Das digitale Produktpassregister ist eine zentrale EU-Datenbank nach Artikel 13 ESPR. Sie speichert mindestens die eindeutigen Produktkennungen — nicht den vollständigen Produktpass.
Das EU-DPP-Register war von der Kommission nach Artikel 13 Abs. 1 ESPR bis zum 19. Juli 2026 einzurichten. Es ist das einzige zentrale Element eines ansonsten dezentral angelegten Systems: Die Passdaten selbst bleiben bei den Wirtschaftsteilnehmern.
Der Wortlaut ist hier wichtig: Das Register speichert „mindestens die eindeutigen Produktkennungen" — nicht „nur". Hinzu kommen:
Der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, lädt die Daten hoch (Art. 13 Abs. 4). Das Register vergibt daraufhin automatisch eine eindeutige Registrierungskennung (Art. 13 Abs. 5). Diese ist bei der Zollanmeldung vorzulegen; die Zollbehörden gleichen sie elektronisch über das EU-Single-Window EU CSW-CERTEX mit den Registerdaten ab (Art. 15).
Die Modalitäten regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 vom 16. Juli 2026. Ihr Artikel 1 nennt die erfassten Produktströme ausdrücklich: Produkte unter delegierten ESPR-Rechtsakten, Batterien nach Artikel 77 VO 2023/1542, Bauprodukte nach Artikel 76 VO 2024/3110, Spielzeug nach Artikel 19 VO 2025/2509, Detergenzien und Tenside nach Artikel 21 VO 2026/405 sowie weitere Produkte, für die Unionsrecht einen Produktpass samt Registrierung vorschreibt.
Artikel 14 ESPR sieht zusätzlich ein öffentlich zugängliches Webportal vor, über das Interessenträger Produktpassdaten suchen und vergleichen können — im Rahmen ihrer jeweiligen Zugriffsrechte. Das Register selbst ist Kommission, nationalen Behörden und Zollbehörden vorbehalten.
Was nach Brüssel geht und was auf Ihrem eigenen Pass-Server bleibt, beantwortet der Überblick zum Digitalen Produktpass.
Legal source: VO (EU) 2024/1781 Art. 13, Art. 14, Art. 15; DVO (EU) 2026/1778 · As of: 2026
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