E-Rechnung: der Countdown zur Sendepflicht läuft
Ab 1.1.2027 müssen Betriebe über 800.000 € Vorjahresumsatz E-Rechnungen ausstellen, ab 2028 alle. Fahrplan, Ausnahmen und was jetzt zu tun ist.
Ab 1.1.2027 müssen Betriebe über 800.000 € Vorjahresumsatz E-Rechnungen ausstellen, ab 2028 alle. Fahrplan, Ausnahmen und was jetzt zu tun ist.
Stand: Juli 2026 – bis zum ersten Sende-Stichtag sind es von heute an noch rund fünf Monate.
| Zeitpunkt | Was gilt beim Empfangen | Was gilt beim Ausstellen |
|---|---|---|
| seit 01.01.2025 | Pflicht für alle B2B-Unternehmen im Inland, ohne Übergangsfrist | Erlaubt, aber noch nicht Pflicht |
| ab 01.01.2027 |
Nein, die Ausstellungspflicht beginnt frühestens am 1. Januar 2027 – und auch dann nur für Unternehmen mit Vorjahresumsatz über 800.000 €. Empfangen müssen Sie E-Rechnungen aber bereits seit 2025.
Der Umsatz 2026 – maßgeblich ist immer der Gesamtumsatz des jeweiligen Vorjahres. Wer den eigenen Countdown abschätzen will, muss also schon jetzt den laufenden Jahresumsatz 2026 im Blick behalten, nicht erst den von 2027.
| Pflicht für Unternehmen mit Vorjahresumsatz > 800.000 € |
| ab 01.01.2028 | unverändert Pflicht | Pflicht für alle B2B-Unternehmen |
Der Countdown betrifft also nicht alle gleich: Wer 2026 über 800.000 € Umsatz macht, muss zum 1. Januar 2027 umgestellt haben. Alle anderen haben ein Jahr länger Zeit, bis zum 1. Januar 2028.
Maßgeblich ist der Vorjahresumsatz, nicht der laufende Umsatz. Ein Beispiel: Ein Betrieb mit 1,2 Mio. € Umsatz im Jahr 2026 muss ab 1. Januar 2027 E-Rechnungen ausstellen. Ein Betrieb mit 650.000 € Umsatz 2026 bleibt bis zum 1. Januar 2028 von der Ausstellungspflicht verschont – darf aber schon jetzt freiwillig umstellen, was sich lohnt, weil ohnehin immer mehr Geschäftspartner E-Rechnungen erwarten.
Wichtig: Die Grenze wird jedes Jahr neu geprüft. Wer 2026 knapp unter 800.000 € liegt, aber 2027 darüber rutscht, wird ab 2028 pflichtig – unabhängig vom eigenen Wachstum ist ab 2028 ohnehin jeder betroffen.
Nicht jede Rechnung muss eine E-Rechnung werden. Von der Ausstellungspflicht ausgenommen bleiben:
Der Haken: Diese Ausnahmen gelten nur fürs Ausstellen. Von der Empfangspflicht ist praktisch niemand befreit – auch Kleinunternehmer müssen eingehende E-Rechnungen seit 2025 entgegennehmen, lesen und archivieren können.
Ab dem 1. Januar 2028 endet die Übergangszeit: Papier- und PDF-Rechnungen sind im inländischen B2B-Geschäft dann nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme (nur noch für die oben genannten Fälle). Wer bis dahin nicht umgestellt hat, kann seinen gesetzlichen Rechnungspflichten nicht mehr formgerecht nachkommen.
Wer seinen persönlichen Stichtag schnell klären möchte, findet ihn mit dem E-Rechnung-Pflicht-Rechner in wenigen Klicks.
Im Modul E-Rechnung werden eingehende E-Rechnungen (XRechnung, ZUGFeRD/Factur-X nach EN 16931) eingelesen und auf Formatfehler geprüft; ausgehende Rechnungen laufen vor dem Versand durch den offiziellen KoSIT-Validator – ist eine Rechnung nicht normkonform, wird der Versand blockiert, statt eine fehlerhafte Rechnung rauszulassen. Die Archivierung erfolgt GoBD-konform mit Audit-Trail. Preis: auf Anfrage.
Der Countdown zur E-Rechnungs-Sendepflicht läuft real: Für umsatzstärkere Betriebe bleiben ab heute nur noch rund fünf Monate bis zum 1. Januar 2027. Wer seinen Stichtag kennt und Empfang, Format und Archivierung jetzt regelt, kommt entspannt durch die Umstellung – statt sie im Dezember unter Zeitdruck zu erzwingen.
Beim Ausstellen nicht: Nach § 19 UStG sind Kleinunternehmer dauerhaft von der Ausstellungspflicht befreit. Empfangen müssen sie E-Rechnungen aber schon seit 2025 ausnahmslos können – dieser Teil des Countdowns ist für sie längst abgelaufen.
Nein, Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto sind nach § 33 UStDV von der Ausstellungspflicht ausgenommen und dürfen weiter als Papier oder PDF gestellt werden.