Das Recht auf Reparatur steht im BGB — was seit dem 23. Juli gilt und was ab dem 31. Juli greift
Das deutsche Umsetzungsgesetz zur EU-Reparaturrichtlinie (RL (EU) 2024/1799) ist am 22.07.2026 verkündet worden (BGBl. 2026 I Nr. 212), seit dem 23.07.2026 in Kraft und auf Kaufverträge ab dem 31.07.2026 anzuwenden. Dieser Leitfaden ordnet ein, wer betroffen ist, welche Pflichten Hersteller treffen, was sich am Kaufrecht ändert und was Handel und Hersteller kurzfristig klären sollten.
Das Recht auf Reparatur ist in Deutschland kein Vorhaben mehr, sondern geltendes Recht: Das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen" wurde am 16.07.2026 ausgefertigt, am 22.07.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 212) und ist am 23.07.2026 in Kraft getreten. Anzuwenden sind die neuen Regeln auf Kaufverträge, die ab dem 31.07.2026 geschlossen werden (Übergangsvorschrift Art. 229 § 72 EGBGB) — im Verbrauchergeschäft sofort, im Kauf zwischen Unternehmen erst für Verträge nach dem 31.12.2027. Wer Produkte aus Anhang II der Richtlinie herstellt, einführt oder verkauft, sollte diesen Text nicht als Ausblick lesen, sondern als Bestandsaufnahme dessen, was gerade gilt.
22.07.2026
Verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 212) — in Kraft seit 23.07.2026
31.07.2026
Stichtag: erfasst sind Kaufverträge ab diesem Tag
+12 Monate
Verjährungsfrist einmalig länger, wenn nachgebessert statt ersetzt wird (§ 475e Abs. 5 BGB)
Keine Rechtsberatung – Angaben ohne Gewähr. Beträge, Fristen und Schwellen können sich ändern; im Zweifel Fachperson hinzuziehen.
Häufige Fragen
Seit wann gilt das Recht auf Reparatur in Deutschland?
Das deutsche Umsetzungsgesetz wurde am 16.07.2026 ausgefertigt, am 22.07.2026 als BGBl. 2026 I Nr. 212 verkündet und ist am 23.07.2026 in Kraft getreten. Anzuwenden sind die neuen Regeln auf Kaufverträge, die ab dem 31.07.2026 geschlossen werden (Art. 229 § 72 EGBGB) — das entspricht der Umsetzungsfrist aus Art. 22 der Richtlinie. Es handelt sich damit um sehr aktuelles, aber bereits geltendes Recht, nicht um ein Vorhaben für die Zukunft.
Wen verpflichtet das Reparaturrecht — nur Hersteller oder auch den Handel?
Die Reparaturpflicht (§§ 479b bis 479e BGB) trifft den Hersteller. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, rücken nacheinander sein EU-Bevollmächtigter, der Importeur und schließlich der Vertreiber in diese Pflichten ein (§ 479f BGB) — ein Händler, der selbst importiert, ist damit voll in der Pflicht. Unabhängig davon trifft jeden Verkäufer das Gewährleistungsrecht: die neue Informationspflicht nach § 475 Abs. 4 BGB und die Verjährungsverlängerung nach § 475e Abs. 5 BGB.
Welche Produkte fallen unter das neue Reparaturgesetz?
Die in Anhang II der Richtlinie gelisteten Produktgruppen: Haushaltswaschmaschinen und -waschtrockner, Haushaltsgeschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Schweißgeräte, Staubsauger, Server und Datenspeicherprodukte, Mobiltelefone/schnurlose Telefone/Slate-Tablets, Haushaltswäschetrockner sowie Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten. Die Liste ist dynamisch und kann per Folgeakt erweitert werden; der Umfang der Pflicht richtet sich jeweils nach dem in Anhang II in Bezug genommenen EU-Rechtsakt.
Was ändert sich konkret an der Gewährleistung, wenn ich Reparatur statt Austausch anbiete?
Wird die Nacherfüllung durch Nachbesserung geleistet, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB, unionsrechtlich Art. 16 RL (EU) 2024/1799). Im Verbrauchsgüterkauf werden aus zwei Jahren damit drei. Zusätzlich muss der Verkäufer den Verbraucher vor der Nacherfüllung über das Wahlrecht und über genau diese Verlängerung informieren (§ 475 Abs. 4 BGB).
Gilt das Recht auf Reparatur auch für Käufe zwischen Unternehmen (B2B)?
Nur in einem Punkt und zeitversetzt: Die Reparierbarkeit als Teil der üblichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 3 BGB) gilt im Kauf zwischen Unternehmern erst für Verträge, die nach dem 31.12.2027 geschlossen werden. Der Reparaturanspruch gegen den Hersteller aus §§ 479a ff. BGB setzt dagegen voraus, dass ein Verbraucher die Ware gekauft hat — er steht Unternehmen auch danach nicht zu.
Was hat der Digitale Produktpass mit dem Recht auf Reparatur zu tun?
Zwei unabhängige EU-Rechtsakte, die in eine ähnliche Richtung wirken. Das Recht auf Reparatur (RL (EU) 2024/1799) schafft den Anspruch auf Reparatur und Ersatzteile. Der Digitale Produktpass (ESPR) regelt, welche Daten ein Hersteller einer Werkstatt schuldet — dazu mehr auf /dpp/reparatur. Aus dem einen folgt kein Anspruch aus dem anderen.
Was, wenn mein Produkt heute noch nicht in Anhang II steht?
Dann greifen die Herstellerpflichten aus §§ 479a ff. BGB für dieses Produkt aktuell nicht — aber die Liste ist ausdrücklich als dynamisch angelegt und kann durch einen Folgeakt erweitert werden. Ein Produkt heute nicht zu finden heißt „aktuell nicht gelistet", nicht „dauerhaft ausgenommen". Vom Gewährleistungsrecht (§§ 475 Abs. 4, 475e Abs. 5 BGB) sind Sie unabhängig von Anhang II betroffen.
erst dann zählt Reparierbarkeit auch im Kauf zwischen Unternehmen
Wichtig — Abgrenzung zu unserem DPP-Bereich: Dieser Leitfaden behandelt ausschließlich das Reparaturrecht (RL (EU) 2024/1799 und das deutsche Umsetzungsgesetz) — also Kaufrecht, Reparaturanspruch und Gewährleistung. Die Frage, welche Reparaturdaten ein Hersteller einer Werkstatt über den Digitalen Produktpass schuldet, regelt ein anderer Rechtsakt (die Ökodesign-Verordnung ESPR). Diese Seite bei uns dazu: /dpp/reparatur. Wer beide Themen vermischt, verwechselt zwei unabhängige EU-Rechtsakte.
Woher das Gesetz kommt — und warum der Titel auch „Vorsorgeverfügungen" nennt
Grundlage ist die EU-Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren. Deutschland hat sie über ein eigenständiges Umsetzungsgesetz in nationales Recht überführt — im Kern durch Änderungen im BGB. Der volle Name des Gesetzes ist sperrig, weil er zwei inhaltlich getrennte Regelungsvorhaben in einem Gesetzgebungsverfahren bündelt: Neben dem Reparaturrecht wurden im parlamentarischen Verfahren Regelungen zur besseren Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen ergänzt — ein davon unabhängiges Thema ohne Bezug zur Reparatur. Das ist in der deutschen Gesetzgebungspraxis kein Einzelfall (sogenannte Sammel- bzw. Omnibus-Gesetze) — für Ihre Betroffenheitsprüfung ist ausschließlich der Reparatur-Teil relevant.
Der parlamentarische Weg zeigt, dass es sich um ein regulär durchlaufenes Gesetzgebungsverfahren handelt, kein Schnellschuss:
Schritt
Datum
Referentenentwurf (RefE)
15.01.2026
Regierungsentwurf — Kabinettsbeschluss
25.03.2026
Zuleitung an den Bundestag (BT-Drs. 21/5923)
13.05.2026
1. Lesung im Bundestag, Überweisung an den Rechtsausschuss
20.05.2026
Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss
03.06.2026
Bundestags-Beschluss (auf Grundlage der Ausschussfassung BT-Drs. 21/6693)
25.06.2026
Bundesrat, 1067. Sitzung — Einspruchsgesetz, kein Vermittlungsausschuss angerufen
10.07.2026
Ausfertigung
16.07.2026
Verkündung — BGBl. 2026 I Nr. 212
22.07.2026
Inkrafttreten
23.07.2026
Schritt
Referentenentwurf (RefE)
Datum
15.01.2026
Schritt
Regierungsentwurf — Kabinettsbeschluss
Datum
25.03.2026
Schritt
Zuleitung an den Bundestag (BT-Drs. 21/5923)
Datum
13.05.2026
Schritt
1. Lesung im Bundestag, Überweisung an den Rechtsausschuss
Datum
20.05.2026
Schritt
Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss
Datum
03.06.2026
Wer ist betroffen — Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Handel
Die Reparaturpflicht trifft den Hersteller von Produkten der in Anhang II der Richtlinie gelisteten Produktgruppen (§ 479b Abs. 1 BGB). Sie bleibt aber nicht beim Hersteller stehen, wenn dieser außerhalb der EU sitzt. § 479f BGB ordnet eine klare Kaskade an — inhaltsgleich zu Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie:
Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU, treffen die Herstellerpflichten seinen Beauftragten (Bevollmächtigten) in der EU.
Gibt es keinen solchen Beauftragten, treffen sie den Importeur der Ware.
Gibt es keinen Importeur, treffen sie den Vertreiber der Ware — also den Händler.
Das ist der Punkt, der in der öffentlichen Debatte am häufigsten untergeht: Wer selbst aus einem Drittland einführt, ist Importeur — und rückt damit in die vollen Herstellerpflichten ein, inklusive Richtpreisen und Ersatzteilversorgung. „Wir sind nur Handel" ist deshalb keine belastbare Selbstauskunft, solange die Lieferkette nicht geprüft ist.
Für den Handel gilt zusätzlich eine Unterscheidung, die oft verschwimmt: Die Herstellerpflichten (§§ 479b bis 479e BGB) und die Pflichten des Verkäufers aus dem Gewährleistungsrecht sind zwei verschiedene Pflichtenkreise. Die Gewährleistung ist im deutschen Kaufrecht eine Pflicht des Verkäufers gegenüber seinem Kunden — bei einem Mangelfall im Ladengeschäft ist das der Handel, nicht der Hersteller. Und genau dort setzen die beiden Änderungen an, die den Handel unmittelbar treffen: die neue Informationspflicht aus § 475 Abs. 4 BGB und die Verjährungsverlängerung aus § 475e Abs. 5 BGB (beides weiter unten).
Welche Produktgruppen sind betroffen? Anhang II der Richtlinie
Anhang II ist dynamisch — die EU kann ihn per Folgeakt erweitern. Er verweist für jede Produktgruppe auf einen EU-Rechtsakt, der die Reparierbarkeitsanforderungen festlegt; der Umfang der Reparaturpflicht richtet sich nach diesem Rechtsakt (§ 479b Abs. 2 BGB, Art. 5 Abs. 1 RL). Stand Richtlinientext umfasst Anhang II diese zehn Gruppen:
Produktgruppe (Anhang II RL 2024/1799)
Beispiel aus der Praxis
Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
Waschmaschine, Waschtrockner-Kombigerät
Haushaltsgeschirrspüler
Geschirrspüler
Kühlgeräte
Kühlschrank, Gefriertruhe
Elektronische Displays
Fernseher, Monitore, Digital-Signage-Displays
Schweißgeräte
Gewerbliche Schweißtechnik
Staubsauger
Haushalts- und gewerbliche Sauger
Server und Datenspeicherprodukte
Rechenzentrums-Hardware
Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets
Smartphone, DECT-Telefon, Tablet ohne feste Tastatur
Haushaltswäschetrockner
Ablufttrockner, Wärmepumpentrockner
Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten
E-Bike, E-Scooter
Produktgruppe (Anhang II RL 2024/1799)
Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
Beispiel aus der Praxis
Waschmaschine, Waschtrockner-Kombigerät
Produktgruppe (Anhang II RL 2024/1799)
Haushaltsgeschirrspüler
Beispiel aus der Praxis
Geschirrspüler
Produktgruppe (Anhang II RL 2024/1799)
Kühlgeräte
Beispiel aus der Praxis
Kühlschrank, Gefriertruhe
Produktgruppe (Anhang II RL 2024/1799)
Elektronische Displays
Beispiel aus der Praxis
Fernseher, Monitore, Digital-Signage-Displays
Produktgruppe (Anhang II RL 2024/1799)
Schweißgeräte
Beispiel aus der Praxis
Gewerbliche Schweißtechnik
Zwei Abgrenzungen, die häufig gefragt werden: Fernseher sind keine eigene Kategorie, sie fallen unter „Elektronische Displays". Und Laptops/Notebooks sind in Anhang II nicht aufgeführt — ihre Displays sind nur dann erfasst, wenn sie als elektronische Displays in den Anwendungsbereich des einschlägigen Rechtsakts fallen. Bei Grenzfällen entscheidet nicht diese Tabelle, sondern der Richtlinientext und der jeweils dort in Bezug genommene EU-Rechtsakt.
Die Kernpflichten — was ein Hersteller konkret tun muss
Deutschland hat die Herstellerpflichten in einen eigenen neuen Untertitel des BGB gegossen (§§ 479a bis 479g). Das ist für die Praxis wichtiger als der Richtlinien-Wortlaut, weil ein Kunde sich vor einem deutschen Gericht auf diese Paragrafen beruft:
Pflicht
Fundstelle
Was das in der Praxis bedeutet
Reparatur auf Verlangen des Verbrauchers
§ 479b Abs. 1 BGB
Der Hersteller muss die Ware innerhalb angemessener Zeit reparieren. Die Reparatur darf unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt erfolgen (§ 479b Abs. 3 BGB) — „Reparaturpflicht" heißt nicht „Gratis-Reparatur"
Grenzen der Pflicht
§ 479b Abs. 1 und 2 BGB
Keine Pflicht, wenn die Reparatur unmöglich ist; der Anspruch besteht nur, solange der Hersteller nach dem einschlägigen EU-Rechtsakt Reparierbarkeit gewährleisten muss
Keine Ablehnung wegen Fremdreparatur
§ 479b Abs. 2 BGB
Eine frühere Reparatur durch einen anderen Betrieb ist kein zulässiger Ablehnungsgrund
Ersatzteile und Werkzeuge
§ 479c BGB
Zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt
Informationen und Richtpreise
§ 479d BGB
Informationen zu den Reparaturleistungen kostenlos, leicht zugänglich, klar und verständlich; Richtpreise für typische Reparaturen auf einer frei zugänglichen Webseite
Keine Reparaturhindernisse
§ 479e BGB
Keine Hard- oder Softwaretechniken, die Reparaturen behindern; unabhängige Betriebe dürfen Original-, gebrauchte, kompatible und im 3-D-Druck hergestellte Ersatzteile verwenden — Ausnahmen nur bei objektiver Rechtfertigung
Kaskade bei Drittlands-Herstellern
§ 479f BGB
Bevollmächtigter → Importeur → Vertreiber
Kein Abbedingen
§ 479g BGB
Auf eine für den Verbraucher nachteilige Abweichung kann sich der Verpflichtete nicht berufen
Pflicht
Reparatur auf Verlangen des Verbrauchers
Fundstelle
§ 479b Abs. 1 BGB
Was das in der Praxis bedeutet
Der Hersteller muss die Ware innerhalb angemessener Zeit reparieren. Die Reparatur darf unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt erfolgen (§ 479b Abs. 3 BGB) — „Reparaturpflicht" heißt nicht „Gratis-Reparatur"
Pflicht
Grenzen der Pflicht
Fundstelle
§ 479b Abs. 1 und 2 BGB
Was das in der Praxis bedeutet
Keine Pflicht, wenn die Reparatur unmöglich ist; der Anspruch besteht nur, solange der Hersteller nach dem einschlägigen EU-Rechtsakt Reparierbarkeit gewährleisten muss
Pflicht
Keine Ablehnung wegen Fremdreparatur
Fundstelle
§ 479b Abs. 2 BGB
Was das in der Praxis bedeutet
Eine frühere Reparatur durch einen anderen Betrieb ist kein zulässiger Ablehnungsgrund
Pflicht
Ersatzteile und Werkzeuge
Fundstelle
Die wichtigste Einschränkung steht in § 479a BGB: Dieser Reparaturanspruch gilt nur für Waren aus Anhang II, die ein Verbraucher gekauft hat, und nur, soweit dem Verbraucher die Rechte aus § 437 BGB nicht zustehen. Der Anspruch gegen den Hersteller ist also nachrangig zur Gewährleistung gegen den Verkäufer — er wird vor allem dann praktisch, wenn die Mängelrechte gegen den Händler nicht (mehr) bestehen. Wer den Anspruch als „Reparaturpflicht für alles und jeden" liest, liest ihn zu weit.
Was sich am Kaufrecht ändert — drei Punkte
1. Reparierbarkeit wird Teil der üblichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 3 BGB). Ist eine Ware nicht reparierbar, obwohl der Käufer das erwarten darf, kann darin ein Sachmangel liegen. Für Verbraucherverträge gilt das für Kaufverträge ab dem 31.07.2026, im Kauf zwischen Unternehmen erst für Verträge nach dem 31.12.2027 (Art. 229 § 72 EGBGB).
2. Die Verjährungsfrist verlängert sich bei Nachbesserung (§ 475e Abs. 5 BGB). Der Wortlaut: „Wird Nacherfüllung gemäß § 439 durch Nachbesserung geleistet, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate." Aus zwei Jahren werden im Verbrauchsgüterkauf also drei. Unionsrechtliche Grundlage ist Art. 16 der Richtlinie, der einen neuen Art. 10 Abs. 2a in die Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771 einfügt. Das ist ein handfester Anreiz, im Zweifel Reparatur statt Austausch anzubieten — es verschiebt aber auch die eigene Haftungsdauer nach hinten, was in Kalkulation und Kundenkommunikation gehört.
3. Neue Informationspflicht des Verkäufers (§ 475 Abs. 4 BGB). Das ist die Pflicht, die den Handel am unmittelbarsten trifft und in der Berichterstattung am häufigsten fehlt: Der Verkäufer muss den Verbraucher vor der Nacherfüllung darüber informieren, dass er zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen kann (§ 439 Abs. 1 BGB) — und darüber, dass sich bei Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist nach § 475e Abs. 5 BGB einmalig um zwölf Monate verlängert. Praktisch heißt das: Der Standardtext, den Ihre Mitarbeiter bei einer Mängelrüge verwenden, muss angepasst werden.
Zeitplan: Ab wann gilt was
Wer / Was
Ab wann
Fundstelle
Gesetz in Kraft
23.07.2026
BGBl. 2026 I Nr. 212 (Gesetz v. 16.07.2026)
Neue Regeln für Verbraucher-Kaufverträge
Verträge ab dem 31.07.2026
Art. 229 § 72 EGBGB; Art. 21, 22 RL
Reparierbarkeit als Sachmangelkriterium im Kauf zwischen Unternehmen
Verträge nach dem 31.12.2027 (also ab 01.01.2028)
Art. 229 § 72 EGBGB
Nationale Online-Plattformen für Reparaturen betriebsbereit; gemeinsame Online-Schnittstelle der EU-Kommission
31.07.2027
Art. 7 Abs. 2 und 3 RL
Wer / Was
Gesetz in Kraft
Ab wann
23.07.2026
Fundstelle
BGBl. 2026 I Nr. 212 (Gesetz v. 16.07.2026)
Wer / Was
Neue Regeln für Verbraucher-Kaufverträge
Ab wann
Verträge ab dem 31.07.2026
Fundstelle
Art. 229 § 72 EGBGB; Art. 21, 22 RL
Wer / Was
Reparierbarkeit als Sachmangelkriterium im Kauf zwischen Unternehmen
Ab wann
Verträge nach dem 31.12.2027 (also ab 01.01.2028)
Fundstelle
Art. 229 § 72 EGBGB
Wer / Was
Nationale Online-Plattformen für Reparaturen betriebsbereit; gemeinsame Online-Schnittstelle der EU-Kommission
Ab wann
Für die meisten Handelsbetriebe heißt das: Die Verbraucher-Seite ist jetzt relevant. Und Vorsicht bei der B2B-Verschiebung — verschoben ist allein die Reparierbarkeit als Sachmangelkriterium im Kauf zwischen Unternehmen. Der Reparaturanspruch aus §§ 479a ff. BGB steht ohnehin nur Verbrauchern zu; er kommt für B2B-Käufer auch 2028 nicht. Umgekehrt gilt: Ein Hersteller, der ausschließlich an Unternehmen verkauft, ist damit nicht aus der Reparaturpflicht heraus — sie knüpft an den Verbraucher an, der die Ware gekauft hat, nicht an den eigenen Vertriebsweg.
Was Hersteller und Handel jetzt klären sollten
Prüfen, ob das eigene Produkt in Anhang II fällt — und falls nicht: die Liste im Blick behalten, sie ist dynamisch.
Die eigene Rolle in der Lieferkette prüfen — insbesondere, ob man selbst Importeur oder Bevollmächtigter eines Drittlands-Herstellers ist und damit über § 479f BGB in die Herstellerpflichten einrückt.
Richtpreise für die gängigsten Reparaturen zusammenstellen (§ 479d Abs. 2 BGB verlangt sie auf einer frei zugänglichen Webseite) — das ist der aufwendigste Baustein und sollte nicht erst unter Zeitdruck entstehen.
AGB und technische Maßnahmen (Pairing, Softwaresperren) auf Reparaturhindernisse prüfen (§ 479e BGB).
Den Standardtext für Mängelfälle im Verkauf anpassen — die Information nach § 475 Abs. 4 BGB muss vor der Nacherfüllung erfolgen.
Anwaltlich klären lassen, wie sich die Verjährungsverlängerung auf Kalkulation, Rückstellungen und Lieferantenregress auswirkt. Das ist eine kaufrechtliche, keine steuerliche Frage.
Transparenz: Was CERTISCAN zu diesem Thema (nicht) leistet
CERTISCAN hat kein Modul zum Recht auf Reparatur — weder zur Richtpreis-Veröffentlichung noch zur Gewährleistungsfristen-Verwaltung. Dieser Leitfaden ist reine Rechtseinordnung. Was wir tatsächlich anbieten: eine Übersicht laufender Compliance-Fristen auf /compliance-radar und kostenlose Kurz-Checks zu anderen Pflichten auf /checks. Für die Frage „bin ich mit meinem konkreten Produkt und Vertrag betroffen" gibt es einen eigenen Orientierungs-Rechner, den Reparaturpflicht-Check — auch der ersetzt keine Rechtsberatung.
Achtung — keine Rechtsberatung. Dieser Leitfaden ordnet den öffentlich zugänglichen Rechtsstand ein. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall — insbesondere für die Frage, ob Ihr konkretes Produkt unter Anhang II fällt, wie Richtpreise veröffentlicht werden sollten oder wie sich die Verjährungsverlängerung in Ihren AGB und Prozessen abbildet, sollten Sie fachkundigen anwaltlichen Rat einholen.
Bundestags-Beschluss (auf Grundlage der Ausschussfassung BT-Drs. 21/6693)
Datum
25.06.2026
Schritt
Bundesrat, 1067. Sitzung — Einspruchsgesetz, kein Vermittlungsausschuss angerufen
Datum
10.07.2026
Schritt
Ausfertigung
Datum
16.07.2026
Schritt
Verkündung — BGBl. 2026 I Nr. 212
Datum
22.07.2026
Schritt
Inkrafttreten
Datum
23.07.2026
Produktgruppe (Anhang II RL 2024/1799)
Staubsauger
Beispiel aus der Praxis
Haushalts- und gewerbliche Sauger
Produktgruppe (Anhang II RL 2024/1799)
Server und Datenspeicherprodukte
Beispiel aus der Praxis
Rechenzentrums-Hardware
Produktgruppe (Anhang II RL 2024/1799)
Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets
Beispiel aus der Praxis
Smartphone, DECT-Telefon, Tablet ohne feste Tastatur
Produktgruppe (Anhang II RL 2024/1799)
Haushaltswäschetrockner
Beispiel aus der Praxis
Ablufttrockner, Wärmepumpentrockner
Produktgruppe (Anhang II RL 2024/1799)
Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten
Beispiel aus der Praxis
E-Bike, E-Scooter
§ 479c BGB
Was das in der Praxis bedeutet
Zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt
Pflicht
Informationen und Richtpreise
Fundstelle
§ 479d BGB
Was das in der Praxis bedeutet
Informationen zu den Reparaturleistungen kostenlos, leicht zugänglich, klar und verständlich; Richtpreise für typische Reparaturen auf einer frei zugänglichen Webseite
Pflicht
Keine Reparaturhindernisse
Fundstelle
§ 479e BGB
Was das in der Praxis bedeutet
Keine Hard- oder Softwaretechniken, die Reparaturen behindern; unabhängige Betriebe dürfen Original-, gebrauchte, kompatible und im 3-D-Druck hergestellte Ersatzteile verwenden — Ausnahmen nur bei objektiver Rechtfertigung
Pflicht
Kaskade bei Drittlands-Herstellern
Fundstelle
§ 479f BGB
Was das in der Praxis bedeutet
Bevollmächtigter → Importeur → Vertreiber
Pflicht
Kein Abbedingen
Fundstelle
§ 479g BGB
Was das in der Praxis bedeutet
Auf eine für den Verbraucher nachteilige Abweichung kann sich der Verpflichtete nicht berufen