Ein Durchführungsrechtsakt ist ein Rechtsakt der EU-Kommission nach Artikel 291 AEUV, der einheitliche Bedingungen für die Durchführung eines Basisrechtsakts festlegt — erlassen über ein Ausschussverfahren.
Durchführungsrechtsakte stützen sich auf Artikel 291 AEUV. Sie regeln nicht, WAS gilt, sondern WIE es einheitlich umgesetzt wird — Formate, Verfahren, technische Modalitäten.
Die ESPR sieht sie an mehreren Stellen vor; das Verfahren steht in Artikel 73 (Ausschussverfahren, in der Regel Prüfverfahren). Beispiele aus der ESPR:
Durchführungsbestimmungen für das Produktpass-Register (Art. 13 Abs. 5) — erlassen als DVO (EU) 2026/1778 vom 16. Juli 2026
Verfahren für Ausstellung und Überprüfung digitaler Zertifikate von Wirtschaftsteilnehmern (Art. 11)
Format für die Offenlegung vernichteter unverkaufter Verbraucherprodukte (Art. 24 Abs. 3)
Gemeinsame Spezifikationen
als Ausweichlösung, wenn harmonisierte Normen fehlen (Art. 42)
Strukturelle Rechtsinfo – keine Rechtsberatung. Beträge und Fristen können sich ändern.
Häufige Frage
Was ist der praktische Unterschied zum delegierten Rechtsakt?
Der delegierte Rechtsakt bestimmt Ihre inhaltlichen Pflichten — welche Daten, welcher Datenträger, ab wann. Der Durchführungsrechtsakt bestimmt die technische Abwicklung — etwa wie Sie Daten ins EU-Register hochladen und welche Formate dabei gelten. Beide sind bindend, entstehen aber in unterschiedlichen Verfahren.