Ein Bevollmächtigter ist eine in der Union ansässige Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Pflichten wahrzunehmen (Artikel 2 Nr. 43 ESPR).
Der Bevollmächtigte ist die EU-Anlaufstelle für Hersteller außerhalb der Union. Drei Merkmale sind konstitutiv:
Die konstruktive Verantwortung bleibt beim Hersteller. Der Bevollmächtigte übernimmt typischerweise das Bereithalten der technischen Unterlagen und die Kommunikation mit Marktüberwachungsbehörden — er wird dadurch aber nicht zum Hersteller im Rechtssinne.
Im Kontext des Digitalen Produktpasses ist der Bevollmächtigte relevant, weil Anhang III ESPR unter anderem Angaben zu dem in der Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmer vorsieht, der für Aufgaben nach Artikel 4 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 verantwortlich ist — einschließlich Name, Kontaktdaten und eindeutiger Kennung.
Wie sich die Rollen entlang der Lieferkette verteilen, ordnet der Überblick zum Digitalen Produktpass ein.
Rechtsquelle: VO (EU) 2024/1781 Art. 2 Nr. 43; VO (EU) 2019/1020 Art. 4 · Stand: 2026
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