Seit dem 19. Juli 2026 verbietet Artikel 25 ESPR die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte, die in Anhang VII aufgeführt sind — derzeit Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe.
Das Vernichtungsverbot ist eine der wenigen ESPR-Pflichten, die unmittelbar gelten — ohne delegierten Rechtsakt.
Was gilt ab wann
Seit 19. Juli 2026: Vernichtungsverbot für die in Anhang VII gelisteten Produkte
Kleinst- und Kleinunternehmen: vom Verbot ausgenommen
Mittlere Unternehmen: erfasst ab 19. Juli 2030
Welche Produkte Anhang VII listet
Anhang VII benennt die Warencodes der Kombinierten Nomenklatur für
Kleidung und Bekleidungszubehör
(u.a. Positionen 4203, 61, 62, 6504, 6505) und
Schuhe
(Positionen 6401 bis 6405). Die Kommission kann die Liste per delegiertem Rechtsakt erweitern; Elektro- und Elektronikgeräte sind laut Erwägungsgründen für den ersten Arbeitsplan als Prüfkandidaten vorgesehen.
Was „Vernichtung" rechtlich bedeutet
Nach Artikel 2 Nr. 34 ESPR ist Vernichtung die vorsätzliche Beschädigung oder die Entsorgung als Abfall. Ausdrücklich NICHT erfasst ist die Entsorgung zum alleinigen Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung, einschließlich Instandsetzung und Wiederaufarbeitung. Recycling und energetische Verwertung zählen dagegen als Vernichtung.
Transparenzpflicht nach Artikel 24
Unabhängig vom Verbot müssen Wirtschaftsteilnehmer — mit Ausnahme von Kleinst- und Kleinunternehmen — jährlich offenlegen, welche Mengen unverkaufter Verbraucherprodukte sie entsorgt haben, aus welchen Gründen und welchem Verwertungsweg sie zugeführt wurden. Die Angaben gehören mindestens auf eine leicht zugängliche Seite der eigenen Website.
Das Vernichtungsverbot ist eine der wenigen ESPR-Pflichten mit eigenem Termin. Wie sie sich zum Produktpass verhält, ordnet der Überblick zum Digitalen Produktpass ein.
Legal source: VO (EU) 2024/1781 Art. 24, Art. 25, Art. 2 Nr. 34, Anhang VII · As of: 2026
Structural legal info – not legal advice. Amounts and deadlines may change.
Frequently asked
Darf ich unverkaufte Textilien noch recyceln?
Für die von Anhang VII erfassten Produkte gilt: Recycling zählt nach der ESPR als Vernichtung und ist damit vom Verbot erfasst. Zulässig bleibt die Vorbereitung zur Wiederverwendung einschließlich Instandsetzung und Wiederaufarbeitung. Kleinst- und Kleinunternehmen sind vom Verbot ausgenommen, mittlere Unternehmen ab dem 19. Juli 2030 erfasst. Für konkrete Einzelfälle ist eine rechtliche Prüfung erforderlich.