Ein Kunde beruft sich aufs neue Reparaturgesetz — und Sie wissen nicht, was Sie schulden
Seit dem 23.07.2026 ist das Recht auf Reparatur geltendes deutsches Recht; für Kaufverträge ab dem 31.07.2026 greifen die neuen Regeln. Sobald sich der erste Kunde darauf beruft, zählt jede Minute Vorbereitung. Was Sie als Hersteller oder Handel jetzt klären sollten, bevor der nächste Anruf kommt.
Ein Kunde legt Ihnen ein defektes Gerät hin und sagt: „Nach dem neuen EU-Gesetz muss ich das reparieren lassen können — zeigen Sie mir Ihre Preise." Sie kennen den Fall noch nicht, weil es ihn so noch nicht gab: Das deutsche Umsetzungsgesetz zur EU-Reparaturrichtlinie wurde am 22.07.2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 212), ist seit dem 23.07.2026 in Kraft und gilt für Kaufverträge ab dem 31.07.2026. Sie haben also kaum Vorlaufzeit gehabt — und sobald sich der erste Kunde darauf beruft, während Sie noch recherchieren, wird es eng.
22.07.2026
Verkündet — das Gesetz ist keine Ankündigung mehr, seit 23.07.2026 in Kraft
9 Tage
zwischen Verkündung (22.07.) und dem Stichtag für neue Kaufverträge (31.07.)
+12 Monate
Verjährungsfrist länger, wenn Sie nachgebessert statt ersetzt haben (§ 475e Abs. 5 BGB)
Zu Bußgeldern nennen wir bewusst keine Zahl: Die Durchsetzung läuft hier über zivilrechtliche Ansprüche des Verbrauchers, und eine primärquellen-geprüfte Sanktionszahl liegt uns nicht vor.
01
Keine Rechtsberatung – Angaben ohne Gewähr. Beträge, Fristen und Schwellen können sich ändern; im Zweifel Fachperson hinzuziehen.
Häufige Fragen
Muss ich einem Kunden sofort eine Reparatur anbieten, sobald er sich aufs neue Gesetz beruft?
Nicht automatisch „sofort", aber Sie sollten die Grundfragen (Rolle, Produkt, Vertragsdatum, B2C/B2B) klären, bevor Sie ablehnen. Bestehen Mängelrechte gegen Sie als Verkäufer, kann der Kunde zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen (§ 439 Abs. 1 BGB). Der Reparaturanspruch gegen den Hersteller nach §§ 479a ff. BGB greift dagegen erst, wenn dem Verbraucher die Rechte aus § 437 BGB nicht zustehen. Ein pauschales Nein ohne Prüfung ist in beiden Fällen riskanter als eine kurze Rückmeldung „wir prüfen das und melden uns".
Was, wenn wir noch keine Richtpreise veröffentlicht haben?
Zunächst: Die Richtpreispflicht nach § 479d Abs. 2 BGB trifft die Herstellerseite — also auch Sie, wenn Sie selbst importieren oder EU-Bevollmächtigter sind. Trifft sie Sie, ist eine frei zugängliche Webseite mit Richtpreisen für typische Reparaturen verlangt. Wichtiger als eine sofortige Komplettliste ist eine ehrliche Zwischenantwort und ein klarer Zeitplan, bis wann die Richtpreise für die gängigsten Reparaturen stehen.
Verlängert sich die Gewährleistung automatisch, wenn wir statt eines Austauschs reparieren?
Ja — § 475e Abs. 5 BGB: „Wird Nacherfüllung gemäß § 439 durch Nachbesserung geleistet, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate." Unionsrechtliche Grundlage ist Art. 16 der Richtlinie (EU) 2024/1799, der die Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771 entsprechend ändert. Und Sie müssen den Verbraucher darüber vorab informieren (§ 475 Abs. 4 BGB). Wie Sie das gegenüber Ihren Kunden formulieren, sollten Sie anwaltlich abstimmen — es ist eine kaufrechtliche, keine steuerliche Frage.
Was, wenn der Kaufvertrag mit dem Kunden schon vor dem neuen Gesetz geschlossen wurde?
Maßgeblich ist das Datum des Kaufvertrags, nicht das Datum der Reparatur. Für Kaufverträge, die vor dem 31.07.2026 geschlossen wurden, gilt das bisherige Recht weiter (Übergangsvorschrift Art. 229 § 72 EGBGB).
Betrifft uns das auch, wenn wir nur Handel sind und nicht selbst herstellen?
Ja, in zwei Richtungen. Erstens gelten die neuen Verkäuferpflichten (§ 475 Abs. 4, § 475e Abs. 5 BGB) für jeden Verbrauchsgüterkauf — unabhängig davon, ob das Produkt in Anhang II steht. Zweitens können Sie über § 479f BGB selbst in die Herstellerpflichten einrücken, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt und weder ein EU-Bevollmächtigter noch ein Importeur vor Ihnen steht — führen Sie selbst ein, sind Sie dieser Importeur.
Wo kann ich in wenigen Minuten prüfen, ob wir überhaupt betroffen sind?
Der [Reparaturpflicht-Check](/tools/reparaturpflicht-check) fragt die entscheidenden Punkte ab (Rolle, Produktgruppe, Kundentyp, Vertragsdatum) und ordnet Sie einer von vier Ergebnis-Stufen zu — kostenlos, ohne Anmeldung, als Orientierung statt als Rechtsauskunft.
Es ist selten die große Rechtsfrage, die im Laden oder am Telefon zum Problem wird — es ist die Lücke zwischen dem, was der Kunde gehört hat, und dem, was Sie ihm in diesem Moment beantworten können. Typische Situation: Ein Kunde bringt ein Gerät zurück, das unter eine der Anhang-II-Kategorien fallen könnte (Waschmaschine, Geschirrspüler, Kühlgerät, Display, Staubsauger, Mobiltelefon), und fragt konkret nach einem Richtpreis für die Reparatur oder danach, ob sich die Verjährungsfrist verlängert, wenn Sie statt eines Austauschs reparieren. Sie haben weder das eine noch das andere vorbereitet, weil das Gesetz frisch ist.
Verschärft wird das Problem dadurch, dass zwei Pflichtenkreise durcheinandergeraten:
Gegen Sie als Verkäufer richten sich die Mängelrechte des Kunden (§ 437 BGB). Neu ist hier zweierlei: Sie müssen den Verbraucher vor der Nacherfüllung darüber informieren, dass er zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen kann und dass sich bei Nachbesserung die Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate verlängert (§ 475 Abs. 4 BGB) — und genau diese Verlängerung tritt dann auch ein (§ 475e Abs. 5 BGB).
Gegen den Hersteller richtet sich der neue Reparaturanspruch (§§ 479a ff. BGB) — und zwar nachrangig: Er greift nur, soweit dem Verbraucher die Rechte aus § 437 BGB nicht zustehen (§ 479a Nr. 3 BGB). Solange Ihre Gewährleistung läuft, ist der Kunde also bei Ihnen richtig, nicht beim Hersteller.
Und eine dritte Möglichkeit, die viele Händler übersehen: Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, gehen die Herstellerpflichten nach § 479f BGB der Reihe nach auf den EU-Bevollmächtigten, den Importeur und schließlich den Vertreiber über. Wer selbst aus einem Drittland einführt, ist Importeur — und schuldet dann Reparatur, Ersatzteile und Richtpreise wie ein Hersteller. „Wir sind nur Handel" ist deshalb erst dann eine belastbare Antwort, wenn die Lieferkette geprüft ist.
02Was auf dem Spiel steht
Falsche Zusagen kosten später Geld. Wer im Zweifel „ja, wir reparieren, und die Fristen bleiben wie gehabt" sagt, ohne § 475e Abs. 5 BGB zu kennen, sagt möglicherweise etwas Falsches zu — mit Folgen für die eigene Kalkulation Monate später.
Die Informationspflicht wird übersehen. § 475 Abs. 4 BGB verlangt die Aufklärung über Wahlrecht und Fristverlängerung vor der Nacherfüllung. Das betrifft Ihren Standardtext an der Theke, im Ticketsystem und in der Retouren-Mail — nicht erst das Kleingedruckte.
Falsche Ablehnung ist ebenso riskant. Wer pauschal „reparieren wir nicht" sagt, ohne zu prüfen, ob überhaupt Mängelrechte bestehen, ob das Produkt unter Anhang II fällt und welche Rolle der eigene Betrieb in der Lieferkette hat, riskiert einen Konflikt mit einem Kunden, der im Recht ist.
Die eigene Unsicherheit wird sichtbar. Nichts verunsichert einen Kunden mehr als ein Verkaufsteam, das bei „das neue Gesetz" ratlos schaut — auch wenn die Rechtslage im Detail differenziert ist.
03Was Sie jetzt klären sollten — nicht in drei Monaten
Rolle klären: Sind Sie Verkäufer (Gewährleistung gegenüber Ihrem Kunden), Hersteller — oder über § 479f BGB als Bevollmächtigter, Importeur oder Vertreiber in den Herstellerpflichten? Mehreres kann zutreffen.
Produkt prüfen: Fällt das konkrete Produkt in eine der Anhang-II-Gruppen (Haushaltswaschmaschinen/-waschtrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Schweißgeräte, Staubsauger, Server/Datenspeicher, Mobiltelefone/schnurlose Telefone/Tablets, Wäschetrockner, Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel)? Die Liste ist dynamisch — bei Unsicherheit lieber vorsichtig einordnen als pauschal verneinen.
Vertragsdatum prüfen: Wurde der Kaufvertrag vor oder ab dem 31.07.2026 geschlossen? Erst ab diesem Stichtag greifen die neuen Regeln (Art. 229 § 72 EGBGB).
B2C oder B2B klären: Die Reparierbarkeit als Sachmangelkriterium gilt im Kauf zwischen Unternehmen erst für Verträge nach dem 31.12.2027 — im Verbrauchergeschäft schon jetzt.
Den Standardtext für Mängelfälle anpassen — die Information nach § 475 Abs. 4 BGB muss vor der Nacherfüllung erfolgen, nicht danach.
Eine erste, ehrliche Antwort vorbereiten, die Sie am Telefon oder im Laden geben können, auch wenn die endgültige Richtpreisliste noch nicht steht: Was wissen Sie schon, was klären Sie noch, bis wann melden Sie sich zurück?
Für einen strukturierten Einstieg in die vier Grundfragen gibt es einen kurzen Reparaturpflicht-Check — er ersetzt keine Rechtsberatung, aber er sortiert sie in unter einer Minute vor.
04Die Abgrenzung, die in diesem Moment oft übersehen wird
Ein Kunde, der „Produktpass" und „Recht auf Reparatur" in einem Satz nennt, meint oft zwei verschiedene Dinge. Das Recht auf Reparatur (worum es hier geht) ist ein Kaufrechts-Thema: Anspruch auf Reparatur, Ersatzteile, Gewährleistung. Der Digitale Produktpass ist ein separates EU-Vorhaben (ESPR) zur Frage, welche Daten ein Hersteller einer Werkstatt schuldet — dazu unser eigener Bereich /dpp/reparatur. Wer beide Themen im Kundengespräch vermischt, verspricht am Ende etwas aus dem falschen Rechtsakt.
05Was CERTISCAN hier tut — und was ausdrücklich nicht
Wir haben kein Modul, das Richtpreise verwaltet oder Reparaturansprüche automatisiert — dieses Problem lösen Sie derzeit organisatorisch, nicht mit Software von uns. Was wir bereitstellen: den ausführlichen Wissen-Leitfaden zum Recht auf Reparatur, den Reparaturpflicht-Check zur ersten Einordnung und eine laufend gepflegte Übersicht weiterer Fristen auf /compliance-radar sowie kostenlose Kurz-Checks zu anderen Pflichten auf /checks.
Achtung — keine Rechtsberatung. Dieser Text beschreibt eine typische betriebliche Situation und ordnet den öffentlich zugänglichen Rechtsstand ein. Er ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall — insbesondere nicht für konkrete Zusagen an einzelne Kunden.
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Was CERTISCAN hier tut — und was ausdrücklich nicht