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Knowledge/E-Rechnung für Kleinunternehmer: Was §-19-UStG-Betriebe wirklich müssen
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E-Rechnung für Kleinunternehmer: Was §-19-UStG-Betriebe wirklich müssen

Viele Kleinunternehmer glauben, die E-Rechnungs-Pflicht gehe sie nichts an. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Richtig ist: Seit dem 1. Januar 2025 muss jeder inländische Unternehmer – auch der Kleinunternehmer nach § 19 UStG – eine E-Rechnung im strukturierten Format empfangen, archivieren und verarbeiten können. Von der Pflicht zur Ausstellung strukturierter E-Rechnungen sind Kleinunternehmer dagegen befreit; sie dürfen weiter Papier- oder PDF-Rechnungen („sonstige Rechnung") schreiben. Dieser Leitfaden trennt Empfang und Ausstellung sauber und zeigt, was ein kleiner Reinigungsbetrieb konkret tun muss.

CSChristoph Schulz11 min readUpdated: Jul 12, 2026
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DSGVOAES-256WORM-AUDITXRECHNUNGCSRD
Contents
  1. 01Das Wichtigste in 30 Sekunden
  2. 02Der Systemwechsel 2025: Was sich für Kleinunternehmer geändert hat
  3. 03Empfangen: die Pflicht, die niemand umgeht
  4. 04Ausstellen: hier gilt die Befreiung
  5. 05Der Sonderfall: Wenn der Kleinunternehmer wächst
  6. 06Empfang vs. Ausstellung – die Übersicht
  7. 07Wie CERTISCAN kleine Betriebe absichert

Das Wichtigste in 30 Sekunden

„Als Kleinunternehmer bin ich doch von der E-Rechnung befreit" – dieser Satz ist halb richtig und halb gefährlich falsch. Man muss zwei Dinge trennen: Empfangen und Ausstellen.

  • Empfangen (Pflicht seit 1.1.2025): Jeder inländische Unternehmer – auch der Kleinunternehmer nach § 19 UStG – muss eine E-Rechnung im strukturierten Format empfangen, lesen und archivieren können. Diese Pflicht gilt ohne Übergangsfrist und unabhängig vom Umsatz.
  • Ausstellen (befreit): Von der Pflicht, selbst strukturierte E-Rechnungen auszustellen, sind Kleinunternehmer nach § 34a UStDV befreit. Sie dürfen weiter eine „sonstige Rechnung" schreiben – also Papier oder PDF (mit Zustimmung des Empfängers). Freiwillig E-Rechnungen ausstellen dürfen sie natürlich trotzdem.
  • Achtung Empfangsseite: Ihre Geschäftskunden (B2B) dürfen Ihnen ab 2025 E-Rechnungen schicken – und tun es zunehmend. Wer sie nicht empfangen/lesen kann, hat ein Problem mit dem Vorsteuer- bzw. Betriebsausgabenabzug und der Archivierung.

Kurz: Sie müssen keine E-Rechnung schreiben, aber Sie müssen jede E-Rechnung empfangen und aufbewahren können. Dieser Leitfaden erklärt beides – und was der Kleinunternehmerstatus 2026 sonst noch bedeutet.

Der Systemwechsel 2025: Was sich für Kleinunternehmer geändert hat

Zum 1. Januar 2025 haben sich für Kleinunternehmer zwei Dinge parallel geändert – das sorgt für Verwirrung:

  1. Neue Umsatzgrenzen und Steuerbefreiung (§ 19 UStG neu). Der Kleinunternehmerstatus gilt seit 2025 bei einem Vorjahresumsatz bis 25.000 € (vorher 22.000 €) und einem laufenden Jahresumsatz bis 100.000 € (neu). Die Umsätze sind seither steuerbefreit (vorher: Steuer wurde „nicht erhoben"). Wichtig: Die 100.000-€-Grenze ist eine feste Grenze – wird sie im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmer-Eigenschaft ab diesem Zeitpunkt (kein Prognose-Spielraum mehr).
  2. E-Rechnungs-Empfangspflicht (§ 14 UStG). Unabhängig vom Kleinunternehmerstatus muss seit 1.1.2025 jeder inländische Unternehmer E-Rechnungen empfangen können.

Beide Änderungen treffen kleine Reinigungsbetriebe gleichzeitig. Der Kleinunternehmerstatus schützt Sie vor der Ausstellungs-Pflicht, aber nicht vor der Empfangs-Pflicht.

Empfangen: die Pflicht, die niemand umgeht

Das ist der Teil, den viele übersehen. Seit dem 1. Januar 2025 gilt für alle inländischen Unternehmer – vom Konzern bis zum nebenberuflichen Ein-Objekt-Reiniger:

Wer in Deutschland Unternehmer im Sinne des UStG ist, muss in der Lage sein, eine E-Rechnung im strukturierten Format zu empfangen, zu archivieren und maschinell zu verarbeiten.

Praktisch heißt das: Wenn Ihr Auftraggeber, Ihr Reinigungsmittel-Lieferant oder Ihr Fuhrpark-Dienstleister Ihnen eine XRechnung oder ZUGFeRD-Rechnung schickt, müssen Sie diese entgegennehmen und korrekt aufbewahren können. Ein einfaches „Bitte schicken Sie mir das als PDF" ist rechtlich kein Anspruch mehr – der Rechnungssteller darf die E-Rechnung senden, und der Empfang liegt in Ihrer Verantwortung.

Reicht dafür ein E-Mail-Postfach? Zum reinen Entgegennehmen technisch ja – aber eine XRechnung ist ein XML-Datensatz, den Sie ohne passende Software weder lesen noch prüfen noch revisionssicher archivieren können. Und archivieren müssen Sie: E-Rechnungen unterliegen der GoBD-konformen, unveränderbaren Aufbewahrung über die gesetzliche Frist. Ein XML als PDF auszudrucken und abzuheften genügt dafür nicht.

→ Was der Unterschied zwischen den Formaten ist, erklärt XRechnung oder ZUGFeRD?

Ausstellen: hier gilt die Befreiung

Jetzt die gute Nachricht für die Rechnungsseite. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde in § 34a UStDV klargestellt: Kleinunternehmer sind nicht verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen. Sie dürfen ihre Ausgangsrechnungen weiterhin als „sonstige Rechnung" stellen – also auf Papier oder als PDF (Letzteres mit Zustimmung des Empfängers).

Das ergibt Sinn: Der Gesetzgeber wollte kleine Betriebe nicht mit der technischen Ausstellungslast belegen. Zwei Punkte müssen Kleinunternehmer bei ihren Rechnungen aber weiterhin beachten:

  • Der Hinweis auf den Kleinunternehmerstatus gehört auf jede Rechnung – seit 2025 ergänzt um einen Hinweis auf die Steuerbefreiung (§ 34a UStDV). Statt „im Preis ist keine Umsatzsteuer enthalten" ist der Bezug zur Steuerbefreiung nach § 19 UStG aufzunehmen.
  • Freiwillig dürfen Kleinunternehmer sehr wohl E-Rechnungen ausstellen. Wer viele öffentliche oder große Auftraggeber hat, für den kann die E-Rechnung sogar Vorteil sein (schnellere Bearbeitung, weniger Rückfragen).

Für die typische Kleinbetragsrechnung bis 250 € (§ 33 UStDV) und für Fahrausweise gilt ohnehin eine generelle Ausnahme von der E-Rechnungs-Ausstellungspflicht – auch für Nicht-Kleinunternehmer.

Der Sonderfall: Wenn der Kleinunternehmer wächst

Reinigung ist eine Branche, in der aus einem Ein-Objekt-Start schnell ein Betrieb mit mehreren Aufträgen wird. Genau dann wird die feste 100.000-€-Grenze relevant: Überschreiten Ihre Umsätze diese Schwelle im laufenden Jahr, endet die Kleinunternehmer-Eigenschaft ab diesem Umsatz – ab dann sind Sie regelbesteuerter Unternehmer und unterliegen der allgemeinen E-Rechnungs-Ausstellungspflicht (mit deren Übergangsfristen).

Deshalb ist es klug, die E-Rechnungs-Fähigkeit nicht erst beim Überschreiten der Grenze aufzubauen, sondern von Anfang an eine Lösung zu nutzen, die mit dem Betrieb mitwächst: heute empfangen, morgen bei Bedarf auch ausstellen – ohne Systemwechsel.

→ Den großen Überblick über alle Fristen (2025 Empfang, 2027/2028 Ausstellung) gibt E-Rechnungs-Pflicht 2025 / 2027 / 2028.

Empfang vs. Ausstellung – die Übersicht

FrageKleinunternehmer (§ 19 UStG)
E-Rechnungen empfangen können?Ja, Pflicht seit 1.1.2025 – ohne Übergangsfrist, unabhängig vom Umsatz
E-Rechnungen ausstellen müssen?Nein, befreit (§ 34a UStDV) – „sonstige Rechnung" (Papier/PDF) erlaubt
E-Rechnungen freiwillig ausstellen?Ja, erlaubt
Hinweis auf RechnungKleinunternehmer + Steuerbefreiung nach § 19 UStG
Empfangene E-Rechnungen archivieren?Ja – GoBD-konform, unveränderbar, über die gesetzliche Frist
Bei Umsatz > 100.000 €Status endet ab Überschreiten → allgemeine Ausstellungspflicht greift

Wie CERTISCAN kleine Betriebe absichert

CERTISCAN ist eine modulare Compliance- und Betriebsplattform für Gebäudereinigung, Handwerk und KMU. Das Modul E-Rechnung deckt genau die Kleinunternehmer-Realität ab:

  • Empfang zuerst gedacht: Eingehende E-Rechnungen (XRechnung, ZUGFeRD/Factur-X nach EN 16931) werden eingelesen, lesbar dargestellt, geprüft und GoBD-konform, revisionssicher archiviert – mit Audit-Trail. So erfüllen Sie die Empfangspflicht, auch wenn Sie selbst gar keine E-Rechnungen schreiben. Der Eingang läuft heute über ein Lieferanten-Portal oder per Upload; ein automatischer Abruf direkt aus dem Mail-Postfach ist in Vorbereitung.
  • Sonstige Rechnung sauber erstellen: Ausgangsrechnungen inklusive des korrekten Kleinunternehmer-/Steuerbefreiungs-Hinweises lassen sich als PDF erstellen – und der Rechnungsrechner hilft bei der schnellen Betragsprüfung.
  • Mitwachsend: Überschreiten Sie später die Kleinunternehmer-Grenze, ist die Ausstellung von KoSIT-geprüften E-Rechnungen im selben System angelegt – Sie müssen nicht die Software wechseln. (Ausgehende E-Rechnungen werden vor dem Versand vom offiziellen KoSIT-Validator geprüft; ist die Rechnung nicht konform oder der Prüfer nicht erreichbar, wird der Versand fail-closed blockiert.)
  • DATEV-Export übergibt Belege ans Lohnbüro/den Steuerberater.

Ehrlich eingeordnet: Für den Empfang und die revisionssichere Archivierung ist das Modul einsatzfähig; die vollständige ZUGFeRD-PDF/A-3-Erzeugung wird schrittweise ausgebaut. Die abschließende steuerliche Bewertung bleibt Sache Ihres Steuerberaters.

Not legal advice – provided without warranty. Amounts, deadlines and thresholds may change; consult a professional if in doubt.

Contents
  1. 01Das Wichtigste in 30 Sekunden
  2. 02Der Systemwechsel 2025: Was sich für Kleinunternehmer geändert hat
  3. 03Empfangen: die Pflicht, die niemand umgeht
  4. 04Ausstellen: hier gilt die Befreiung
  5. 05Der Sonderfall: Wenn der Kleinunternehmer wächst
  6. 06Empfang vs. Ausstellung – die Übersicht
  7. 07Wie CERTISCAN kleine Betriebe absichert

Frequently asked questions

Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?
Nein. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Pflicht zur Ausstellung strukturierter E-Rechnungen befreit (§ 34a UStDV). Sie dürfen weiterhin eine „sonstige Rechnung" ausstellen, also Papier oder – mit Zustimmung des Empfängers – PDF. Freiwillig E-Rechnungen ausstellen dürfen sie trotzdem.
Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen empfangen können?
Ja. Seit dem 1. Januar 2025 muss jeder inländische Unternehmer, auch der Kleinunternehmer, eine E-Rechnung im strukturierten Format empfangen, verarbeiten und archivieren können. Diese Empfangspflicht gilt ohne Übergangsfrist und unabhängig vom Umsatz.
Reicht ein E-Mail-Postfach, um E-Rechnungen zu empfangen?
Zum reinen Entgegennehmen technisch ja, aber nicht zum ordnungsgemäßen Verarbeiten. Eine XRechnung ist ein XML-Datensatz, den man ohne passende Software nicht lesen, prüfen und GoBD-konform, unveränderbar archivieren kann. Ein Ausdruck als PDF erfüllt die Archivierungspflicht nicht.
Was muss auf einer Kleinunternehmer-Rechnung stehen?
Weiterhin der Hinweis auf den Kleinunternehmerstatus, seit 2025 ergänzt um einen Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG (§ 34a UStDV). Statt „keine Umsatzsteuer" wird also auf die Steuerbefreiung Bezug genommen.
Welche Umsatzgrenzen gelten 2026 für Kleinunternehmer?
Der Status gilt bei einem Vorjahresumsatz bis 25.000 € und einem laufenden Jahresumsatz bis 100.000 €. Die 100.000-€-Grenze ist eine feste Grenze: Wird sie im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmer-Eigenschaft ab diesem Zeitpunkt.
Was passiert, wenn mein Reinigungsbetrieb die Grenze überschreitet?
Ab dem Überschreiten der 100.000-€-Grenze sind Sie regelbesteuerter Unternehmer und unterliegen der allgemeinen E-Rechnungs-Ausstellungspflicht mit deren Übergangsfristen. Deshalb ist es sinnvoll, von Anfang an eine Lösung zu nutzen, die neben dem Empfang auch die Ausstellung beherrscht.
Gilt die E-Rechnungs-Pflicht auch für kleine Beträge?
Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € (§ 33 UStDV) und für Fahrausweise besteht generell keine Pflicht zur Ausstellung als E-Rechnung – das gilt für alle Unternehmer, nicht nur für Kleinunternehmer.

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