftseingänge: Vor Geschäften mit Publikumsverkehr gilt die Pflicht ab Geschäftsöffnung
  • Krankenhäuser, Heime: Erweiterte Pflicht, da besonders schutzbedürftige Personen betroffen sind

Was muss geräumt und gestreut werden?

Flächen und Breiten

  • Gehweg: Mindestens 1,00-1,50 m Breite (je nach Satzung)
  • Hauszugang: Vom Gehweg bis zur Haustür
  • Zugang zu Mülltonnen: Falls der Müllabfuhr der Weg versperrt wäre
  • Parkplätze: Wenn dem Eigentümer zuzurechnen, mindestens Hauptwege
  • Treppen und Rampen: Besonders sorgfältig, da erhöhte Sturzgefahr

Erlaubte Streumittel

StreumittelWirkungErlaubt?Kosten/Tonne
Streusalz (NaCl)Taut EisOft verboten auf Gehwegenca. 100 EUR
SplittAbstumpfendÜberall erlaubtca. 60 EUR
SandAbstumpfendÜberall erlaubtca. 40 EUR
GranulatAbstumpfendÜberall erlaubtca. 80 EUR
KalziumchloridTaut Eis schnellNur auf Fahrbahnenca. 400 EUR
Achtung: In vielen Städten (Berlin, Hamburg, München, Köln) ist Streusalz auf Gehwegen verboten. Verstöße kosten bis zu 10.000 EUR Bußgeld. Ausnahmen gelten bei extremem Glatteis und an Gefahrenstellen.

Haftungsrisiken: Was passiert bei einem Unfall?

Die Rechtsprechung ist streng. Einige reale Urteile:

  • BGH, Urteil vom 21.02.2018 (VIII ZR 255/16): Vermieter haftet für Sturz des Mieters, obwohl Winterdienst auf Mieter übertragen war – weil keine Kontrolle stattfand. Schadenersatz: 45.000 EUR.
  • OLG Hamm, 2019: FM-Dienstleister haftet zu 100% für Sturz einer Passantin um 7:45 Uhr, weil erst um 8:00 Uhr gestreut wurde. Schmerzensgeld: 25.000 EUR.
  • LG Dortmund, 2020: Eigentümer und Dienstleister haften gesamtschuldnerisch. Oberschenkelhalsbruch einer 72-Jährigen. Gesamtschaden: 87.000 EUR.

Die 3 Haftungsfallen

  • Keine Dokumentation: Ohne Nachweis, dass gestreut wurde, gilt die Behauptung des Geschädigten
  • Zu spät gestreut: 5 Minuten nach Beginn der Streupflicht kann bereits ein Verstoß vorliegen
  • Keine Kontrolle des Dienstleisters: Wer delegiert, muss stichprobenartig prüfen (Organisationsverschulden)

Übertragung an FM-Dienstleister: Worauf achten?

Wer den Winterdienst an einen professionellen Dienstleister übergibt, sollte im Vertrag folgende Punkte regeln:

VertragsklauselWarum wichtig?Empfehlung
RäumzeitenDefiniert PflichtbeginnAn kommunale Satzung anpassen
Flächen (m²)Verhindert StreitMit Lageplan als Anlage
StreumittelKommunale Vorgaben beachtenNur erlaubte Mittel auflisten
RufbereitschaftFür Blitzeis24/7 bei Gewerbeimmobilien
HaftpflichtversicherungAbsicherungMindestens 5 Mio EUR Deckung
DokumentationspflichtBeweissicherungDigital mit Zeitstempel + GPS
KontrollrechtÜberwachungspflichtStichproben-Regelung aufnehmen

Dokumentation: Der Schlüssel zur Haftungsabwehr

Im Schadensfall liegt die Beweislast beim Pflichtigen. Sie müssen nachweisen, dass Sie ordnungsgemäß geräumt und gestreut haben. Ein handschriftliches Räumprotokoll reicht oft nicht aus – es ist leicht fälschbar und nicht ortsverifiziert.

CERTISCAN bietet eine revisionssichere Winterdienst-Dokumentation:

  • QR-Code am Objekt scannen: Das Räumteam scannt den Code am Gebäudeeingang
  • GPS-Verifizierung: Der Standort wird automatisch bestätigt – Sie waren wirklich vor Ort
  • Foto-Dokumentation: Zustand vorher/nachher als Beweis
  • Automatischer Zeitstempel: Nicht manipulierbar, revisionssicher im WORM-Audit-Trail
  • Streuprotokoll: Art des Streumittels, Menge und Fläche dokumentieren
So haben Sie im Schadensfall einen lückenlosen Nachweis. Lesen Sie auch unseren Artikel zur QR-Code-basierten Reinigungsdokumentation.

Kosten für professionellen Winterdienst

LeistungPreisAbrechnung
Gehwegräumung (bis 100 m²)30 - 60 EURpro Einsatz
Parkplatzräumung (bis 500 m²)80 - 200 EURpro Einsatz
Streumittel (Splitt)3 - 5 EURpro m² / Saison
Bereitschaftspauschale50 - 150 EURpro Monat
Maschineneinsatz (Schneepflug)80 - 150 EURpro Stunde
Tipp: Für Gewerbeimmobilien lohnt sich ein Saisonvertrag (November bis März) mit Bereitschaftspauschale. Das ist planbarer als Einzelabrechnungen und garantiert die Verfügbarkeit.

Checkliste: Winterdienst richtig organisieren

  • [ ] Kommunale Satzung prüfen (Streuzeiten, erlaubte Mittel)
  • [ ] Verantwortlichkeiten schriftlich regeln (Eigentümer, Mieter, Dienstleister)
  • [ ] Winterdienstvertrag mit allen Pflichtklauseln abschließen
  • [ ] Streumaterial rechtzeitig beschaffen (ab September bestellen)
  • [ ] Dokumentationssystem einrichten (CERTISCAN QR-Codes an allen Objekten)
  • [ ] Stichprobenkontrollen planen (mindestens 1x/Woche)
  • [ ] Haftpflichtversicherung auf Winterdienst prüfen

Fazit

Winterdienst und Streupflicht sind keine Nebensache – ein einziger Sturz kann existenzbedrohende Schadenersatzforderungen auslösen. Mit klaren Verträgen, professionellen Dienstleistern und digitaler Dokumentation über CERTISCAN schützen Sie sich zuverlässig. Die Investition in ordentliche Dokumentation ist minimal im Vergleich zu den Risiken bei Unterlassung.

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Häufig gestellte Fragen

Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?

Grundsätzlich ist der Grundstückseigentümer verkehrssicherungspflichtig. In den meisten Kommunen wird die Räum- und Streupflicht auf Gehwegen per Satzung auf die Anlieger übertragen. Eigentümer können den Winterdienst an Mieter oder FM-Dienstleister delegieren, bleiben aber in der Überwachungspflicht.

Zu welchen Zeiten muss gestreut werden?

Die üblichen Streuzeiten sind werktags von 7:00 bis 20:00 Uhr und an Sonn-/Feiertagen von 8:00 oder 9:00 bis 20:00 Uhr. Bei extremem Glatteis muss auch außerhalb dieser Zeiten gestreut werden. Die genauen Zeiten regelt die jeweilige kommunale Satzung.

Welche Breite muss geräumt werden?

Gehwege müssen in einer Breite von mindestens 1,00 bis 1,50 Meter geräumt werden, sodass zwei Fußgänger aneinander vorbeikommen. Bei Geschäftseingängen und öffentlichen Gebäuden kann die Pflicht breiter ausfallen.

Haftet der FM-Dienstleister bei Unfällen?

Bei vertraglich übertragenem Winterdienst haftet primär der Dienstleister. Der Eigentümer behält jedoch die Überwachungspflicht und kann bei mangelhafter Kontrolle mithaften (Organisationsverschulden). Daher ist eine lückenlose Dokumentation entscheidend.

Was passiert bei Streusalzverbot?

Viele Kommunen verbieten Streusalz auf Gehwegen (z.B. Berlin, Hamburg). Erlaubt sind dann nur abstumpfende Mittel wie Splitt, Sand oder Granulat. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 10.000 EUR. Ausnahmen gelten oft für Gefahrenstellen wie Treppen oder starke Steigungen.

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Christoph Schulz
Gründer & CEO, CERTISCAN