Inverkehrbringen ist „die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt" (Artikel 2 Nr. 40 ESPR) — der Zeitpunkt, an dem die meisten Produktpflichten scharf werden.
Inverkehrbringen bezieht sich immer auf das einzelne Produktexemplar, nicht auf den Produkttyp. Jedes Stück wird genau einmal in Verkehr gebracht: bei seiner ersten Abgabe auf dem Unionsmarkt.
Er ist der rechtliche Stichtag. Ein Produkt muss die Anforderungen erfüllen, die zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens gelten. Daraus folgt praktisch:
„Inbetriebnahme" ist nach Artikel 2 Nr. 41 ESPR die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts in der Union. Wer ein Produkt selbst herstellt und ausschließlich selbst nutzt, bringt es nicht in Verkehr — nimmt es aber in Betrieb. Die ESPR knüpft an beide Vorgänge an.
Weil die Pflicht am Inverkehrbringen hängt, entscheidet der Stichtag Ihrer Produktgruppe. Die DPP-Fristen je Produktgruppe weisen ihn samt Fundstelle aus.
Legal source: VO (EU) 2024/1781 Art. 2 Nr. 40, Nr. 41 · As of: 2026
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