Art. 4 KI-VO verpflichtet seit 02.02.2025 jedes Unternehmen, dessen Beschäftigte beruflich KI-Systeme nutzen, zu ausreichender KI-Kompetenz – ein eigenes Bußgeld für Verstöße gegen Art. 4 sieht die abschließende Aufzählung in Art. 99 KI-VO jedoch NICHT vor, anders als von manchen Anbietern behauptet. Das reale Risiko liegt in Organisationsverschulden, DSGVO-Folgeverstößen und der Berücksichtigung bei der Bemessung anderer Bußgelder. Ab 02.08.2026 wird die KI-VO voll anwendbar, die Bundesnetzagentur übernimmt als zentrale Marktüberwachungsbehörde.
Im Netz kursiert häufig die Behauptung, bei fehlender KI-Schulung drohe ein hohes Bußgeld. Das ist falsch. Art. 99 KI-VO zählt abschließend auf, welche Verstöße bußgeldbewehrt sind – Art. 4 gehört nicht dazu. Es gibt kein eigenständiges Bußgeld für fehlende KI-Kompetenz.
Trotzdem ist Art. 4 nicht folgenlos:
Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierung. Ausreichend ist eine dem Risiko angemessene Maßnahme: Schulung, interne Richtlinie oder geschulte Multiplikatoren, dokumentiert.
Ab 02.08.2026 wird die KI-VO voll anwendbar, die Bundesnetzagentur übernimmt als zentrale Marktüberwachungsbehörde (KI-Marktüberwachungsgesetz, KI-MIG, vom Bundesrat am 10.07.2026 gebilligt).
Stand: Juli 2026.
| Funktion | CERTISCAN | Excel | Manuell |
|---|---|---|---|
| Dokumentation von KI-Kompetenzmaßnahmen | |||
| Zentrale Nachweisablage | |||
| Erinnerung an Auffrischung | |||
| Verknüpfung mit anderen Compliance-Pflichten | |||
| Kosten | Auf Anfrage | 0 € | 0 € |
Art. 4 der EU-KI-Verordnung (KI-VO) gilt bereits seit 02.02.2025 – als eine der ersten Vorschriften der KI-VO überhaupt in Kraft getreten. Sie verpflichtet Anbieter und Betreiber, nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt.
Jedes Unternehmen, dessen Mitarbeitende beruflich KI-Systeme einsetzen – von generativen Tools wie ChatGPT bis zu spezialisierten KI-Anwendungen. Es kommt nicht auf die Unternehmensgröße an, sondern auf die tatsächliche KI-Nutzung im Betrieb.
| Behauptung im Markt | Rechtslage |
|---|---|
| Hohes Bußgeld bei fehlender Schulung | Falsch – Art. 4 ist nicht in Art. 99 KI-VO gelistet |
| Zertifikatspflicht für Mitarbeitende | Falsch – keine Zertifizierung vorgeschrieben |
| Sofortige behördliche Kontrolle | Falsch – kein eigenständiges Kontrollregime für Art. 4 |
| Reales Risiko: Organisationsverschulden, DSGVO-Folgeverstöße | Korrekt |
Art. 99 KI-VO zählt abschließend auf, welche Pflichtverletzungen bußgeldbewehrt sind (u. a. verbotene Praktiken, Pflichten für Hochrisiko-KI, Transparenzpflichten). Art. 4 – die KI-Kompetenzpflicht – ist darin nicht enthalten. Ein direktes Bußgeld für „keine KI-Schulung" existiert nach aktuellem Rechtsstand nicht.
Kein Zertifikat, aber Organisationsverantwortung: eine dem Risiko angemessene Maßnahme, dokumentiert. Möglich sind interne Schulungen, eine KI-Nutzungsrichtlinie oder geschulte Multiplikatoren pro Abteilung. Wichtig ist die Dokumentation – wer, wann, welche Maßnahme.
Ja. Auch die Nutzung frei verfügbarer KI-Tools wie ChatGPT im beruflichen Kontext fällt unter Art. 4, sobald ein Unternehmen als „Betreiber" im Sinne der KI-VO handelt – also praktisch jedes Unternehmen, das solche Tools einsetzt.
Ab diesem Datum wird die KI-VO voll anwendbar. Die Bundesnetzagentur übernimmt als zentrale Marktüberwachungsbehörde nach dem KI-Marktüberwachungsgesetz (KI-MIG), das der Bundesrat am 10.07.2026 gebilligt hat.
Stand: Juli 2026. Quelle: Art. 4, Art. 99 KI-VO; KI-MIG.