Der CO2-Fußabdruck eines Produkts ist nach Artikel 2 Nr. 25 ESPR die Summe der in einem Produktsystem emittierten oder entnommenen Treibhausgase, angegeben als CO2-Äquivalente.
Die ESPR definiert den CO2-Fußabdruck in Artikel 2 Nr. 25 als „die Summe der Mengen von Treibhausgasen, die in einem Produktsystem emittiert oder entnommen werden, angegeben als CO2-Äquivalente und beruhend auf einer Lebenszyklusanalyse unter Verwendung der einzigen Wirkungskategorie ‚Klimawandel‘".
Der produktbezogene CO2-Fußabdruck ist etwas anderes als die CO2-Bilanz einer Organisation, die nach dem GHG Protocol in Scope 1, 2 und 3 gegliedert wird. Beide werden umgangssprachlich „Carbon Footprint" genannt, folgen aber unterschiedlichen Bezugsgrößen und Methoden. Für die ESPR ist ausschließlich der Produktbezug maßgeblich.
International einschlägig ist ISO 14067:2018 für die Quantifizierung des CO2-Fußabdrucks von Produkten, aufbauend auf ISO 14040 und ISO 14044. Welche Methode für einen konkreten Produktpass verbindlich ist, ergibt sich aus dem jeweiligen delegierten Rechtsakt.
Als Erstes verlangt der Batteriepass eine CO2-Angabe im Produktpass. Wann welche Gruppe folgt, zeigen die DPP-Fristen je Produktgruppe.
Legal source: VO (EU) 2024/1781 Art. 2 Nr. 25; ISO 14067:2018 · As of: 2026
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