Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) 2025: Pflichten für Websites, Onlineshops und Apps
Seit dem 28. Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) Unternehmen, ihre digitalen Endkunden-Angebote wie Websites, Onlineshops, Apps und Buchungssysteme barrierefrei zu gestalten. Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen — dieser Leitfaden erklärt Betroffenheit, Standards und die wichtigsten Umsetzungsschritte.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Unternehmen seit dem 28. Juni 2025 dazu, bestimmte Produkte und digitale Endkunden-Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten — darunter Websites, Onlineshops, Apps, Buchungs- und Bankdienste. Wer diese Anforderungen nicht erfüllt, riskiert Beanstandungen der Marktüberwachung, Bußgelder und im Extremfall das Verbot, die Dienstleistung anzubieten.
Das BFSG setzt die europäische Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen — den European Accessibility Act (EAA), Richtlinie (EU) 2019/882 — in deutsches Recht um. Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen digitale Angebote ohne fremde Hilfe nutzen können: von der Produktsuche bis zum Bezahlvorgang.
Neu ist die Reichweite: Barrierefreiheit war lange vor allem eine Pflicht für öffentliche Stellen. Das BFSG dehnt sie erstmals umfassend auf die Privatwirtschaft aus, sobald ein Unternehmen betroffene Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher richtet.
Rechtsgrundlage und Stichtag
Die wichtigsten Eckdaten im Überblick:
Keine Rechtsberatung – Angaben ohne Gewähr. Beträge, Fristen und Schwellen können sich ändern; im Zweifel Fachperson hinzuziehen.
Häufige Fragen
Seit wann gilt das BFSG?
Die Pflichten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) gelten seit dem 28. Juni 2025. Das Gesetz setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) in deutsches Recht um. Für einzelne Bestandssituationen gelten befristete Übergangsfristen (§ 38 BFSG), etwa für Alt-Verträge und Bestandsprodukte längstens bis zum 27. Juni 2030.
Welche Unternehmen sind vom BFSG betroffen?
Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte sowie Anbieter digitaler Endkunden-Dienstleistungen (B2C) — etwa Onlineshops, Bankdienste, Apps und Buchungssysteme. Reine B2B-Angebote fallen grundsätzlich nicht darunter.
Gibt es eine Ausnahme für kleine Unternehmen?
Ja, aber nur für Dienstleistungen: Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. EUR Jahresumsatz oder -bilanzsumme sind von den Barrierefreiheitspflichten befreit. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht in gleicher Weise.
Welche Standards muss meine Website erfüllen?
Maßgeblich sind die europäische Norm EN 301 549 und die WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA. Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein — z. B. mit Alt-Texten, ausreichenden Kontrasten, vollständiger Tastaturbedienung und Screenreader-Kompatibilität.
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das BFSG?
Marktüberwachungsbehörden können Mängel beanstanden, Nachbesserung anordnen und im Extremfall das Anbieten der Dienstleistung untersagen. Zusätzlich sind Bußgelder als Ordnungswidrigkeit möglich — je nach Verstoß bis zu 10.000 EUR, bei schweren Verstößen bis zu 100.000 EUR.
Gilt das BFSG auch für Apps und Buchungssysteme?
Ja. Neben Websites und Onlineshops sind auch Apps sowie digitale Buchungs- und Ticketing-Strecken erfasst, sofern sie sich an Verbraucher richten. Entscheidend ist die gesamte Nutzerstrecke bis zum Abschluss, inklusive Bezahl- und Login-Prozess.
Muss ich eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen?
Ja. Das BFSG verlangt eine Erklärung zur Barrierefreiheit, in der das Unternehmen darlegt, wie das Angebot die Anforderungen erfüllt. Empfehlenswert ist zudem ein Feedback-Mechanismus, über den Nutzer Barrieren melden können.
European Accessibility Act — Richtlinie (EU) 2019/882
Deutsches Gesetz
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Pflicht anwendbar seit
28. Juni 2025
Übergangsregelungen
Alt-Dienstleistungsverträge / Bestandsprodukte längstens bis 27. Juni 2030; Selbstbedienungsterminals bis zu 15 Jahre ab Inbetriebnahme (§ 38 BFSG)
Aspekt
EU-Grundlage
Regelung
European Accessibility Act — Richtlinie (EU) 2019/882
Aspekt
Deutsches Gesetz
Regelung
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Aspekt
Pflicht anwendbar seit
Regelung
28. Juni 2025
Aspekt
Übergangsregelungen
Regelung
Alt-Dienstleistungsverträge / Bestandsprodukte längstens bis 27. Juni 2030; Selbstbedienungsterminals bis zu 15 Jahre ab Inbetriebnahme (§ 38 BFSG)
Das BFSG wurde bereits 2021 verabschiedet, die Pflichten greifen jedoch erst seit dem 28. Juni 2025. Für einige Bestandssituationen gelten befristete Übergangsfristen: Nach § 38 BFSG dürfen Dienstleister bestimmte vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzte Produkte noch längstens bis zum 27. Juni 2030 weiterverwenden, Selbstbedienungsterminals bis zu 15 Jahre ab ihrer Inbetriebnahme. Neu auf den Markt gebrachte Produkte und neu angebotene Dienstleistungen müssen jedoch von Anfang an konform sein.
Wer ist betroffen — und wer nicht?
Das BFSG betrifft Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte sowie Dienstleister mit digitalen Endkunden-Angeboten (B2C). Reine B2B-Angebote fallen grundsätzlich nicht darunter.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme
Für Dienstleistungen gilt eine wichtige Ausnahme: Kleinstunternehmen sind von den Barrierefreiheitspflichten befreit. Als Kleinstunternehmen gilt, wer beide Schwellen unterschreitet:
Kriterium
Schwelle
Beschäftigte
weniger als 10
Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme
höchstens 2 Mio. EUR
Kriterium
Beschäftigte
Schwelle
weniger als 10
Kriterium
Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme
Schwelle
höchstens 2 Mio. EUR
Wichtig: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Für Produkte greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme nicht in gleicher Weise — hier bestehen allenfalls Erleichterungen bei formalen Nachweispflichten, nicht bei den Barrierefreiheitsanforderungen selbst. Wer also z. B. Selbstbedienungsterminals oder E-Book-Lesegeräte herstellt, kann sich nicht allein auf die Größe berufen.
Ein häufiger Irrtum: Ein kleiner Onlineshop mit 8 Mitarbeitenden und 1,5 Mio. EUR Umsatz ist als Dienstleister ausgenommen — überschreitet er aber eine der beiden Schwellen (z. B. 11 Mitarbeitende), gilt die volle Pflicht.
Welche Produkte und Dienstleistungen sind erfasst?
Das BFSG nennt konkrete Produkt- und Dienstleistungskategorien. Zu den wichtigsten Dienstleistungen mit digitalem Endkundenbezug zählen:
Onlineshops und E-Commerce (Verbraucher-Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr) — inklusive Produktsuche, Warenkorb und Bezahlvorgang.
Bankdienstleistungen für Verbraucher — z. B. Online-Banking, Kontoeröffnung.
Elektronische Kommunikationsdienste und der Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten.
Bestimmte Personenbeförderungsdienste — z. B. digitale Buchung und Ticketing (mit Einschränkungen).
E-Books und zugehörige Software.
Zu den erfassten Produkten gehören u. a. Computer und Betriebssysteme, Smartphones, Selbstbedienungsterminals (Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten), Router sowie E-Book-Lesegeräte.
Für die meisten Unternehmen ist der relevante Berührungspunkt der digitale Vertriebskanal: Website, Onlineshop, App und Buchungsstrecke. Wer online an Verbraucher verkauft oder Dienstleistungen anbietet, sollte zuerst diese Kanäle prüfen.
Welche Standards gelten? WCAG und EN 301 549
Das BFSG selbst formuliert die Anforderungen allgemein. Der praktische Prüfmaßstab ergibt sich aus technischen Standards:
EN 301 549 — die europäische Norm für die Barrierefreiheit von IKT-Produkten und -Dienstleistungen. Sie ist der zentrale Referenzstandard.
WCAG 2.1, Konformitätsstufe AA — die international etablierten Web Content Accessibility Guidelines, auf die EN 301 549 für Webinhalte verweist.
Die vier Grundprinzipien der WCAG lauten: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Praktisch bedeutet das u. a.:
Textalternativen für Bilder (Alt-Texte),
ausreichende Farbkontraste,
vollständige Bedienbarkeit per Tastatur,
klar strukturierte Formulare mit verständlichen Fehlermeldungen,
Kompatibilität mit Screenreadern und assistiven Technologien.
Zusätzlich verlangt das BFSG eine Erklärung zur Barrierefreiheit, in der das Unternehmen darlegt, wie das Angebot die Anforderungen erfüllt. Die Orientierung an harmonisierten Normen begründet grundsätzlich eine Konformitätsvermutung — der genaue Bezug auf die jeweils gültige Fassung der Normen ist zu beachten.
Sanktionen und Marktüberwachung
Die Einhaltung des BFSG wird durch Marktüberwachungsbehörden kontrolliert. Sie können Angebote prüfen, Mängel beanstanden und Fristen zur Nachbesserung setzen. Bei Verstößen drohen:
Anordnungen zur Herstellung der Barrierefreiheit — inklusive Nachbesserungsfristen.
Untersagung oder Einschränkung des Anbietens einer Dienstleistung, wenn Mängel nicht behoben werden.
Bußgelder — als Ordnungswidrigkeit; je nach Verstoß bis zu 10.000 EUR, bei schweren Verstößen (etwa dem Bereitstellen nicht barrierefreier Produkte oder Dienstleistungen trotz Anordnung) bis zu 100.000 EUR.
Zusätzlich können Verbraucherverbände und betroffene Personen die Behörde einschalten und die Erfüllung der Anforderungen einfordern. Neben dem rechtlichen Risiko steht ein wirtschaftliches: Ein nicht barrierefreier Checkout schließt einen relevanten Teil der Kundschaft faktisch aus — Barrierefreiheit ist damit auch eine Frage der Reichweite und Conversion.
Umsetzungs-Checkliste
So gehen Unternehmen die BFSG-Umsetzung strukturiert an:
Betroffenheit klären. Bieten Sie erfasste Produkte oder digitale B2C-Dienstleistungen an? Prüfen Sie die Kleinstunternehmen-Ausnahme (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. EUR — nur für Dienstleistungen).
Ist-Zustand testen. Prüfen Sie Website, Onlineshop und App gegen WCAG 2.1 AA — automatisiert und ergänzend manuell (Tastatur, Screenreader).
Schwachstellen priorisieren. Beginnen Sie bei den kritischen Nutzerpfaden: Suche, Produktseite, Warenkorb, Checkout, Login.
Barrieren beheben. Kontraste, Alt-Texte, Tastaturbedienung, Formularlabels und Fehlermeldungen korrigieren.
Erklärung zur Barrierefreiheit erstellen. Dokumentieren Sie, wie Ihr Angebot die Anforderungen erfüllt, und veröffentlichen Sie die Erklärung.
Feedback-Mechanismus einrichten. Ermöglichen Sie Nutzern, Barrieren zu melden.
Regelmäßig nachprüfen. Jede Relaunch- oder Feature-Änderung kann neue Barrieren schaffen — Barrierefreiheit ist ein Dauerthema, kein Einmalprojekt.
Eine schnelle Ersteinschätzung Ihrer Betroffenheit liefert der BFSG-Check-Rechner. Er ersetzt keine Rechtsberatung, hilft aber, den Handlungsbedarf einzuordnen.