Bezeichnet die eindeutige Kennung eines an der Wertschöpfungskette beteiligten Akteurs. Die ESPR spricht dabei präzise von der „eindeutigen Kennung des Wirtschaftsteilnehmers" (Artikel 2 Nr. 31) und unterscheidet sie von der Kennung der Einrichtung.
Neben dem Produkt selbst kennt die ESPR zwei weitere Identifikationsebenen. Die im Deutschen gebräuchliche Sammelbezeichnung „Betreiberkennung" ist dabei kein Wortlaut der Verordnung — sie fasst zwei rechtlich getrennte Begriffe zusammen:
Die zwei Kennungsarten
Eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers (Art. 2 Nr. 31) — „eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung eines an der Wertschöpfungskette eines Produkts beteiligten Akteurs". Englisch: Unique Operator Identifier, UOI.
Eindeutige Kennung der Einrichtung (Art. 2 Nr. 33) — „eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung von Standorten oder Gebäuden, die an der Wertschöpfungskette eines Produkts beteiligt sind". Englisch: Unique Facility Identifier.
Wozu das dient
Erst diese Kennungen machen die Kette der
Beteiligten
nachvollziehbar — nicht nur die Produkte. Anhang III ESPR sieht dafür mehrere Felder vor: Informationen über den Hersteller einschließlich seiner Kennung (Buchstabe g), andere Kennungen von Wirtschaftsteilnehmern (h) und Kennungen der Einrichtung (i).
Ausgabe und Verwaltung
Artikel 12 ESPR regelt die Einzelheiten. Existiert für einen Standort noch keine Kennung der Einrichtung, beantragt sie der Wirtschaftsteilnehmer, der den Produktpass ausstellt oder aktualisiert, im Namen des verantwortlichen Akteurs — nachdem er sich bei diesem vergewissert hat, dass noch keine besteht. Die Kommission kann per delegiertem Rechtsakt Regeln für Ausgabestellen für Kennungen und Datenträger festlegen sowie Regeln für Wirtschaftsteilnehmer, die eigene Kennungen ohne Ausgabestelle erzeugen wollen.
Rechtsquelle: VO (EU) 2024/1781 Art. 2 Nr. 31, Nr. 33, Art. 12, Anhang III Buchst. g–j · Stand: 2026
Strukturelle Rechtsinfo – keine Rechtsberatung. Beträge und Fristen können sich ändern.
Häufige Frage
Ist die eindeutige Betreiberkennung dasselbe wie eine GLN oder EORI-Nummer?
Nicht automatisch. Die ESPR schreibt kein bestimmtes Kennungssystem vor, sondern verlangt nur Eindeutigkeit und Normkonformität. Die GS1 Global Location Number ist ein möglicher Kandidat. Die EORI-Nummer ist separat geregelt: Anhang III Buchstabe j nennt sie eigenständig bei den Angaben zum Importeur, sie ersetzt also keine Betreiberkennung.