Mindestlohn 14,60 € ab 2027: was Arbeitgeber jetzt umstellen
Der Mindestlohn steigt zum 1.1.2027 auf 14,60 €/Std. (MiLoV5) — die Minijob-Grenze klettert automatisch auf 633 €. Was Arbeitgeber jetzt umstellen sollten.
Der Mindestlohn steigt zum 1.1.2027 auf 14,60 €/Std. (MiLoV5) — die Minijob-Grenze klettert automatisch auf 633 €. Was Arbeitgeber jetzt umstellen sollten.
Stand: Juli 2026
| Kennzahl | 2026 | ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| Gesetzlicher Mindestlohn | 13,90 €/Std. | 14,60 €/Std. |
| Minijob-Grenze (§ 8 Abs. 1a SGB IV) | 603 €/Monat |
Ab dem 1. Januar 2027, festgelegt durch die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5). Bis dahin gilt weiterhin 13,90 €/Std. (Stand 2026).
Weil § 8 Abs. 1a SGB IV die Grenze seit 2024 per Formel an den Mindestlohn koppelt (Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet). Eine gesonderte politische Entscheidung ist dafür nicht nötig.
Die vollständige Lohntabelle des Rahmentarifvertrags Gebäudereinigung 2026 (LG 1–9) — warum nur LG1 und LG6 allgemeinverbindlich sind.
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt schon seit dem BAG-Beschluss 2022. Der BMAS-Entwurf (Juni 2026) soll die elektronische Form festschreiben.
| Midijob-Untergrenze | 603,01 €/Monat | 633,01 €/Monat |
| Midijob-Obergrenze | 2.000 €/Monat | 2.000 €/Monat (unverändert) |
Rechtsgrundlage der Lohnerhöhung ist die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5), mit der die Mindestlohnkommission den Satz für 2027 festgesetzt hat. Die 2.000-€-Obergrenze für den Übergangsbereich (Midijob) ist gesetzlich fix in § 20 Abs. 2 SGB IV verankert und hängt nicht vom Mindestlohn ab – sie bleibt also stabil.
Seit dem 1. Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze keine feste Zahl mehr. § 8 Abs. 1a SGB IV koppelt sie an eine Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf den vollen Euro. Die 130 steht für 10 Wochenstunden über 13 Wochen (ein Quartal). Mit 14,60 € ergibt das 14,60 × 130 ÷ 3 = 632,67 €, aufgerundet 633 €.
Das bedeutet für Arbeitgeber: Jede Mindestlohnerhöhung wirkt automatisch doppelt – sie erhöht den Stundenlohn und verschiebt gleichzeitig die Grenze, ab der ein Minijob sozialversicherungspflichtig wird.
Wer einen Minijobber mit einem festen Stundenkontingent beschäftigt, muss nachrechnen: Bei 633 € Grenze und 14,60 € Stundenlohn sind das rund 43 Stunden im Monat (≈ 10 Stunden/Woche) – vorausgesetzt, es wird tatsächlich nur der gesetzliche Mindestlohn gezahlt. In Branchen mit höherem Branchenmindestlohn, etwa der Gebäudereinigung, ist die Stundenzahl entsprechend niedriger, weil der höhere Branchensatz zählt, nicht der gesetzliche Mindestlohn (Details und die aktuellen Lohngruppen-Sätze im Artikel „Tariflohn Gebäudereinigung: die 2026er-Zahlen, sauber belegt"). Wer die Stunden nicht sauber dokumentiert oder bei steigendem Lohn nicht reduziert, rutscht ungewollt in die Sozialversicherungspflicht.
Der Übergangsbereich (Midijob, § 20 Abs. 2 SGB IV) beginnt einen Cent über der Minijob-Grenze und endet weiterhin bei 2.000 €. Ab 2027 verschiebt sich also nur die Untergrenze von 603,01 € auf 633,01 € – wer heute knapp über der alten Grenze verdient, kann 2027 wieder unter die Minijob-Grenze rutschen, wenn der Verdienst nicht mit angehoben wird. Umgekehrt kann ein Beschäftigter mit gleichbleibendem Verdienst plötzlich wieder als Minijobber statt Midijobber gelten – mit anderen Sozialversicherungsfolgen.
Zum schnellen Nachrechnen: Der Mindestlohn-Rechner zeigt den effektiven Stundenlohn, der Minijob-Rechner prüft, ob ein Beschäftigungsverhältnis 2027 noch innerhalb der 633-€-Grenze bleibt.
CERTISCAN bildet Mindestlohn- und Minijob-Grenzen im Modul Lohn & Zuschläge als jahres-versionierte, admin-pflegbare Werte ab – der Wechsel auf 14,60 € und 633 € zum 1. Januar 2027 ist ein gepflegter Wert, kein Software-Update. Im Modul Zeiterfassung wird die tägliche Arbeitszeit je Beschäftigtem erfasst, wodurch sich der effektive Stundenlohn und eine drohende Grenzüberschreitung frühzeitig erkennen lassen. Beide Module: Preis auf Anfrage.
Der Sprung auf 14,60 € ist mehr als eine Zahl im Lohnzettel – er verschiebt über die gesetzliche Kopplung auch die Minijob-Grenze und damit die zulässigen Stunden für geringfügig Beschäftigte. Wer jetzt, ein halbes Jahr vor dem Stichtag, Verträge und Stundenkontingente durchrechnet, vermeidet zum Jahreswechsel eine böse Überraschung bei der Sozialversicherung.
Nein. Die 2.000-€-Obergrenze aus § 20 Abs. 2 SGB IV ist unabhängig vom Mindestlohn festgelegt und bleibt 2027 unverändert. Nur die Untergrenze verschiebt sich auf 633,01 €.
Überschreitet der tatsächliche Verdienst die neue Grenze regelmäßig, wird aus dem Minijob automatisch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis – rückwirkend, mit entsprechenden Nachzahlungsrisiken für Arbeitgeber und Beschäftigte.