Datenträger ist nach Artikel 2 Nr. 29 ESPR „ein Strichcode, ein zweidimensionales Symbol oder ein anderes automatisches Datenerfassungsmedium, das von einem Gerät gelesen werden kann" — der Begriff ist bewusst technologieoffen.
Der Datenträger ist die physische Brücke zwischen Produkt und Produktpass. Die ESPR schreibt keine bestimmte Technologie vor — die Legaldefinition in Artikel 2 Nr. 29 ist absichtlich offen formuliert und deckt Strichcodes, 2D-Symbole und andere maschinenlesbare Medien ab.
Nicht die ESPR, sondern der delegierte Rechtsakt der jeweiligen Produktgruppe. Artikel 9 Abs. 2 ESPR verlangt, dass dieser Rechtsakt „einen oder mehrere zu verwendende Datenträger" festlegt — sowie Buchstabe c das Layout und die Position der Darstellung.
Es hält sich hartnäckig, die ESPR schreibe einen QR-Code vor. Das ist unzutreffend. Der Begriff „QR" kommt im gesamten Verordnungstext nur zweimal vor, beide Male in den Erwägungsgründen und nur als Beispiel neben dem Wasserzeichen — in keinem einzigen Artikel. Die europäische Normung greift den Punkt in EN 18220 „Digital product passport — Data carriers" auf.
Welche Datenträger in Frage kommen und warum die ESPR keinen QR-Code vorschreibt, steht im Überblick zum Digitalen Produktpass.
Legal source: VO (EU) 2024/1781 Art. 2 Nr. 29, Art. 9 Abs. 2, Art. 10; EN 18220 · As of: 2026
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